Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Auch wenn die Zahl der Insolvenzen in Deutschland im 10- oder 20-Jahres-Vergleich gesunken ist, so steckt hinter jeder Insolvenz immer auch ein persönliches Schicksal. Sei es, weil damit auch ein Lebenswerk beerdigt werden muss, ein enthusiastisch gestartetes Projekt sein Ende findet oder eine Kapitulation vor einem zu harten Wettbewerb nur folgerichtig erscheint. Der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist damit die Möglichkeit für den Schuldner selbst, einen (vorläufigen) Schlussstrich unter das Projekt zu ziehen.
Was aber regelt die Insolvenzordnung (InsO), welche Bedingungen und Voraussetzungen müssen berücksichtigt werden? HÄMMERLE gibt Aufschluss über die wichtigsten Aspekte des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
§ 1 Satz 1 InsO: Forderungen von Gläubigern zu bedienen ist das vorrangige Ziel eines Insolvenzverfahrens
Alles, was pfändbar ist und durch Spezialisten wie HÄMMERLE verwertet werden kann, ist Teil der sog. Insolvenzmasse. Sie ist in § 35 InsO näher definiert und bezeichnet das vollständige Vermögen, das dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörte sowie während dieses Prozesses erlangt wird. Um was es sich hierbei konkret handelt, lässt sich dann der sog. Vermögensübersicht nach § 153 InsO entnehmen, hier werden auch entsprechend die Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern dargestellt. Alles, was nach Aussonderung, Absonderung, den Verfahrenskosten sowie nach Befriedigung der sog. Massegläubiger noch übrig bleibt, wird quotenmäßig berechnet und dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Es gibt also verschiedene Prozesse, wo etwa Dritteigentum, Maschinen mit Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte und dergleichen „hinausgerechnet“ werden, sodass die tatsächliche Insolvenzmasse für den dann noch existierenden Insolvenzgläubiger oftmals nur sehr geringe Erfüllungsgrade ausweist.
Wann kann ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden?
Auch wenn die InsO den Begriff „Eigenantrag“ explizit nicht verwendet, so steht dieser Prozess doch synonym mit dem Eröffnungsantrag nach § 13 InsO. Demnach wird das Insolvenzverfahren ausschließlich auf schriftlichen Antrag hin eröffnet, wobei grundsätzlich die Gläubiger als auch der Schuldner selbst antragsberechtigt sind. Dieser „Eigenantrag“ ist wichtig, da hiermit nicht nur die Grundlagen für das Verfahren geschaffen werden, sondern auch mögliche Haftungsrisiken sich reduzieren lassen. Hier die wichtigsten Punkte rund um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner oder einen Gläubiger:
Der Vorteil: (Vorläufige) Insolvenzverwalter sowie andere Beteiligte werden im Zweifelsfall immer prüfen, ob sich Geschäftsführer nicht etwas haben zu Schulden kommen lassen. Die Prüfung, die mehrere frühere Betriebsjahre umfasst und insbesondere regelmäßig genutzte Instrumente wie Gesellschafterdarlehen etc. umfasst, führt gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern sog. Ein-Mann-Gesellschaften zu einem potenziellen Haftungsrisiko. Wenn ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig gestellt wurde, lässt sich damit vornehmlich das Risiko einer möglichen Insolvenzverschleppung reduzieren.
Weitere Aspekte, die beim Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden müssen
Insbesondere die persönliche und unbeschränkte Haftung der Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter sind und mit dem Konstrukt der GmbH eigentlich Regressansprüche abwehren wollten, ist relevant. Insolvenzverschleppung stellt in Deutschland einen Straftatbestand dar, zusätzlich zur zivilrechtlichen Komponente. Darauf stehen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bereits bei Fahrlässigkeit ist nach BGH-Rechtsprechung eine Straftat gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014, Az. 1 StR 336/13).
Weitere relevante Aspekte in der Übersicht:
Kurzum: Der Eigenantrag stellt für Unternehmer in Krisensituationen ein probates Mittel dar, um vielfache Risiken besser einzudämmen und ein Stück weit die Handlungsfähigkeit zu sichern. Damit wäre dann auch die Chance einer Sanierung möglich, etwa bei Eigenverwaltung.
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Autor: HÄMMERLE