Wir respektieren Ihre Privatsphäre

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies,ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf "Alle erlauben" klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
veröffentlicht am 08.11.2022

Gesetze bei Online-Auktionen

Im selben Prinzip wie bei gewöhnlichen Auktionen (sog. Präsenzversteigerungen), werden bei Online-Auktionen Gebote von Interessenten auf Gegenstände gesetzt, die ein Auktionator versteigert. Dieser Prozess findet bei Online-Auktionen im Internet mit Zeitbegrenzung statt.

Bei Auktionen kommt es schnell zu hohen Summen an Geld, welches für die Gegenstände gesetzt wird. Die zu versteigerten Gegenstände müssen hierzu ihren Wert versprechen können, sodass sowohl der Auktionier wie auch der Interessent zufrieden sind. Für Zufriedenheit sorgen die Gesetze und Regeln, doch welche Gesetze gelten bei Online-Auktionen?

Erste Voraussetzung: ein geltendes Gebot!

Bevor man sich Gedanken über die Gesetze einer Online-Auktion machen muss, sollte man, zumindest als Bieter, überlegen, ob man denn in der Lage ist, ein Gebot abzugeben. Ein Gebot ist nämlich ungültig, sobald der Bieter geschäftsunfähig ist. Zudem darf nicht auf illegale Sachen wie Drogen geboten werden. Vielmehr ist es nicht erlaubt ein Scheingebot abzugeben, welches zwischen Verkäufer und Bieter vereinbart wurde. Für den Bieter kann zu einer Forderung eines Schadenersatzes kommen, wenn dieser ein sogenanntes „Spaßgebot“ abgibt, also sein Gebot nicht ernst meint, und annimmt, der Verkäufer würde sein Gebot ebenfalls als nicht ernstzunehmendes Gebot sehen.

Es gilt also Fairness und Seriosität für eine angenehme Auktions-Erfahrung für alle Teilnehmende.

 

Die rechtliche Lage

Rechtlich gesehen sind Online-Auktionen als Verkaufsvertrag anzusehen. Die Anwesenden, also der Auktionier und der Interessent, schließen eine Willenserklärung untereinander ab. Der Inhalt dessen richtet sich an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionier.

Diese Grundlagen bestimmen weitere mögliche Ausgänge, wie der Rückzug eines Angebots des zu der Zeit Höchstbietenden. Dafür muss der Bieter erst einmal gesetzlich dazu berechtigt sein. Wenn ein Angebot des Verkäufers zurückgezogen wird, steht dieses unter Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme.

Was wir gerne als „Schnäppchen“ erfassen, könnte theoretisch als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da der Preis nicht dem echten Wert entsprechen könnte. Glücklicherweise ist dies hier jedoch nicht der Fall. Wird der reale Wert des Gegenstandes nicht erreicht, wird dies keinesfalls als Nachteil auf der Seite des Bieters angerechnet, insbesondere wenn es für den Gegenstand keinen regelgerechten Markt gibt.

Was jedoch zum Verhängnis wird, ist die Nutzung eines anderen Kontos, was nicht das Eigene ist. Wenn es sich also bei dem Verkäufer um jemanden handelt, der die Identität eines anderen annimmt, ohne über einen Vertretungswillen zu verfügen. Fehlt dem Vertreter diese Vollmacht, kann das Geschäft über das Netz nicht ausgeübt werden. Hierbei kann die Vollmacht auch nachträglich geschehen. Die Geschäfte, die der Kontonutzer gemacht hat, werden dem Kontoinhaber lediglich unter einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zugerechnet. Dies benötigt jedoch mehr als ein unzureichender Schutz vor dem Zugang des Kontoinhabers.

Ein Verkäufer steckt in dem Moment in der Klemme, wenn es bei Freischaltung seines Angebots keinen Mindestkaufwert angibt, denn laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen, erklärt man sich bei der Freischaltung einer Auktion automatisch für eine Annahme des höchsten Gebots für das Angebot bereit. Somit muss der Bieter dieses Gebots innerhalb des Zeitraums, also entweder zum nächsten Werktag oder zum Ende der Auktion, kontaktiert werden.

Hat man all diese Sachen im Hinterkopf, steht einem nichts mehr im Weg die Auktion in vollen Zügen zu genießen und zu verfolgen!

Bildnachweis: Von Alexander Limbach - stock.adobe.com)

 


Autor: HÄMMERLE



 Zurück zur Übersicht