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veröffentlicht am 19.05.2023

Insolvenz und Haftungsrisiken

Wenn ein Unternehmen in Konkurs geht, haften die Eigentümer oder Geschäftsführer im Allgemeinen nicht persönlich, es sei denn, es liegen Hinweise auf Fehlverhalten oder Betrug vor. In einigen Fällen können jedoch bestimmte Verträge oder Vereinbarungen eine persönliche Haftung vorsehen. Im Falle einer Privatinsolvenz wird der Schuldner jedoch oft für seine Schulden haftbar gemacht und kann gezwungen sein, die Immobilie zu verkaufen, um die Schulden zu begleichen.

Was bedeuten Haftungsrisiken bei Insolvenz?

Insolvenz ist ein Zustand, in dem ein Unternehmen oder eine Einzelperson ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Dabei können unterschiedliche Haftungsrisiken entstehen, je nachdem, ob es sich um eine juristische Person oder eine natürliche Person handelt.

Für Unternehmen kann eine Insolvenz dazu führen, dass Eigentümer und Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich haftbar gemacht werden können, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für Fehlverhalten oder Betrug vor. In einigen Fällen können jedoch bestimmte Verträge oder Vereinbarungen eine persönliche Haftung vorsehen. So kann es beispielsweise zu einer persönlichen Haftung aus Steuer- oder Arbeitsrecht kommen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Für Einzelpersonen bedeutet die Insolvenz, dass sie für ihre Schulden zur Verantwortung gezogen werden. Dies kann dazu führen, dass Vermögenswerte verkauft werden müssen, um Schulden zu tilgen. Allerdings gibt es unterschiedliche Arten von Insolvenzverfahren, die je nach Situation unterschiedliche Folgen haben können. Beispielsweise kann ein Insolvenzverfahren zu einem Schuldenerlass oder einer Umschuldung führen.

Es ist wichtig zu bedenken, dass eine Insolvenz nicht immer vermeidbar ist. In vielen Fällen kann es für ein Unternehmen oder eine Einzelperson sogar notwendig sein, sich von einer schwierigen finanziellen Situation zu erholen. Allerdings ist es wichtig, sich der Haftungsrisiken bewusst zu sein und sich davor zu schützen.

 

Wie schützt man sich vor Haftungsrisiken?

Eine Möglichkeit zur Absicherung des Haftungsrisikos ist die Gründung einer juristischen Person wie einer GmbH. In diesem Fall haftet das Unternehmen persönlich für die Schulden, nicht die Eigentümer oder Geschäftsführer. Allerdings müssen auch hier bestimmte Regeln beachtet werden, um eine persönliche Haftung zu vermeiden, etwa beispielsweise durch eine ordnungsgemäße Buchhaltung und Vertragserfüllung.

Eine weitere Möglichkeit, sich vor Haftungsrisiken zu schützen, ist eine Gefahrenversicherung, beispielsweise eine Haftpflichtversicherung oder eine Berufshaftpflichtversicherung. Eine solche Versicherung kann helfen, mögliche Schadensersatzansprüche abzudecken und so das Haftungsrisiko zu minimieren.

Eine Haftungsfreistellungserklärung ist ebenfalls sinnvoll. Eine Haftungsfreistellungserklärung ist eine Vereinbarung, die den Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen von der Haftung befreit. Solche Erklärungen können beispielsweise in Satzungen oder Verträge mit Geschäftspartnern aufgenommen werden. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass die Bedingungen klar angegeben sind und die Freigabemitteilung rechtsverbindlich ist. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kann Führungskräfte vor Haftungsrisiken schützen. Entschädigungsversicherung für Schäden, die durch Fehler oder Fehlentscheidungen im Rahmen der Führungstätigkeit entstehen können. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht alle Schäden abdeckt und bestimmte Bedingungen und Ausschlüsse gelten können. Ein wirksamer Schutz vor Haftungsrisiken ist die Vermeidung von Pflichtverletzungen. Dazu gehört beispielsweise die genaue Überwachung der Unternehmensfinanzen, die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Anforderungen sowie die regelmäßige Berichterstattung an Aktionäre oder andere Stakeholder. Wenn die Insolvenz droht, müssen Sie früher einen Insolvenzantrag stellen. Daher kann das Haftungsrisiko der Beteiligten minimiert werden, wenn der Schlichter die weitere Abwicklung der Transaktion übernimmt und die Gläubiger gleichermaßen befriedigt werden.

 

Autor: HÄMMERLE



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