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veröffentlicht am 14.11.2022

Insolvenzbetrug

In Momenten der Verzweiflung schießt einem so einiges durch den Kopf, um einer bestimmten Situation zu umgehen. Wurde die Insolvenz bereits angemeldet, liegt es nun in der Hand des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse an die Gläubiger zu sortieren. Insolvenzbetrug kommt hier ins Spiel, wenn unter anderem rechtswidrig Gelder oder andere Besitztümer seitens der Geschäftsführung einbehalten und verschwiegen werden, die eigentlich als Insolvenzmasse gepfändet werden sollten. Doch so kommen Schuldner dem schuldfreien Leben sicher nicht näher.

Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen des Schuldners, welches zum Beginn des Verfahrens in seinem Besitz liegt und während des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse spielt bei Insolvenzbetrug weitgehend die größte Rolle.

 

Da steckt noch mehr dahinter

Insolvenzbetrug umfasst weitaus mehr als nur eine Straftat. Der Begriff Insolvenzbetrug meint eigentlich Insolvenzstraftaten. Insolvenzbetrug kann in unterschiedlichen Wegen begangen werden, wie zum Beispiel die bereits erwähnte Einbehaltung von Besitztümern, oder gar dessen Verheimlichung, welche eigentlich als Insolvenzmasse gepfändet werden sollte.

Betrügen kann man auch vor einer Insolvenz, beispielsweise, wenn der Schuldner Schulden aufnimmt, mit dem Wissen, diese überhaupt nicht zurückzahlen zu können, während dieser bereits in einer finanziellen Krise steckt. Dadurch wird das Vermögen der dritten Partei (also der Gläiubiger) beschädigt und kann ebenfalls bestraft werden.

 

Voraussetzungen

Um sich für Insolvenzbetrug strafbar zu machen, muss man unter anderem in einer wirtschaftlichen Krise stecken. Außerdem kann Geld verschwendet worden sein, welches nicht der wirtschaftlichen Laufbahn des Unternehmens gilt, wie zum Beispiel durch Spekulationen, Wetten und/oder Spiele. Der Schuldner kann ebenfalls sein Vermögen erhöhen und die Insolvenzmasse, die dem Gläubiger gilt, verkleinern, um sich strafbar zu machen. Als Unternehmer gilt die Pflicht zur Führung eines Handelsbuchs. Wird diesem Gesetz nicht Folge geleistet, macht man sich strafbar.

 

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist die Erlassung der Verbindlichkeiten des Schuldners nach einigen Jahren, wenn diese nicht gezahlt werden können. Laut der Rechtsordnung liegt die Dauer in der Regel bei drei Jahren. Die Befreiung kann besonders bei Betrug in der Privatinsolvenz gefährdet werden. Während des Prozesses kann der Schuldner seine Restschuldbefreiung verlieren, wenn dieser aufgrund einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wird. Unter anderem gilt die Erlassung der Restschuldbefreiung auch, wenn der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben über seine finanzielle Lage angab, die für die Eröffnung des Verfahrens gelten. Auch der Einfluss auf Gläubiger ist strafbar, wenn das Vermögen des Schuldners verschwendet wird oder ohne Aussicht auf Besserung die Eröffnung des Prozesses verzögert.

Wird die Restschuldbefreiung aufgrund von Insolvenzbetrug versagt, bestehen nach der Insolvenz die fälligen Zahlungen weiterhin. Diese können weiterhin durch die Gläubiger eingetrieben werden.

 

(Indirekte) Strafen

Bei Strafen kann es hier zu hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von mehreren Jahren kommen. Zu einer indirekten Strafe kann es jedoch kommen, wenn eine Tat nicht strafbar ist, jedoch die Restschuldbefreiung gefährdet, wie zum Beispiel eine schriftliche Lüge im Vermögensverzeichnis.

 

Insolvenzbetrug melden

Als Gläubiger können Sie sich bei Verdacht auf Insolvenzbetrug an den bestellten Insolvenzverwalter oder das Amtsgericht wenden, wenn der Insolvenzbetrug nicht strafbar ist, jedoch die Restschuldbefreiung beeinflusst. Andernfalls kann ein Insolvenzbetrug der Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden.

Autor: HÄMMERLE



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