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veröffentlicht am 07.06.2021

Insolvenz in Eigenverwaltung

Eine Insolvenz kann aus vielen Gründen eintreten. Ob durch branchenspezifische Krisen, Unfälle oder externe Komplikationen – die Liste an Auslösern für eine Firmeninsolvenz ist dabei lang und vielfältig. Ebenso vielfältig können dabei die Strategien zur Bewältigung der Insolvenz sein. Eine davon ist die sogenannte Insolvenz-Eigenverwaltung. Bei dieser wird, anders als im Regelfall, die Verfügungsgewalt nicht an einen (externen) Insolvenzverwalter abgegeben, sondern bleibt dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung inne, während ein Sachverwalter Überwachungsaufgaben übernimmt.

Doch wie läuft eine Insolvenz in Eigenverwaltung ab? Antworten auf diese und viele weitere Fragen rund um die Insolvenz in Eigenverwaltung erhalten Sie im folgenden Beitrag im Blog auf haemmerle.de.

 

Ablauf einer Insolvenz in Eigenverwaltung

Im Mittelpunkt der Insolvenz in Eigenverwaltung steht der sogenannte Insolvenzplan. Dieser fasst die Gründe der Insolvenz zusammen, welche im Vorfeld im Zuge einer Analyse festgestellt werden soll, sowie die Pläne und Maßnahmen, wie diese im Zuge einer Insolvenz in Eigenverwaltung gelöst werden sollen. Ob dieser Insolvenzplan in dieser Form durchgeführt werden soll oder ob bei der Insolvenz in Eigenverwaltung andere Maßnahmen ergriffen werden müssen, obliegt hierbei der Gläubigergruppe. Der Insolvenzplan gibt den Prozentsatz Ihrer Ansprüche an, der gelöst werden kann. Tatsächlich erstatten die beteiligten Parteien den Gläubigern vor dem Wahltag Bericht.

Eine Besonderheit der Insolvenz in Eigenverwaltung besteht darin, dass das Unternehmen, solange es sich im anfänglichen Selbstverwaltungsprozess befindet, in der Regel keine Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge oder Unternehmenssteuern zahlen muss. Im vorläufigen Insolvenzverfahren für konventionelle Insolvenzen gibt es grundsätzlich keine solche Ermäßigung oder Befreiung von der Gewerbesteuer. Dies kann ein wichtiger Liquiditätsfaktor im Restrukturierungsprozess des Unternehmens sein.

Die dabei nicht gezahlte Steuer wird dann als Betrag der Forderung betrachtet und zu dem Satz gezahlt, der für alle Gläubiger gemäß dem Insolvenzplan gilt. Andererseits liegt der Steuersatz in Standard-Insolvenzverfahren normalerweise im unteren einstelligen Prozentbereich.

 

Insolvenzversteigerungen als Teil der Insolvenz in Eigenverwaltung

Wenn Sie sich für eine Insolvenz in Eigenverantwortung entschieden haben, können für die konkrete Durchführung der Insolvenz in Eigenverantwortung verschiedene Maßnahmen infrage kommen. Eine dieser Maßnahmen der Insolvenz in Eigenverantwortung können die sogenannten Insolvenzversteigerungen sein, welche wir von Hämmerle als führender Partner anbieten. Insolvenzversteigerungen ermöglichen als Teil der Insolvenz in Eigenverwaltung die Verkleinerung des Firmeninventars und die Veräußerung von Betriebsausrüstung. Doch nicht nur für die Reduzierung des Firmenbestandes sind Insolvenzauktionen als Teil der Insolvenz in Eigenverwaltung geeignet. Mithilfe dieser können Sie auch günstiges und gut erhaltenes Equipment für die Neustrukturierung Ihres Betriebes finden.  Wenn Sie sich selber für den Verkauf in Zuge einer Insolvenzversteigerung als Teil des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung interessieren oder Fragen zum Ablauf haben, unterstützen wir Sie gerne nehmen Sie hierzu einfach den Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

 

Häufige Fragen zur Insolvenz-Eigenverwaltung

Wann spricht man von einer Insolvenz in Eigenverwaltung?

Eine Insolvenz in Eigenverwaltung unterscheidet sich von einer sogenannten Regelinsolvenz dadurch, dass die Sanierung des Unternehmens unter der Federführung des bisherigen Managements durchgeführt wird. In der Regel wird dabei versucht, die bestehenden Gesellschafterstruktur beizubehalten und keine großen Anteile der Firma zu verkaufen.

Wie beantrage ich eine Insolvenz in Eigenverwaltung?

Während Unternehmen das Schutzschildverfahren nur anwenden können, wenn es noch nicht in Konkurs gegangen ist, kann es im Insolvenzfall auch eine vorübergehende Selbstverwaltung durchführen. Diese hat so lange Bestand bis das Verfahren vor Gericht eröffnet ist.

 

Bildnachweis: (© domoskanonos - stock.adobe.com)

 

Autor: HÄMMERLE



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