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veröffentlicht am 28.02.2020

Die Gläubigerversammlung als Selbstverwaltungsorgan im laufenden Insolvenzverfahren

Als Beteiligter an einem Insolvenzverfahren haben Sie ein besonderes Interesse daran, stets auf dem Laufenden gehalten zu werden und ggfs. aktiv Einfluss zu nehmen auf den Ausgang des Verfahrens. Allerdings verfolgen nicht wenige Insolvenzgläubiger unterschiedliche Interessen, die sich stark konträr entwickeln können – folgerichtig braucht es ein Instrument, um Ihre Rechte zu wahren und an zentralen Entscheidungen mitzuwirken.

HÄMMERLE stellt im Folgenden die wesentlichen Aufgaben und Funktionen der Gläubigerversammlung dar und zeigt Ihnen, welche Handlungsoptionen Sie haben. Wenn Sie mehr über das Organ des Gläubigerausschusses erfahren möchten, finden Sie hier einen speziell darauf fokussierten Beitrag in unserem Blog.

 

Warum und wieso: Welche Aufgabe hat die Gläubigerversammlung genau?

Wenn Sie plötzlich Beteiligter in einem Insolvenzverfahren sind, etwa als Zulieferer oder anderer Dienstleister, gilt es kompetente Entscheidungen zu treffen. In welche Richtung ein Insolvenzverfahren verläuft, entscheidet sich jedoch nicht selten innerhalb der ersten paar Tage und Wochen. Hier werden Weichen gestellt, die maßgeblichen Einfluss nehmen auf die Potenz Ihrer Forderung als Gläubiger.

Halten wir uns einmal vor Augen: Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens ist es nicht, Sie speziell als Gläubiger zu befriedigen und zu bevorzugen. Gesetzlich normiert ist die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger, die Verwertung des Schuldnervermögens und die anschließende Verteilung des Erlöses. Durchschnittlich erreichen Unternehmensinsolvenzen in Deutschland eine Befriedigungsquote von 2,6 Prozent (vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/03/PD18_113_52431.html). In der Realität geht es also darum, diese sehr überschaubare Quote durch geeignete Instrumente zu erhöhen – etwa durch branchengerechte Industrieversteigerungen, wie sie von HÄMMERLE regelmäßig durchgeführt werden.

 

Die Kompetenzen der Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung ermöglicht eine gezielte und aktive Mitwirkung, die Sie als Gläubiger beanspruchen können, um das Verfahren positiv zu lenken. Jegliche Insolvenzgläubiger sowie Absonderungsberechtigte Gläubiger sind teilnahmeberechtigt. Wir zeigen Ihnen in der nachfolgenden Darstellung, welche Rechte Sie konkret haben:

  • Auskunftsrecht in Bezug auf Verfahrensschritte sowie einzelne, bestimmte Entscheidungen
  • Rederecht, v.a. mit Fokus auf verdächtige Handlungen, Haftungsfragen und mehr
  • Berufung einzelner Mitglieder in den Gläubigerausschuss, ebenso wie Abberufung oder Austausch
  • Einflussnahme auf die Auswahlkriterien hinsichtlich der Wahl des Insolvenzverwalters, der vom Insolvenzgericht bestellt wird
  • Bei Mehrheitsbeschluss: Entscheidung hinsichtlich Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens
  • Abhaltung eines Anhörungs- und Abstimmungstermins, um über die Annahme eines Insolvenzplans abzustimmen, der vom Schuldner oder Insolvenzverwalter vorgelegt wird

Besonders wichtig: In nicht wenigen Fällen macht es Sinn, bestimmte Forderungen durchzusetzen und somit das Verfahren in geordnete Bahnen zu lenken. Gemeint sind hiermit Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung oder mögliche Vergleiche, die der Insolvenzverwalter als Vertreter schließen soll. In solchen Fällen, ebenso wie beim Unternehmensverkauf oder der Veräußerung einer Immobilie, muss die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilen.

 

Punkte, auf die Sie besonders achten sollten

Wie so häufig im Geschäftsleben, so gibt es auch im Zuge der Handhabung der Gläubigerversammlung gewisse Unterschiede zwischen „Recht haben“ und „Recht durchsetzen“. Wir haben im vorherigen Absatz bereits die Zustimmungserfordernis der Gläubigerversammlung genannt. Immer dann, wenn das insolvente Unternehmen oder ein Betriebsteil verkauft werden soll, Gerichtsverfahren von besonderer Bedeutung anstehen oder beispielsweise ein Verkauf an nahestehende Personen erfolgen soll, muss die Gläubigerversammlung dem zustimmen.

  • Die Handlungen des Insolvenzverwalters bleiben auch bei fehlender Zustimmung der Gläubigerversammlung rechtlich wirksam. Er kann jedoch persönlich haftbar gemacht werden, sodass in der Regel das Bemühen gegeben ist, derartige Entscheidungen von der Gemeinschaft „absegnen“ zu lassen. Ihr Recht im Rahmen der Gläubigerversammlung ist es, sich sämtliche Aspekte darlegen zu lassen und Ihr persönliches Statement dazu abzugeben.
  • Sofern gewisse Voraussetzungen vorliegen, siehe § 75 Abs. 1 InsO, können Sie als Gläubiger die Einberufung einer Gläubigerversammlung verlangen. Nach dem Gesetz ist lediglich eine Gläubigerversammlung Pflicht – typischerweise wird das bereits im Beschluss des Insolvenzgerichts beschlossen. Es kann jedoch bis zu drei Monate dauern, bis dieser Termin stattfindet. Damit besteht das Risiko, dass wesentliche Zeit verstreicht, ohne den positiven Ausgang des Verfahrens zu fördern. Hier haben Sie u.U. Handlungsoptionen, um schneller zu einer Versammlung zu gelangen.
  • Es empfiehlt sich, auch und gerade trotz der niedrigen Befriedigungsquoten darauf zu setzen, seine Rechte als Gläubiger auch wahrzunehmen. Insbesondere mit dem Instrument des Gläubigerausschusses (VERLINKEN!) können Sie Ihre Rechte wahren und die Chance erhöhen, eine höhere Befriedigung zu erreichen – womöglich sogar eine Sanierung oder Restrukturierung.
     

Im HÄMMERLE Blog finden Sie viele weitere Beiträge rund um das Insolvenzverfahren, ebenso wie praktische Tipps zur Verwertung von Vermögenswerten. Werfen Sie einen Blick hinein und erfahren Sie mehr zu den Möglichkeiten, die sich Ihnen gerade mit der Industrieversteigerung bieten.

 

Bildnachweis: (©  BillionPhotos.com - stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



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