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veröffentlicht am 28.09.2018

Wem gehört was? Grundlagen zu Absonderungsrechten- und Aussonderungsrechten der Gläubiger im Insolvenzverfahren

Wenn der worst case eintritt, ist der Rechnungsempfänger zahlungsunfähig und das zuständige Amtsgericht eröffnet das Insolvenzverfahren. Sofern die Forderungen begründet und glaubhaft gemacht werden, können diese unabhängig von ihrem Ursprung beim zuständigen Insolvenzverwalter angemeldet werden. Doch was hat es genau mit den Absonderungsrechten- und Aussonderungsrechten der Gläubiger im Insolvenzverfahren auf sich? Wir sind Ihr Partner für die sachverständige Inventarisierung und Verwertung von Fremd- und Drittrechten. HÄMMERLE informiert im Folgenden über die Grundsätze der Absonderungsrechte und der Aussonderungsrechte.

 

Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte - Der Unterschied zwischen dem Recht auf Eigentum und einem Sicherungsrecht

Fremdeigentum dürfen Sie nicht verkaufen, es sei denn, der verfügungsberechtigte Eigentümer stimmt dem ausdrücklich zu. Klassische Beispiele für Fremdeigentum sind Gegenstände, die im Zuge des Leasings genutzt werden – typischerweise Fahrzeuge, technische Anlagen, Maschinen oder auch Werkzeuge. Auch Objekte, die gemietet werden, bleiben im Eigentum eines anderen. Im alltäglichen Wirtschaftsleben wird klassischerweise der einfache Eigentumsvorbehalt vereinbart, etwa in Lieferantenverträgen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die gelieferte Ware ist damit bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum des Verkäufers, Juristen sprechen hier von einer aufschiebenden Bedingung.

Anwendung finden zudem sogenannte Sicherungsrechte, gerade im Bankensektor – Sicherungsübereignungen sind eine Sicherheit für das jeweilige Kredit- oder Finanzierungsinstitut, um im entsprechenden Fall den Vertrag zu kündigen, das sicherungsübereignete Objekt sicherzustellen und in Besitz zu nehmen, oder aber zur Verwertung bringen zu lassen. Ein solches Vorgehen ist auch bei Kfz-Finanzierungen üblich. Bei Immobilien wird das Ganze durch Grundpfandrechte, nicht eingetragene dingliche Rechte oder Hypotheken umgesetzt. Weitere Gestaltungsansätze finden sich in anderen Branchen, damit wird den individuellen Aspekten Rechnung getragen.

Im Insolvenzverfahren gibt es Besonderheiten, es findet eine Unterscheidung zwischen Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten statt. In den folgenden Absätzen erläutern wir Ihnen die wesentlichen Charakteristika der Aussonderungsrechte und der Absonderungsrechte.

 

Was versteht man unter dem Aussonderungsrecht?

Bei der Aussonderung handelt es sich um einen Begriff aus dem Insolvenzrecht. Mit dem Aussonderungsrecht haben Gläubiger die Möglichkeit, die Entnahme von Gegenständen aus der Insolvenzmasse zu verlangen. Im deutschen Insolvenzrecht geht es im Grundsatz um die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger. Der Gesetzgeber unterscheidet die Gläubiger jedoch in aussonderungsberechtigte und absonderungsberechtige, aufrechnungsberechtigte und sonstige Gläubiger. Das Ziel eines jeden Gläubigers ist es also, die bestmögliche Befriedigung zu erlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Aussonderungsrecht oder Absonderungsrecht besteht, dieses angemeldet sowie glaubhaft gemacht wurde.

Vermögen, das im Rahmen der Insolvenz vorgefunden wird, wird in drei Teile unterteilt. Das unbelastete Vermögen bildet die freie Insolvenzmasse, die Absonderung wird hingegen als belastete Insolvenzmasse bezeichnet, während die Aussonderung das fremde Vermögen darstellt. Durch die Geltendmachung des Aussonderungsrechts kann ein Gegenstand der Insolvenzmasse entzogen werden. Er ist dem Grunde nach also gar nicht Teil der Insolvenzmasse.

Das Aussonderungsrecht steht nur dem Eigentümer zu. Daher empfehlen Experten, bei Warenlieferungen die Vereinbarung zu treffen, dass das Eigentum erst auf den Rechnungsempfänger übergeht, wenn die Rechnung vollständig beglichen wurde (sogenannter einfacher Eigentumsvorbehalt), sodass im Falle einer Insolvenz auf das Aussonderungsrecht seitens des Gläubigers zurückgegriffen werden kann.

Wenn ein Schuldner beispielsweise einen Laptop bei einem Versandhändler bestellt, liefert der Händler das Gerät unter einfachem Eigentumsvorbehalt. Nun geht der Schuldner insolvent. Wenn der Laptop nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde, gehört dieser folgerichtig nicht zur Insolvenzmasse. Das Versandhaus kann in dem Fall aufgrund ihres Aussonderungsrechts die Aussonderung beantragen und den Laptop zurückerhalten.

 

Für einen wirksamen Aussonderungsanspruch beim Insolvenzverwalter sollten Aussonderungsberechtige folgen Schritte beachten:

  •  
    Anmeldung der Forderung und des Aussonderungsbegehrens beim Insolvenzverwalter,
  •  
    Nachweise der Aussonderungsberechtigung

und

  •  
    Vorliegen einer aussonderungsfähigen Sache oder Rechts.
  •  

Das Aussonderungsrecht ist in §§ 47, 48 InsO sowie der ZPO geregelt.
 

Beispiele des Aussonderungsrechts

Die Aussonderung muss sich immer auf bestimmte Gegenstände beziehen, an denen Dritte dingliche oder persönliche Rechte geltend machen können. Diese Rechte können sich aus Eigentum, Besitz, Miete, Forderungen, Pacht, Leasing, Leihe, Aneignungsrechten wie Jagd- oder Fischereirechte oder beschränkt dinglichen Rechten wie etwa Nießbrauch, Erbbaurecht, Wohnungsrecht oder Grunddienstbarkeit ergeben.

 

Was versteht man unter einem Absonderungsrecht?

Bei der Absonderung handelt es sich wie beim Aussonderungsrecht um einen Terminus des deutschen Insolvenzrechts. Dabei geht es um die Befriedigung des Insolvenzgläubigers, da diesem ein Sicherungsrecht zusteht.

Die sonstigen Gläubiger werden auch als Massegläubiger bezeichnet. Die Absonderung zielt nun darauf ab, einen Gläubiger bevorzugt zu bedienen. Bereits im normalen Geschäftsverkehr hat der Gläubiger jedoch ein Interesse daran, seine Rechte zu wahren – insbesondere in Form von Absonderungsrechten. Die Absonderung bedeutet für den Gläubiger also eine besondere Absicherung. Bis zur Höhe des Absonderungsrechts wird der Gegenstand den anderen Gläubigern wirtschaftlich entzogen. Mit dem Absonderungsrecht sollen insolvenzfeste Sicherheiten geschaffen werden.

Der fragliche Gegenstand wird zwar meistens im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet, der Erlös kommt jedoch dem Gläubiger mit dem Absonderungsrecht zugute und wird nicht der Insolvenzmasse angerechnet. Diese Absicherung erfolgt etwa durch Vermieterpfandrecht, Sicherungsübereignungen, eine Hypothek oder eine eingetragene Grundschuld.

Das Absonderungsrecht ist in §§ 49, 50ff und 195ff InsO geregelt.

 

Wie entsteht ein Absonderungsrecht?

Absonderungsrechte können aus unbeweglichen oder beweglichen (§§ 49, 50, 51 InsO) Gegenständen bestehen. Damit kommen als Absonderungsrechte

  •  
    Mobiliarpfandrechte,
  •  
    Sicherungseigentum,
  •  
    zur Sicherheit abgetretene Forderungen,
  •  
    Zurückhaltungsrechte

oder

  •  
    Zoll- und Steuersicherheiten

infrage.

Pfandrechte können rechtsgeschäftliche beziehungsweise vertragliche oder gesetzliche Pfandrechte sein, die ein Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erworben hat.

 

Noch weitere Fragen zum Aussonderungsrecht oder Absonderungsrecht?
HÄMMERLE ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um Fremd- und Drittrechte geht!

Es ist immer erforderlich, den Insolvenzverwalter auf bestehende Ab- und Aussonderungsrechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren bei der Forderungsanmeldung hinzuweisen. Auf diese Art und Weise kann ein Betrag zur Deckung der eigenen Forderungen aus der Insolvenzmasse erzielt werden. HÄMMERLE ist Ihr Partner mit jahrzehntelanger Erfahrung, einem breiten branchenspezifischen Know-how und Expertise in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren. Ob es sich um die Feststellung, die Prüfung, eine Sicherstellung oder die Abrechnung nach einer Verwertung mit den jeweiligen Beteiligten handelt – HÄMMERLE unterstützt Sie zuverlässig bei allen Fallkonstellationen.

Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit, falls Sie weitere Fragen bezüglich des Ab- oder Aussonderungsverfahrens haben!

 

Bildnachweis: (© thodonal – stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



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