Wir respektieren Ihre Privatsphäre

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies,ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf "Alle erlauben" klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
veröffentlicht am 10.04.2019

Geplanter Firmenverkauf vs. Unternehmensverkauf im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Viele Wirtschaftszweige konsolidieren sich aufgrund von Insolvenzen, Betriebsaufgaben oder Zusammenschlüssen – in vielen Branchen können Unternehmen nur aufgrund von Größenvorteilen bestehen, andere wiederum sind auf margenträchtige Nischen fokussiert. Eine Variante, nämlich der Verkauf von Gesellschaftsanteilen oder die Übernahme des gesamten Geschäftsbetriebs, spielt vielfach mit ein. Nicht wenige Unternehmer versuchen den Verkauf ihres Unternehmens, um entweder bei drohender Insolvenz rechtzeitig auszusteigen oder aber während des laufenden Insolvenzverfahrens einen Verkauf über die Bühne zu bringen. Wo liegen da die Unterschiede, was gilt es zu beachten?

HÄMMERLE informiert über die Grundzüge des Firmenverkaufs mit besonderem Fokus auf den Besonderheiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

 

Die Grundlagen des Firmenverkaufs: Welche Möglichkeiten zum Verkauf einer Kapitalgesellschaft gibt es?

Der Wert eines Unternehmens oder bestimmter Unternehmensbestandteile orientiert sich an betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, denn daran lässt sich festmachen, ob eine Integration sinnvoll erscheint oder nicht. Nicht wenige kleine oder mittelständische Unternehmen (KMU), die inhaber- oder familiengeführt sind, geraten dabei unter die Räder – zu wenig Vorbereitung wird in den Verkaufsprozess gesteckt, zu wenig Datenmaterial liegt vor, zu abhängig ist der Geschäftserfolg vom Einsatz bestimmter Personen. Experten empfehlen daher eine Vorlaufzeit von mindestens sechs, eher zwölf Monaten, um - begleitet durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer - den Unternehmensverkauf zu initiieren. Folgende Möglichkeiten haben Sie dabei:

  1. Firmenverkauf/Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an den Käufer oder schrittweiser Einstieg in das Unternehmen
  2. Gezielter Verkauf von Unternehmensbereichen und Liquidation der restlichen Firmenstruktur
  3. Aufnahme neuer Gesellschafter und Aufgabe der Geschäftsführung, um einen geordneten Übergang sicherzustellen
  4. Gezielte Verwertung von Anlage- und Betriebsvermögen durch einen Verwertungsspezialisten wie HÄMMERLE, um zeitnah, effizient und marktpreisgerecht Kapital zu generieren und mögliche Haftungsrisiken/Regressansprüche des Käufers zu minimieren
     
Merke: Vor allem Gesellschafter-Geschäftsführer haften auch nach Ausscheiden für Steuerdelikte und Co., potenzielle Risiken gilt es daher durch unabhängige Dritte zu benennen und Haftungsausschlüsse zu vereinbaren. Der Grad an externem Know-how erhöht zudem die Kosten des Firmenverkaufs, sodass stets eine Verwertung einzelner Geschäftsbereiche priorisiert werden sollte.

 

Firmenverkauf aus dem Insolvenzverfahren heraus

Viele Wettbewerber mit der nötigen Liquidität suchen regelmäßig nach lukrativen Kaufoptionen, die sie nicht selten in Unternehmensverkäufen aus Insolvenzen wiederfinden. Viele scheuen jedoch den Prozess, da sie undurchsichtige Risiken dahinter vermuten. Gängige Praxis sind daher sogenannte Asset Deals, also der gezielte Verkauf einzelner Vermögensgegenstände. Das können Maschinen, Werkzeuge und sonstige Betriebsausstattung sein, aber auch Lizenzen, Patente oder aber Immobilien. Oftmals werden diese nicht direkt in das eigene Unternehmen integriert, sondern es wird zunächst eine Zweckgesellschaft zwischengeschaltet, die als Käufer auftritt. Das erleichtert den Prozess deutlich, da keine weiteren Rechte und Pflichten übertragen werden, die etwa zusätzliches Kostenpotenzial bergen (Prozess- und Haftungsrisiken bei Komplettübernahme des Unternehmens, etc.).

 

Hier gilt es Besonderheiten beim Firmenverkauf im Zuge der Insolvenz zu berücksichtigen:

  1. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 166 InsO berechtigt, Gegenstände mit damit verbundenen Absonderungsrechten zu verwerten – dabei kann es sich beispielsweise um sicherungsübereignete Maschinen oder Fahrzeuge handeln.
  2. Gesetz dem Fall ein Gegenstand mit Aussonderungsansprüchen wurde vom Insolvenzverwalter veräußert, obliegt das Recht, eine Abtretung der Gegenleistung zu verlangen beim Aussonderungsberechtigten – soweit diese noch aussteht. Ist also ein etwaiger Gegenstand o.ä. von der Masse unterscheidbar, kann der Aussonderungsberechtigte nach § 48 auf eine Gegenleistung aus der Insolvenzmasse bestehen.
  3. Vertragliche Konstrukte oder Verpflichtungen sind beim Firmenverkauf im Rahmen der Insolvenz nicht auf den Käufer übertragbar, eine Ausnahme gilt für Arbeitsverträge (Schutzvorschriften des § 613a BGB beachten). Das übernehmende Unternehmen kann jedoch verkürzte Kündigungsfristen (§§ 113 Satz 1; 2 InsO) in Anspruch nehmen, zudem ergeben sich aus § 613a Absatz 4 BGB Kündigungsmöglichkeiten im Zuge der avisierten Unternehmenssanierung.
  4. Da Insolvenzverwalter zwar einen umfassenden Einblick in Geschäfts- und Betriebsdokumente nehmen können, stellen betriebswirtschaftliche und detaillierte Prüfungen – im Rahmen einer teilweise bis zu sechs Monate andauernden Due-Diligence – eine große Herausforderung dar. Typischerweise werden deshalb Verwertungsspezialisten wie HÄMMERLE mit der marktpreisgerechten Bewertung und Inventarisierung des beweglichen Anlagevermögens beauftragt.
  5. Wer am Kauf eines Unternehmens oder bestimmter Unternehmensbestandteile interessiert ist, wird jedoch in der Regel vielfältige Haftungs- und Garantieausschlüsse seitens des Insolvenzverwalters hinnehmen müssen. Zudem hat die Gläubigerversammlung (§ 160 Absatz 2 Nr. 1 InsO) einen Zustimmungsvorbehalt bei einem möglichen Unternehmensverkauf.

 

Abschließende Bemerkungen zum Firmenverkauf

Üblicherweise werden bestimmte Teile eines insolventen Unternehmens verwertet, wenn auch in geringem Umfang ganze Firmenübernahmen ihren Anteil daran nehmen. Vor allem für die Industrie und bestimmte Gewerbebranchen eignet sich dieses Verfahren, da so günstig, schnell und rechtssicher Maschinen und anderes Anlagevermögen erworben werden kann, um die eigene Produktion auszubauen oder sich Wettbewerbsvorteile zu sichern. Grundlage eines Kaufs von Firmenvermögen im Zuge der Insolvenz sollte jedoch stets eine fundierte Inventarisierung und Bewertung eines unabhängigen Dritten sein – HÄMMERLE zählt mit mehr als drei Jahrzehnten Expertise und Know-how zu den führenden Insolvenzdienstleistern in Deutschland.

Bildnachweis: (© ASDF – stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



 Zurück zur Übersicht