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veröffentlicht am 11.07.2018

Das Gesetzliche Speditionspfandrecht in der Praxis

Die Transport- und Speditionsbranche hat mit vielen Herausforderungen zu kämpfen. Dazu gehören nicht nur ein harter Preiswettbewerb und die schwierige Suche nach Fachpersonal, sondern auch verspätete oder ausfallende Zahlungen von Kunden.

Viele Mittelständler scheuen sich vor einem stringenten Mahnwesen, sie setzen auf wiederholte Zahlungsversprechen oder vertrauen auf Zahlungspläne, die dann doch wieder nicht eingehalten werden. Gutgemeinte Kulanz kann teuer werden und im schlimmsten Fall das eigene Unternehmen gefährden. Denn die  Wahrscheinlichkeit ist groß, dass ein säumiger Schuldner sein Versprechen nicht einhalten kann und insolvent wird. „Das gesetzliche Pfandrecht bei Speditionen, Logistikern und in der Lagerbranche kann helfen, überfällige Forderungen zu realisieren“, berichtet Peter Hämmerle, Geschäftsführer der HÄMMERLE GmbH & Co. KG.

„Wichtig ist es, die Voraussetzungen zu kennen, Fristen einzuhalten, rechtliche Besonderheiten zu beachten und eine optimale Vermarktungslösung zu erreichen.“
 

 

Anwendungsbereiche und rechtliche Besonderheiten des Speditionspfandrechts

Das Pfandrecht hat einen großen Anwendungsbereich – es entsteht mit Abschluss eines Fracht- beziehungsweise Speditions- oder Lagervertrages und der Übernahme des Fracht- oder Lagerguts. Es gilt für alle Forderungen, die aus dem Auftrag zur Beförderung der Fracht oder Einlagerung einer Ware entstehen. Hinzu kommen Nebenforderungen, wie zum Beispiel Zollgelder, Steuern oder Standgelder. Eine wichtige Voraussetzung ist im Normalfall, dass der Absender der Ware oder derjenige, der die Güter einlagern lässt, auch der Eigentümer ist. Peter Hämmerle bestätigt „Gerade kleine Transportfirmen arbeiten zum Beispiel oft als Subunternehmer für große Speditionen. Zahlen diese dann die Rechnung nicht, greift das Pfandrecht nicht so einfach.

Hier gibt es rechtliche Sonderformen, die es dann zu prüfen gilt. So kann dem Frachtführer ein eigenes Pfandrecht gegen den Absender zustehen, wenn dieser Dritte der Beförderung durch den Frachtführer zugestimmt hat.“ Die Herausforderung kann demnach bei einer komplexen Rechtsproblematik bestehen, die sich aus den besonderen Rechtsbeziehungen der Beteiligten ergeben oder auch aus der Frage, welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt. Häufig bestimmt sich dieses nach dem Verschickungsort, zum Beispiel China, oder dem Bestimmungsort. „In der Regel findet man aber in der Praxis eine Möglichkeit, das Pfandrecht anzuwenden“, so der Geschäftsführer.

 

Wir empfehlen Logistikern, ihre Verträge dahingehend zu prüfen, ob entsprechende Vorkehrungen enthalten sind, zum Beispiel zur Anwendung deutschen Rechts. So lassen sich Pfandrechte am schnellsten und komplikationsfrei ausüben.
 

Pfandrecht auch für Altforderungen anwendbar

Die Fälligkeit der Forderung muss außerdem bereits eingetreten sein. „Meist treten die Zahlungsschwierigkeiten bei Kunden auf, mit denen man bereits länger zusammenarbeitet. Das Pfandrecht lässt sich auch für ältere Forderungen gegenüber demselben Absender oder Lagerkunden anwenden, es bedarf dafür keines vollstreckbaren Schuldtitels, was ein großer Vorteil ist“, so der Geschäftsführer. Ist die Forderung fällig und nicht strittig, kann der Transportunternehmer dem Schuldner mitteilen, dass er sein gesetzliches Pfandrecht wahrnimmt und mit einer Frist androhen, die Verwertung vorzunehmen. Bei gewerblichen Schuldnern beträgt die Frist zum Beispiel eine Woche. Die Verwertung darf der Unternehmer nicht selbst durchführen, sie muss innerhalb einer öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer erfolgen. Wird bei der Vermarktung der Güter ein Mehrerlös erzielt, wird dieser an den Pfandschuldner ausgezahlt. Deckt die Vermarktung die offenen Forderungen des Spediteurs nicht, kann der Minderanteil immer noch eingeklagt werden.
 

Beim Thema Speditionspfandrecht sind Erfahrung und Spezialwissen gefragt

„Die Pfandrechtsverwertung ist ein hoheitlicher Akt nach einem regulierten Verfahren. Der Spediteur braucht für die Umsetzung erfahrene Partner an seiner Seite, um rechtlich korrekt zu agieren und ein optimales Vermarktungsergebnis zu erzielen“, bestätigt Hämmerle. „Wir bewerten und verwerten deutschlandweit seit mehr fast 30 Jahren in einer unzähligen Anzahl von Verfahren bewegliches Anlage- und Umlaufvermögen. Mit diesem Wissen und der Erfahrung erzielen wir auch bei Pfandrechtsprozessen überdurchschnittliche Erlöse in den Versteigerungen. Manchmal hat auch Schnelligkeit oberste Priorität, zum Beispiel wenn es um verderbliche Güter geht – hier braucht man das richtige Netzwerk, sonst hat die Ware überhaupt keinen Wert mehr.“

Beim Speditionspfandrecht ist jeder Fall besonders, ein Schema F gibt es nicht, wie Peter Hämmerle weiß: „In der Vergangenheit haben wir zum Beispiel erlebt, dass in Asien bestellte Waren hier vom Empfänger nicht abgenommen wurden, unter anderem wegen leichten Abweichungen. Der Lieferant wollte die Güter nicht zurücknehmen, bezahlte aber auch die Spedition nicht. Diese machte ihr Pfandrecht geltend, wir koordinierten den ganzen Prozess, klärten noch offene Zollfragen und versteigerten die Waren schließlich zu einem guten Preis.“ Kommt es zu solchen besonderen Fällen, verfügt Hämmerle über gute Kontakte zu Anwaltskanzleien, die entsprechendes juristisches Fachwissen haben. Dies ist sehr hilfreich, wenn Klärungsbedarf besteht und eine detaillierte und juristische Prüfung nötig ist.
 

Das Speditionspfandrecht bei Insolvenz

Hat ein Transportunternehmer oder Lagereibetrieb das Pfandrecht einen Monat vor Insolvenzantrag eines Kunden geltend gemacht und die Waren bereits für die Verwertung an sich genommen, besteht keine Rückgabepflicht an den Insolvenzverwalter. Die Verwertung kann im Rahmen der Versteigerung wie beschrieben durchgeführt werden. Entscheidend ist demnach der Faktor Zeit: Mit Insolvenzantrag erlöschen die Pfändungspfandrechte. Der Spediteur sollte demnach möglich frühzeitig bei offenen Forderungen reagieren und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben das Pfandrecht geltend machen – es greift dann das Prioritätsprinzip.

Der Insolvenzverwalter hat außerhalb dieser Frist das Recht zur Verwertung, wenn er im Antragsverfahren in seiner Funktion als vorläufiger Verwalter den Besitz übernommen hat – dann kann er eine Herausgabe der Waren an den Spediteur verweigern. Die Sicherungsrechte bleiben dem Spediteur wertmäßig erhalten, sie zählen zu den Absonderungen. Der Verwalter wird jedoch meist im Rahmen seiner Tätigkeit und seines Gesamtkonzeptes eine Verwertung anstreben. „Sind wir bereits involviert, weil zum Beispiel im Rahmen des Pfandrechts eine Versteigerung angedacht war, setzen wir auf eine offene Kommunikation mit dem Verwalter. Er kann auch dem Gläubiger das Verwertungsrecht überlassen, wenn dieser zum Beispiel durch die Zusammenarbeit mit uns eine bessere Vermarktungslösung anbieten kann“, berichtet Peter Hämmerle.

 

Kontakt:

HÄMMERLE GmbH & Co. KG
Bichlmannstraße 8
84174 Eching

Telefon: +49 8709 94 990-20
Fax:       +49 8709 94 990-69

Email: info@haemmerle.de
www.haemmerle.de

 

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Autor: HÄMMERLE



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