Wir respektieren Ihre Privatsphäre

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies,ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf "Alle erlauben" klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
veröffentlicht am 02.09.2019

Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Auch wenn die Zahl der Insolvenzen in Deutschland im 10- oder 20-Jahres-Vergleich gesunken ist, so steckt hinter jeder Insolvenz immer auch ein persönliches Schicksal. Sei es, weil damit auch ein Lebenswerk beerdigt werden muss, ein enthusiastisch gestartetes Projekt sein Ende findet oder eine Kapitulation vor einem zu harten Wettbewerb nur folgerichtig erscheint. Der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist damit die Möglichkeit für den Schuldner selbst, einen (vorläufigen) Schlussstrich unter das Projekt zu ziehen.

Was aber regelt die Insolvenzordnung (InsO), welche Bedingungen und Voraussetzungen müssen berücksichtigt werden? HÄMMERLE gibt Aufschluss über die wichtigsten Aspekte des Insolvenzeröffnungsverfahrens.

 

§ 1 Satz 1 InsO: Forderungen von Gläubigern zu bedienen ist das vorrangige Ziel eines Insolvenzverfahrens

Alles, was pfändbar ist und durch Spezialisten wie HÄMMERLE verwertet werden kann, ist Teil der sog. Insolvenzmasse. Sie ist in § 35 InsO näher definiert und bezeichnet das vollständige Vermögen, das dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörte sowie während dieses Prozesses erlangt wird. Um was es sich hierbei konkret handelt, lässt sich dann der sog. Vermögensübersicht nach § 153 InsO entnehmen, hier werden auch entsprechend die Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern dargestellt. Alles, was nach Aussonderung, Absonderung, den Verfahrenskosten sowie nach Befriedigung der sog. Massegläubiger noch übrig bleibt, wird quotenmäßig berechnet und dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Es gibt also verschiedene Prozesse, wo etwa Dritteigentum, Maschinen mit Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte und dergleichen „hinausgerechnet“ werden, sodass die tatsächliche Insolvenzmasse für den dann noch existierenden Insolvenzgläubiger oftmals nur sehr geringe Erfüllungsgrade ausweist.

 

Wann kann ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden?

Auch wenn die InsO den Begriff „Eigenantrag“ explizit nicht verwendet, so steht dieser Prozess doch synonym mit dem Eröffnungsantrag nach § 13 InsO. Demnach wird das Insolvenzverfahren ausschließlich auf schriftlichen Antrag hin eröffnet, wobei grundsätzlich die Gläubiger als auch der Schuldner selbst antragsberechtigt sind. Dieser „Eigenantrag“ ist wichtig, da hiermit nicht nur die Grundlagen für das Verfahren geschaffen werden, sondern auch mögliche Haftungsrisiken sich reduzieren lassen. Hier die wichtigsten Punkte rund um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner oder einen Gläubiger:

  •  
    Ein sog. Insolvenzantragsgrund, der in § 16 InsO geregelt ist und Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung umfasst, ist beim sog. Eigenantrag nicht glaubhaft zu machen. Lediglich in den Fällen, wo nach § 15 Abs. 2 InsO nicht sämtliche Mitglieder des zuständigen Organs den Antrag stellen, entfällt dies. Das bedeutet aber nicht, dass keine Prüfung seitens des Gerichts stattfindet. Auch führt das Fehlen eines Eröffnungsgrunds dazu, dass das Insolvenzverfahren letztlich gar nicht eröffnet wird.
  •  
    Wird der Eigenantrag durch einen Gläubiger gestellt, ist hingegen ein Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Fehlt dieser, ist das Gericht auch nicht verpflichtet, dahingehend zu prüfen. Der sog. Gläubigerantrag ist damit nur dann denkbar, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit im Sinne der InsO eingetreten ist – der Eigenantrag durch den Schuldner hingegen ist bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 1 InsO) möglich.
  •  

Der Vorteil: (Vorläufige) Insolvenzverwalter sowie andere Beteiligte werden im Zweifelsfall immer prüfen, ob sich Geschäftsführer nicht etwas haben zu Schulden kommen lassen. Die Prüfung, die mehrere frühere Betriebsjahre umfasst und insbesondere regelmäßig genutzte Instrumente wie Gesellschafterdarlehen etc. umfasst, führt gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern sog. Ein-Mann-Gesellschaften zu einem potenziellen Haftungsrisiko. Wenn ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig gestellt wurde, lässt sich damit vornehmlich das Risiko einer möglichen Insolvenzverschleppung reduzieren.

 

Weitere Aspekte, die beim Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden müssen

Insbesondere die persönliche und unbeschränkte Haftung der Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter sind und mit dem Konstrukt der GmbH eigentlich Regressansprüche abwehren wollten, ist relevant. Insolvenzverschleppung stellt in Deutschland einen Straftatbestand dar, zusätzlich zur zivilrechtlichen Komponente. Darauf stehen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bereits bei Fahrlässigkeit ist nach BGH-Rechtsprechung eine Straftat gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014, Az. 1 StR 336/13).

 

Weitere relevante Aspekte in der Übersicht:

  •  
    Sofern der Eigenantrag durch den Schuldner gestellt wurde, besteht nicht die Möglichkeit der Beschwerde bei Gericht, die sich gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet.
  •  
    Gerade in den Fällen, wo der Eigenantrag durch den Schuldner erfolgt und zugleich eine Anordnung zur Eigenverwaltung beantragt wird, lässt sich dies ohne Zustimmung der Gläubiger realisieren. Hier wäre lediglich bei Vorliegen einer Voraussetzung nach § 272 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 InsO die Möglichkeit gegeben, sich aus Gläubigersicht dem Ganzen entgegenzustellen.

Kurzum: Der Eigenantrag stellt für Unternehmer in Krisensituationen ein probates Mittel dar, um vielfache Risiken besser einzudämmen und ein Stück weit die Handlungsfähigkeit zu sichern. Damit wäre dann auch die Chance einer Sanierung möglich, etwa bei Eigenverwaltung.

 

Bildnachweis: (© MATTHIAS BUEHNER  – stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



 Zurück zur Übersicht