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veröffentlicht am 07.02.2020

Die Befugnisse des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO

Die Insolvenz eines Unternehmens stellt einen gravierenden Einschnitt in den Alltag des Betriebes dar. Nicht ohne Grund sind Konstellationen wie jene der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Kombination mit der Kommanditgesellschaft in Form der GmbH & Co. KG oder der Aktiengesellschaft (AG) so beliebt – sie ermöglichen eine klare Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen, im Wesentlichen reduzieren sie aber das persönliche Haftungsrisiko der Gesellschafter.

Jedoch: Wenn es um die Insolvenz einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit geht oder um die Handhabung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, gelten gemäß § 93 InsO besondere Befugnisse des Insolvenzverwalters. Sämtliche Ansprüche gegenüber einem persönlichen Gesellschafter kann während des gesamten Verfahrens ausschließlich der Insolvenzverwalter geltend machen.

HÄMMERLE zeigt Ihnen die praktische Relevanz des Themas auf, beleuchtet die Rechtsprechung in Bezug auf § 93 InsO und zeigt Ihnen mögliche Konsequenzen daraus auf.

 

§ 93 InsO: Gesellschaftsgläubiger können nicht eigenständig Ansprüche geltend machen

Wer als Gesellschaftsgläubiger einen Anspruch gegenüber den/dem persönlichen Gesellschafter(n) geltend machen will, muss sich bei einem laufenden Insolvenzverfahren in Bezug auf eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit etwas gedulden. Eine Entsprechung des § 93 InsO gab es im alten Konkursrecht nicht, es handelt sich also um eine tatsächliche Neuregelung. Im Klartext heißt das, dass ein Insolvenzverfahren sich stets auf das Sondervermögen der Gesellschaft bezieht – nicht jedoch auf das Privatvermögen ihrer Gesellschafter. Wer als persönlich haftender Gesellschafter fungiert, muss gemäß § 93 InsO jedoch mit Ansprüchen seitens des Insolvenzverwalters rechnen. Man spricht hier auch von einer Masseverwertung.

Exkurs: Als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gelten Personengesellschaften, darunter die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ferner gelten die Partenreederei im Seehandel sowie die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung zu derartigen Gesellschaftstypen.

Wichtig: Es gibt weitere insolvenzrechtliche Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften, insbesondere mit Bezug zur Insolvenzantragspflicht. Sie gilt für beide Gesellschaftstypen gleichermaßen, bei den Personengesellschaften insbesondere jene Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter als natürliche Person vorhanden ist. Klassisch also für Insolvenzverfahren bei einer GmbH & Co. KG sowie einer GmbH & Co. oHG.

 

Auswirkungen der besonderen Befugnisse des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO

Das Wirtschaftsleben basiert auf dem Grundsatz von „Treu und Glauben“, denn ohne ein gewisses Maß an Vertrauen wäre ein Handel nur sehr eingeschränkt möglich. Ein gewissenhafter Geschäftsführer wird daher stets mögliche Risiken evaluieren, bevor er sich auf ein Geschäft einlässt. Das gilt vor allem dann, wenn zunächst unklar ist, wie eigene Ansprüche im Insolvenzfall überhaupt abgesichert sind.

Das Problem bei Konstruktionen wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist beispielsweise, dass es im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht keine Gleichbehandlung der Gläubiger gibt. Während bei der Insolvenz einer GmbH der „Fall“ relativ klar ist, indem Forderungen angemeldet, eine Quote gebildet und eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung stattfindet, geht es bei Forderungen gegenüber GbR, KG oder oHG um Schnelligkeit. § 93 InsO fungiert hierbei jedoch als Sperrventil, das verhindern soll, dass gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern direkt zwangsvollstreckt wird.

Im Klartext: Die Befugnisse des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO gehen so weit, dass sie dem Gläubiger gewissermaßen die Einziehungs- und Prozessführung abnehmen. All jene, die bereits rechtsgültige Vollstreckungstitel besitzen, müssen ihre Forderungen damit auch klassisch beim Insolvenzverwalter „zur Tabelle anmelden“. All das, was noch nicht tituliert wurde, lässt sich nunmehr nur über den Insolvenzverwalter gerichtlich klären.

Das AG Duisburg (Az. 64 IN 16/11, Beschluss v. 11.10.2011) als auch der BGH (Az. II UR 193/05, Urteil v. 09.10.2006) forcieren damit eine gleichmäßige Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger, sodass niemand einen Sondervorteil erlangen kann.

 

Was folgt daraus? Der Umgang mit § 93 InsO in der Praxis

Gesellschaftskonstruktionen wie die KG, die GbR sowie die oHG werden vor allem aus praktischen Gesichtsgründen gewählt. Im Falle einer Insolvenz ist es daher nicht unüblich, dass bereits vielfache Stützungsmaßnahmen der Gesellschafter erfolgt sind. Es erscheint also fraglich, inwiefern die persönliche Haftung eines Gesellschafters überhaupt einen Wert an sich darstellt, da § 93 InsO ja praktisch zu einer quotalen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger führt.

Es gilt: Zwar mag ein vollwertiger Anspruch gegenüber einem persönlich haftenden Gesellschafter bestehen, die Vollstreckung dieser Titulierung ist jedoch eher fraglich. Der § 93 InsO verhindert eine frühzeitige Realisierung der Forderung.

Für Sie als Unternehmer bedeutet das, dass es andere Sicherungsmaßnahmen braucht, um Risiken zu minimieren. Klassische Instrumente wie die Aussonderung in Form von Eigentumsvorbehalten, die Absonderung in Form von Pfandrechten sowie eine klassische Insolvenzanfechtung mit dem Ziel der Rückgängigmachung von Geschäften bieten sich hier an.

Weitere spannende Themen finden Sie in unserem Blog. Bei Fragen und Anmerkungen können Sie unser kompetentes Team gerne kontaktieren.

 

Bildnachweis: (© iceteaimages - stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



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