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veröffentlicht am 31.10.2018

Was dürfen bestellte und vereidigte Auktionatoren, was andere nicht dürfen?

Auch wenn das, was die Teilnehmer einer Auktion mitbekommen vordergründig die Tätigkeit des vereidigten Auktionators während der Auktion ist, so ist dessen Tätigkeit mit weitaus mehr Rechten und Pflichten verbunden, als oftmals gedacht.

 

„… und zum Dritten“ – mit diesen Worten sowie einem leichten Schlag eines Holzhämmerchens besiegelt der Auktionator am Pult das Geschäft. Der Beruf des vereidigten Auktionators ist zwar kein klassischer Ausbildungsberuf, kann aber längst nicht von jedem Menschen ausgeübt werden. Bevor eine Person als Auktionator tätig werden darf, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
 

  1. Als natürliche oder juristische Person ist eine Antragsstellung bei der jeweils zuständigen Behörde nötig, welche nicht nur die formale Korrektheit des Antrages prüft, sondern auch den Antragssteller.
  2. In Verbindung mit dem Antrag sind der Behörde ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder dem Schuldnerverzeichnis anzufügen. Wer Vorstrafen oder ungeordnete finanzielle Verhältnisse vorweist, bemüht sich vergeblich und die Lizenz.
     

Liegen keine Versagungsgründe vor, die einer Tätigkeit als vereidigter Auktionator entgegenstehen, so erteilt die Behörde in der Regel die nötige Erlaubnis. Auch wenn es keine staatlich anerkannte Ausbildung gibt, bildet eine kaufmännische Grundlage eine gute Basis für den Beruf Auktionator.

Antragsgemäß wird die Erlaubnis erteilt, sofern keine Ausschlusskriterien dagegen sprechen. Unqualifizierten oder unzuverlässigen Antragstellern wird die Erlaubnis ggf. aus folgenden Gründen verwehrt:

  • Zweifel an der Zuverlässigkeit aufgrund von Vermögens- oder Eigentumsdelikten
  • Zweifel an der Zuverlässigkeit aufgrund von ungeordneten Vermögensverhältnissen, etwa im Rahmen einer Insolvenz oder Überschuldung
     
Da ein vereidigter Auktionator weitreichende Rechte und Pflichten im Rahmen einer Auktion hat, auf die nachfolgend genauer eingegangen wird, sind diese Kriterien auch zu begrüßen. In besonderen Fällen können vereidigte Auktionatoren auch öffentlich bestellt werden. Diese führen dann etwa Auktionen durch, bei denen eine öffentlich angeordnete zwangsweise Verwertung von Vermögensgegenständen nötig ist.

 

Die Befugnisse eines vereidigten Auktionators nach erteilter Erlaubnis

Wurde die Erlaubnis erteilt, ist im Weiteren noch eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Besteht bereits ein Gewerbe, so ist entweder eine zusätzliche Anmeldung oder eine Erweiterung der bestehenden Anmeldung nötig. Erst wenn dies erfolgt ist, dürfen Auktionen veranstaltet und vorbereitet werden. Rechte und Pflichten sind einerseits in § 34b Gewerbeordnung und andererseits in der Versteigerungsverordnung (VerstV) geregelt. Ein Versteigerer bzw. vereidigter Auktionator ist nun befugt, auf Basis eines schriftlichen Vertrages mit einem Auftraggeber Waren im Rahmen einer Präsenzversteigerung zu versteigern. Auktionatoren versteigern Fische, Rinder und Blumen aber auch ganze Einrichtungen von Unternehmen, Oldtimer-Autos oder Kunstwerke. Hier kommt es auch auf die korrekte Anwendung vertragsrechtlicher Normen an, die ein vereidigter Auktionator ebenso sorgfältig zu berücksichtigen hat, wie andere Gewerbetreibende.

Vor, während und nach einer Auktion kann ein vereidigter Auktionator jedoch keinesfalls beliebig vorgehen. So gibt es zwar gewisse Gestaltungsspielräume, insbesondere die Anforderungen der VerstV müssen jedoch dabei immer berücksichtigt werden.

 

Die VerstV setzt den Rahmen für die Tätigkeit des vereidigten Auktionators

Ein vereidigter Auktionator darf zwar Versteigerungen vorbereiten und durchführen, muss sich aber gleichzeitig auch an Vorschriften halten. So ist ein vereidigter Auktionator nicht befugt, spontan eine Auktion zu veranstalten, sondern muss diese vorbereiten. Die VerstV basiert auf den Grundlagen der Präsenzversteigerung und gilt insbesondere für diese. Für derartige Tätigkeiten gelten gemäß VerstV etwa folgende Dinge:

  • Eine geplante Auktion ist spätestens zwei Wochen vor dem Termin bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ebenfalls ist die örtlich zuständige IHK über den Termin zu informieren. Diese Frist kann nur in Ausnahmefällen verkürzt werden. Typische Ausnahmen, bei denen eine Fristverkürzung generell akzeptabel ist, ist die Versteigerung verderblicher Waren. Für Auktionen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ist keine Anzeige nötig.
  • Im Rahmen der Anzeige zu nennen sind Ort und Zeitpunkt der Auktion, die Art der versteigerten Waren und bei der Versteigerung von Neu- oder Verbrauchsware Namen und Anschriften der Auftraggeber.
  • Der vereidigte Auktionator ist außerdem verpflichtet, ein Verzeichnis der zu versteigernden Waren anzufertigen, welches auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. Jedes Gut ist innerhalb dieses Verzeichnisses eindeutig zu bezeichnen und zu kennzeichnen.

Im Hinblick auf die eigentliche Versteigerung hat der vereidigte Auktionator folgende Dinge zu gewährleisten:

  • Auktionen dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur an Werktagen erfolgen und maximal sechs Tage dauern (auch hier sind Ausnahmen möglich, vornehmlich aber nur bei Versteigerung verderblicher Waren).
  • Der Auktionator muss Bietern und Interessenten mindestens zwei Stunden vor Beginn der Versteigerung die Möglichkeit bieten, die Güter zu besichtigen.
  • Der Zuschlag muss nach dreimaligem Wiederholen des letzten Gebots erteilt werden.

 

Ein vereidigter Auktionator ist kein klassischer Verkäufer!

Viele Personen haben den Eindruck, dass klassische vereidigte Auktionatoren wie Verkäufer agieren. Die flotten Sprüche sind jedoch nur äußere Zeichen einer Tätigkeit, die viel kaufmännisches Gespür erfordert. Ursächlich für diese Fehleinschätzung mag der Umstand sein, dass viele Verkäufer auf Internetplattformen agieren, die als Auktionshaus bekannt wurden, deren Aktivität aber nichts mit klassischen Auktionen gemein hat. So dürfen in der Regel nur gebrauchte Waren versteigert werden. Im Auftrag von Privatpersonen, Gewerbetreibenden oder Insolvenzverwaltern versteigert ein Auktionator neben Gegenständen auch Immobilien oder Rechte. Ein klassischer Ausnahmetatbestand wäre lediglich die Versteigerung von Neuware aus einer Insolvenz, die nicht mehr ihrem eigentlichen Einsatzzweck zugeführt werden konnte.

 

Vereidigte Auktionatoren wie HÄMMERLE setzen durch ihr Know-how und die Sachkenntnis in verschiedensten Bereichen Standards. Unser Anliegen ist es, nachvollziehbare und transparente Auktionen durchzuführen – dabei gehen wir konsequent mit der Zeit und setzen auf digitale Aspekte. In diesem Jahr haben wir beispielsweise unsere Auktionsplattform neu aufgelegt und für Bieter wesentlich intuitiver gestaltet.

 

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Autor: HÄMMERLE



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