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veröffentlicht am 28.11.2018

DB Schenker vs. Eurographics: Das Mittel der Pfandversteigerung

Die Veräußerung von Pfandsachen dient der zeitnahen Forderungsbefriedigung eines Pfandgläubigers. Nach deutschem Recht ist hierbei die öffentliche Versteigerung der Regelfall. Voraussetzung hierzu ist zunächst ein bestehendes Pfandrecht.

Ein Pfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht an Sachen oder Rechten, das für den Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung besteht.  Pfandrechte werden durch Rechtsgeschäft oder per Gesetz bestellt oder entstehen durch die Pfändung im Zuge der Zwangsvollstreckung (sog. Pfändungspfandrecht). Typisches Beispiel eines vertraglichen Pfandrechts ist die Pfandleihe, bei der der Schuldner die Pfandsache direkt an den Gläubiger übergibt, um von diesem im Gegenzug ein Gelddarlehen zu erhalten (auch sog. Faustpfand). Daneben sieht das deutsche Zivilrecht für verschiedene Vertragsarten bereits kraft Gesetzes ein Pfandrecht vor. Gesetzliche Pfandrechte stellen eine Privilegierung dar, die damit begründet wird, dass der Pfandrechtsbegünstigte in Vorleistung gehen muss und daher einer besonderen Forderungssicherung bedarf. Die gesetzlichen Pfandrechte sind in BGB, HGB sowie OASG (Pfandrecht des Opfers von Straftaten) abschließend normiert; typische Beispiele sind etwa das Pfandrecht des Vermieters, des Verpächters, des Herstellers, des Spediteurs oder des Lageristen.

Damit ein Pfand aber veräußert werden kann, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss die sog. “Pfandreife“ vorliegen, d.h. die besicherte Forderung muss nicht nur fortbestehen, sondern auch fällig sein. Daneben muss dem Pfandschuldner und ggf. beteiligten Dritten wie etwa dem ursprünglichen Warenempfänger die Veräußerung der Pfandsachen angedroht werden. Nach der Androhung ist zudem die gesetzliche oder ggf. eine vertragliche Wartefrist zwischen Androhung und Vollzug der Veräußerung zu beachten. Einen gerichtlichen Titel wird zur Veräußerung der Pfandsachen hingegen nicht benötigt! Gerade bei gesetzlichen Pfandrechten kann der Gläubiger nach Eintritt der Pfandreife zeitnah und effektiv seine Forderungsbefriedigung suchen.

 

Die Veräußerung von Pfandsachen aus vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrechten ist in Deutschland ein rechtlich reguliertes Verfahren, das auch die berechtigten Interessen des Pfandschuldners wie etwa vor einem “Verscherbeln“ der Pfandsachen wahrt. Die Veräußerung wird in aller Regel durch öffentliche Versteigerung gegen Höchstgebot vorgenommen, die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer durchzuführen ist. Pfändungen im Zuge der Zwangsvollstreckung werden regelmäßig durch einen Gerichtsvollzieher vollzogen. Verfügt das Pfandgut an einem aktiven und etablierten Marktplatz über einen laufenden Markt- oder Börsenpreis so kann die Veräußerung auch freihändig durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler vollzogen werden (§1221 BGB). In jedem Falle bedarf es aber einer öffentlichen Ermächtigung des Intermediärs zur Vornahme von Pfandverkäufen. Allerdings können Pfandschuldner und Pfandgläubiger auch einvernehmliche Vereinbarungen zum Veräußerungsverfahren treffen, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen (§ 1245 BGB). Daneben kommen in besonderen Ausnahmefällen auch Abweichungen des Regelveräußerungsweges aus Billigkeitsgründen oder etwa auf Grund eines drohenden Verders des Pfandgutes wie z.B. bei Nahrungsmitteln in Betracht. Für den erfolgreichen und rechtsfehlerfreien Pfandverkauf gilt es zudem zahlreiche Spezialvorschriften u.a. zur Verkaufsausschreibung, Kaufpreiszahlung oder zu gewährleistungsrechtlichen Aspekten zu beachten.

 

Besonderheit im Insolvenzfall:

Weitergehende Besonderheiten ergeben sich im Falle einer Insolvenz des Schuldners aus den Vorschriften der Insolvenzordnung, die dem Gläubiger ggf. seine selbstständige Verwertungsbefugnis auch wieder rauben können. Hierbei besteht bereits in Fällen einer drohenden Insolvenz schon dringender Handlungsbedarf, da das Pfandrecht mindestens einen Monat vor Insolvenzantragsstellung erstmalig ausgeübt werden und sich die Pfandsachen auch tatsächlich im unmittelbaren Besitz des Pfandgläubigers befinden sollten. Werden keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen, entfällt die Verwertungsbefugnis des Gläubigers, das Pfandrecht bleibt aber der Höhe nach als absonderungsberechtigtes Sicherungsrecht bestehen bzw. geschützt.  Allerdings gewährleistet eine eigene Verwertungsbefugnis in aller Regel eine frühzeitigere Befriedigung sowie einen höheren Erlösanteil. Je nach Zeitpunkt und Art der Rechtswahrnehmung können sich zudem vorteilhafte Auswirkungen auf die Kostenbeiträge an den Insolvenzverwalter ergeben, zudem sind auch die konkreten umsatzsteuerrechtlichen Folgen zu beachten.   

 

Wie kam es zur Pfandversteigerung Eurographics GmbH durch DB Schenker?

Eurographics galt lange als die Qualitätsmarke und als Europas Marktführer im Bereich Wanddeko und Wandbilder. Das 1990 gegründete Unternehmen konnte 2015 stolz sein 25-jähriges Firmenjubiläum feiern. Schon kurz darauf rutschte das Unternehmen jedoch in die Krise. Obwohl der Marktführer für Wanddeko in Baumärkten sowie Wohnkaufhäusern jahrzehntelang ein stetes Wachstum verzeichnen konnte, geriet das Unternehmen in Schieflage. Das Geschäftsjahr 2015/16 schloss das Unternehmen bei  einem Umsatz von 24,3 Millionen mit einem Minus von 1,4 Millionen ab. Investorengespräche scheiterten zunächst. Mit dem Beschluss vom 12. September 2017 eröffnete das Amtsgericht Regensburg schließlich das Insolvenzverfahren für Eurographics.

Ende Oktober 2017 konnte der Investorenprozess in dem Eigenverwaltungsverfahren über das Vermögen der Eurographics AG abgeschlossen werden.  Trotz der Übernahme durch den Investor aus Wien im Oktober 2017 musste sich das Unternehmen für Wandbilder und Wanddeko zahlreichen Problemen stellen. Nach zunächst gescheiterten Investorengesprächen eröffnete der Vorstand der Eurographics AG im Juli 2017, dass die Aktiengesellschaft zahlungsunfähig ist. In diesem Zuge wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Auch die Konzerntochter Eurographics IWP folgte diesen Schritten.

DB Schenker hatte für Eurographics umfassende Dienstleistungen im Bereich Lagerhaltung und Warenkommissionierung übernommen, auch “Warehousing“ genannt. Im Zuge der Liquiditätskrise liefen die diesbezüglichen Forderungen auf, so dass DB Schenker von seinem Pfandrecht als Lagerist gem. §475b HGB Gebrauch machte. Hierbei ist es DB Schenker durch die rechtzeitige Rechtsausübung sowie Beachtung weiterer Erforderlichkeiten gelungen, die eigene Verwertungsbefugnis auch über den Insolvenzzeitpunkt hinaus zu erhalten. Im Zuge der entsprechenden Pfandversäußerung wird durch HÄMMERLE nun eine Vielzahl von Wandbildern und verschiedene Wanddeko online versteigert. Stöbern Sie jetzt im Online-Katalog und finden Sie tolle Posten Wanddeko und Wandbilder zu unschlagbaren Preisen!


Über 500 Lagerplätze werden im Auftrag von DB Schenker versteigert

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Bildnachweis: (© rcfotostock – stock.adobe.com)

Autor: Tobias Grosse-Brockhoff



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