Wir respektieren Ihre Privatsphäre

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies,ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf "Alle erlauben" klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
veröffentlicht am 09.01.2020

Kündigung wegen Insolvenz: Ihre Rechte als Mitarbeiter

Es gehört zu den typischen Entwicklungen und Abläufen, dass Marktteilnehmer verschwinden oder neu auftreten. Vor allem in Branchen mit einem hohen Innovationsbedarf ist eher Regel denn Ausnahme, dass am Ende nur wenige Unternehmen tatsächlich die nötige Marktreife erlangen.

Für den Mitarbeiter, der im Zuge einer Insolvenz mit der Kündigung rechnen muss, ist diese Theorie natürlich irrelevant. Hier geht es nicht nur um Gehalts- und Lohnansprüche, sondern auch um Aspekte wie Arbeitszeugnisse, Insolvenzgeld und Co.

HÄMMERLE befasst sich mit dem Thema und stellt die wichtigsten Rechte von Mitarbeitern heraus, die es bei einem Insolvenzverfahren zu kennen gilt.

 

Einmal grundsätzlich: Was ändert sich aus Mitarbeitersicht bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Viele Betroffene geraten schnell in Panik, denn natürlich steht hier einiges auf dem Spiel. Vielleicht ist man seit Jahren oder Jahrzehnten im Unternehmen beschäftigt, hat kaum Alternativen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund einer Spezialisierung oder einen Teil der Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geplant. Es gibt viele Dinge, an die man nun denkt. Doch ist das überhaupt nötig? Denn grundsätzlich verändert sich in Bezug auf das Arbeitsverhältnis erstmal nichts.

 

Die wichtigste Veränderung bei Insolvenz des Arbeitgebers:

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, tritt der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers. Sämtliche Rechte und Pflichten bleiben bestehen.
 

Die wichtigste Änderung betrifft jedoch die Kündigungsfrist im Zuge des Insolvenzverfahrens. Werfen Sie mal einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag und schauen nach, was da zu den Kündigungsfristen steht. Wahrscheinlich sehr großzügige Regelungen, insbesondere bei langjährigen Beschäftigten. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO jedoch ist all das nun obsolet, es gilt nun ein besonderes Kündigungsrecht, von dem der Insolvenzverwalter Gebrauch machen kann. Diese Kündigungsfrist bei Insolvenz des Arbeitgebers beträgt drei Monate. Allerdings nur dann, wenn nicht ohnehin eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wurde. Diese würde auch im Insolvenzfalle weiterhin gültig bleiben.

 

Nachteilige Auslegung der Kündigungsfrist bei Insolvenz? Prüfen Sie Schadenersatzansprüche!

Wie oben schon angeklungen, betrifft das besondere Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nur jene Mitarbeiter, die vertraglich eine längere Kündigungsfrist beanspruchen können. Nicht selten war das ein wesentlicher Teil der Absicherung, gerade bei älteren Beschäftigten. Deshalb sollten Sie prüfen, ob Sie deshalb nicht Schadenersatzansprüche geltend machen können. Gemäß § 113 InsO sind Sie dazu als sog. Insolvenzgläubiger berechtigt.

Die dreimonatige Kündigungsfrist des Insolvenzverwalters gilt jedoch nicht bei dem gesetzlich festgelegten Sonderkündigungsschutz. Das betrifft in erster Linie Mitglieder des Betriebsrates, Schwerbehinderte sowie Frauen im Mutterschutz.

 

Grundsätzlich: Insolvenz ist kein Kündigungsgrund

Oftmals wird angenommen, man müsse alles über Bord werfen, sobald die Nachricht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ins Haus flattert. Tatsächlich ist aber das Ereignis selbst, also die Insolvenz des Arbeitgebers, kein Grund für eine Kündigung. Sehr wohl kann sich aber im Laufe des Verfahrens eine Situation ergeben, die dann zur Kündigung herangezogen werden kann. Typische Beispiele hierfür sind verminderte Auftragseingänge, die oftmals mit (Teil)-Betriebsstilllegungen einhergehen. Hierbei handelt es sich dann um eine betriebsbedingte Kündigung.

All das ist aber weder ein Selbstläufer noch ein Automatismus, der zwangsläufig eintreten muss. Der anstelle des Arbeitgebers nun zuständige Insolvenzverwalter muss auch hier darlegen, weshalb und warum Ihnen gekündigt wird. Ein wichtiger Bestandteil ist hier die sog. negative Zukunfts- oder Fortführungsprognose. Es muss also klar nachgewiesen werden, dass explizit keine saisonalen Schwankungen ursächlich sind, sondern langfristig kein Bedarf an Ihrem Arbeitsplatz besteht. Gibt es eine alternative Form der Arbeit im betreffenden Unternehmen? Dann käme eine sog. Änderungskündigung in Betracht.

 

Last Man Standing? Die Kündigungsschutzklage als Mittel der Gegenwehr

Die Abläufe werden oftmals hektisch, die Zuständigkeiten sind unklar und Lohn- oder Gehaltszahlungen ohnehin ungewiss. Vieles regelt sich bei einer Insolvenz erst mit der Zeit, das ändert jedoch nichts an den klassischen Fristen. Sie möchten sich gegen eine Kündigung, gleich welcher Art, zur Wehr setzen? Dann käme hier die Kündigungsschutzklage in Betracht. Sie muss jedoch binnen drei Wochen nach Kündigungszustellung erfolgen. Nur so können Sie mögliche Ansprüche, vor allem aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) oder offene Urlaubsentgeltansprüche, zum späteren Zeitpunkt geltend machen.

Wichtig: Als Gewerkschaftsmitglied gibt es oftmals eine kostenlose Rechtsberatung, die Sie unbedingt in Anspruch nehmen sollten. Doch auch sonst kann Ihnen ein Fachanwalt für Arbeitsrecht dabei helfen, Ordnung in das Chaos zu bringen. Die Kosten für eine Erstberatung sind gedeckelt und werden auf die ggfs. spätere Beauftragung angerechnet. Sollten Sie das Verfahren gewinnen, wäre damit auch ein Anspruch auf Erstattung der Rechtskosten verbunden.

 

Ähnliche Themen Arbeitgeber Insolvent - Was tun? Zerschlagung einer Firma

 

Bildnachweis: (© fizkes - stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



 Zurück zur Übersicht