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veröffentlicht am 01.12.2020

Privatinsolvenz - Der Weg zur Restschuldbefreiung

Bei der Restschuldbefreiung handelt es sich um den letzten Schritt in einem privaten Insolvenzverfahren. Vereinfacht gesagt werden dem Schuldner hierbei seine restlichen Schulden erlassen. Hierfür muss allerdings auch das komplette Insolvenzverfahren durchlaufen werden, die grundsätzlich sechs Jahre in Anspruch nimmt. Die Restschuldbefreiung dient am Ende dazu, dass der Verbraucher einen wirtschaftlichen Neustart erlebt.

Im Nachfolgenden erklärt HÄMMERLE Ihnen das gesamte Verfahren.

 

Restschuldbefreiung – die Fakten

  • Eine Restschuldbefreiung stellt den offiziellen Abschluss eines durchlaufenen Insolvenzverfahrens einer Privatperson dar.
  • Bei der Restschuldbefreiung wird der Schuldner von allen noch offenen Schulden befreit.
  • Betroffene sind dementsprechend sechs Jahre nach der Eröffnung der Insolvenz schuldenfrei.
  • Das Existenzminimum des Betroffenen wird durch die Pfändungsgrenze gesichert, die während der Zeit des Insolvenzverfahrens gilt.
  • Durch die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neustart ermöglicht.
     

Wie lange dauert eine Restschuldbefreiung?

Bei der Restschuldbefreiung handelt es sich um einen simplen Verwaltungsakt, der in der Regel nur wenige Minuten in Anspruch nimmt. Sie wird per Gerichtsbeschluss jedoch erst dann erteilt, wenn der Schuldner die sechs Jahre Insolvenzverfahren durchlaufen ist.

 

Wie genau funktioniert die Restschuldbefreiung?

Die Rechtschuldbefreiung durchläuft einen definierten Weg. Sie wird erst auf Antrag des Schuldners offiziell gestartet. Unter Umständen kann eine Restschuldbefreiung jedoch auch abgelehnt werden. Sie ist allerdings ein fester Teil des Insolvenzverfahrens. In der Regel sieht der Ablauf folgendermaßen aus:

  • Bei einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens – das noch vor dem Insolvenzverfahren stattfindet, wird ein sogenannter Schuldenbereinigungsplan erstellt. Diesem Plan müssen alle Gläubiger zustimmen. Sofern das Schuldenbereinigungsverfahren scheitert, geht der Weg weiter in das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren.
  • Für das Gericht ist der Schuldenbereinigungsplan die Grundlage, um die Erfolgsaussichten für das Schuldenbereinigungsverfahren zu überprüfen. Es kommt allerdings nur selten zu diesem Fall, weil der Schuldner meistens im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren bereits Stellung bezogen hat. Und daher ein Insolvenzplanverfahren wahrscheinlich ist.
  • Bei dem Insolvenzplanverfahren ist vorgesehen, dass das Verfahren vorzeitig beendet werden kann, sofern der Schuldner mit seinen Gläubigern zu einer Einigung gekommen ist.
  • Bei dem sogenannten gerichtlichen Insolvenzverfahren handelt es sich dann um das offizielle Verfahren, das in Kraft tritt, sobald alle Einigungsversuche gescheitert sind.
  • Sofern das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet und das Hauptverfahren durchlaufen wurde, startet sodann die sogenannte Wohlverhaltensphase. Das komplette Verfahren erstreckt sich grundsätzlich auf sechs Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren auch verkürzt werden, zum Beispiel auf drei Jahre.
  • Restschuldbefreiung – dies ist der letzte Schritt im Insolvenzverfahren. Auf Antrag des Schuldners werden ihm alle noch offenen Schulden offiziell erlassen und er ist quasi wirtschaftlich saniert.
     

Wer kann eine Restschuldbefreiung beantragen?

Natürliche Personen können eine Restschuldbefreiung beantragen. Es wird hierbei zwischen der Verbraucherinsolvenz und der Regelinsolvenz unterschieden.

  • Nicht selbstständigen Personen steht die Privatinsolvenz offen. Dazu gehören unter anderem Rentner, Angestellte und auch Arbeiter sowie Arbeitslose und Studenten sowie alleinerziehende Elternteile.
  • Selbstständige können hingegen von der Regelinsolvenz Gebrauch machen. Sofern die Selbstständigkeit nach wie vor Bestand hat. In speziellen Fällen ist es nach der Beendigung einer Selbstständigkeit möglich, die Privatinsolvenz zu beanspruchen.
     

Wie wird die Restschuldbefreiung beantragt?

Die Restschuldbefreiung ist ein relativ einfacher Verwaltungsakt, der nicht sonderlich aufwendig ist. Schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Restschuldbefreiung im Zusammenhang. Das bedeutet, dass der Antrag auf die Restschuldbefreiung schon direkt mit dem Insolvenzverfahren eingereicht wird. Die Schuldner müssen dem Antrag eine Erklärung beifügen, aus der folgende Punkte hervorgehen:

  • Es muss garantiert werden, dass in den vergangenen zehn Jahren vor dem aktuellen Antrag keine Restschuldbefreiung erteilt wurde.
  • Oder es muss garantiert werden, dass in den vorangegangenen fünf Jahren keine Ablehnung einer Restschuldbefreiung erteilt wurde.

Dazu müssen die Betroffenen auch noch bestätigen, dass ihnen in den letzten drei Jahren vor Antragstellung keine Ablehnung eines Insolvenzverfahrens erteilt wurde. Sofern diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und die Restschuldbefreiung offiziell genehmigt.

 

Bildnachweis: (©  Wayhome Studio - stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



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