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veröffentlicht am 11.07.2019

Die Be- und Verwertung von Handfeuerwaffen aus einem Nachlass oder einer Insolvenz

Als eines der größten Auktionshäuser Deutschlands sowie Spezialist für Industrieversteigerungen kann HÄMMERLE auf unzählige, teils skurrile Bewertungen und Vermarktungen zurückblicken. Es gibt praktisch nichts, was es nicht gibt. Richtig interessant wird es aber erst, wenn es zum Verkauf kommt und sich im Zuge einer Insolvenz oder einer Erbschaft die Frage stellt, wie mit diesen und jenen Objekten umgegangen wird. Was beispielsweise gilt es im Umgang mit Handfeuerwaffen zu beachten, können diese auch „einfach so“ versteigert werden?

HÄMMERLE gibt grundlegende Informationen zum Thema und beleuchtet die zentralen Hintergründe.
 

Was überhaupt ist eine Handfeuerwaffe im Sinne des Gesetzes?

Wie so oft auch bei anderen Gelegenheiten, muss man hier begrifflich stark trennen und differenzieren. Das in Deutschland maßgebliche Regelwerk dazu ist das Waffengesetz (WaffG), in welchem auch Begriffe definiert und eingeordnet werden.

  • Feuerwaffen sind beispielsweise Schusswaffen, „bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird“ (vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG).
  • In Bezug auf Handfeuerwaffen muss zudem zwischen Lang- und Kurzwaffen unterschieden werden. Langwaffen weisen einen „Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung [von] insgesamt länger als 30 cm [auf], deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.“ Kurzwaffen oder auch „Faustfeuerwaffen“ hingegen sind alle anderen Schusswaffen, die nicht unter diese Definition fallen.

Kurzum: Handfeuerwaffen zeichnen sich dadurch aus, dass eine Person allein in der Lage ist, diese zu tragen sowie ohne zusätzliche Hilfsmittel zu nutzen. Das Kaliber liegt bei Handfeuerwaffen im Allgemeinen unter 20 mm. Klassische Beispiele für typische Produkte sind Flinten, Pistolen oder Revolver.
 

Waffenbesitzkarte als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen

Wer Waffen gleich welcher Art in seinen Besitz nehmen möchte, muss zum einen die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung besitzen, ein sog. „Bedürfnis“ nachgewiesen haben, über die notwendige Sachkunde verfügen und mindestens volljährig sein. Es gibt klare Regelungen im WaffG, wonach keine Zuverlässigkeit i.S. des Gesetzes gegeben ist sowie auch dazu, dass es Grund zur Annahme gibt, dass beispielsweise Waffen „missbräuchlich“ verwendet werden.

  • Grundsätzlich braucht es eine Waffenbesitzkarte oder eine entsprechende Eintragung darin, um Waffen erwerben und besitzen zu dürfen. Die Erlaubnis zum Erwerb wird grundsätzlich für ein Jahr erteilt, in Bezug auf den Besitz hingegen wird üblicherweise eine unbefristete Erlaubnis erteilt (vgl. § 10 (1) WaffG).
  • Anders sieht es hingegen aus, wenn es um das konkrete Führen einer Waffe geht. Hierfür braucht es einen Waffenschein.

Wer eine Waffenbesitzkarte sein Eigen nennt und eine Waffe lediglich vorübergehend (max. ein Monat) oder diese zum Zweck der sicheren Verwahrung oder Beförderung erwirbt, braucht keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe (vgl. § 12 (1) 1 WaffG).

 

Was tun, wenn sich Waffen als Teil einer Erbschaft entpuppen?

Schwierig kann es werden, wenn Sie als Erbe beispielsweise gar nicht wissen, dass der Erblasser Waffen in seinem Besitz hatte und Sie nun qua Erbschein zum rechtmäßigen Besitzer dieser Waffen werden. Es gab im vergangenen Jahr 2018 eine Amnestie für all jene, die in den Besitz von Waffen gekommen sind und diese straffrei der Polizei übergeben. Das ist aufgrund der Regelungen des seit Juli 2017 gültigen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes möglich und erstreckt sich u.a. auch auf Geschosse, die explizit verboten sind.

Die Amnestie lief bis zum 6. Juli 2018 und richtete sich auch, aber nicht ausschließlich an solche, die durch Erbschaft ungewollt in den Besitz von Waffen im Sinne des WaffG gekommen sind. Bereits 2009 gab es ein ähnliches Vorgehen, was dazu führte, dass annähernd 200.000 Schusswaffen im gesamten Bundesgebiet an die Polizei übergeben wurden.

 

Kann ich eine geerbte Waffe behalten?

Vorausgesetzt, sie sind zuverlässig und geeignet, können sich Erben ohne Bedürfnisnachweis eine Waffenbesitzkarte ausstellen lassen . Das bedeutet, sie dürfen keine Vorstrafen haben und müssen geistig sowie körperlich in der Lage sein, mit Waffen umzugehen. Ko-Kriterien sind zum Beispiel psychische Erkrankungen oder Alkoholabhängigkeit. Erbengemeinschaften können sich eine gemeinsame Waffenbesitzkarte ausstellen lassen.

Wer jedoch kein berechtigtes Interesse nachweisen kann, also beispielsweise mit einen vorhandenen Jagdschein, muss nicht nur vorhandene Munition abgeben, sondern die Waffe auch mit einem Blockiersystem sichern lassen. Die Kosten hierfür belaufen sich i.d.R. - je nach Waffe - zwischen 150 und 200 Euro pro Lauf. Nicht ganz billig für ein Erinnerungsstück. Doch damit nicht  genug: Auch eine blockierte Waffe muss sachgemäß aufbewahrt werden, und zwar in einem zugelassenen Waffenschrank.

 

Handfeuerwaffen durch HÄMMERLE be- und verwerten?

Als öffentlich vereidigter Auktionator wäre HÄMMERLE im Falle einer Verwertung selbstverständlich dazu verpflichtet, bei der Versteigerung von Waffen auf die Regelungen des WaffG zu achten und den Bieterkreis entsprechend einzugrenzen. Nur solche Personen, welche die behördliche Erlaubnis im Sinne der Waffenbesitzkarte nachweisen, dürfen an Waffen-Versteigerungen teilnehmen. Wenn es sich um Langwaffen handelt, die etwa für Jäger interessant sind, braucht es dafür einen Jagdschein. Wer hingegen zwei Kurzwaffen beschaffen möchte, braucht als Jäger keine separate Bedürfnisprüfung ablegen und diese in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Da es gerade beim Verkauf von Handfeuerwaffen weiteres zu beachten gilt haben wir für diese Fälle, entsprechend spezialisierte Partner in unserem Netzwerk.

 

Sie haben weitere Fraegen bezüglich einer Bewertung und Verwertung von Waffen? Nehmen Sie

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Hinweis: Durch verschiedene rechtliche Neuregelungen sowie Anpassungen ist es möglich, dass Teile der in diesem Beitrag getätigten Aussagen bereits mit Veröffentlichung veraltet und damit nicht mehr korrekt sind. Alle Angaben sind deshalb ohne Gewähr.

 

Bildnachweis: (© Jiri Hera - stock.adobe.com)

 

Autor: HÄMMERLE



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