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veröffentlicht am 23.04.2020

Unternehmen geerbt: Welche Optionen haben Sie als Erbe?

Auch wenn viele Unternehmer begnadete Akteure sind und sich fachlich bestens mit ihrer Materie auskennen, so schieben nicht wenige die Klärung von Erbfolgen regelmäßig hinaus. Oftmals so, dass im Todesfall keine oder nur unzureichende Regelungen getroffen wurden - darüber, wie mit dem Unternehmen verfahren werden soll. Welche Entscheidungen im Sinne des Erblassers wären. Oder etwa in Bezug auf die Aufteilung von Gesellschaftsvermögen.

Sie haben ein Unternehmen geerbt? In diesem Fall gibt eine Vielzahl wichtiger Punkte, die man beachten sollte. HÄMMERLE nähert sich perspektivisch dem Thema und stellt die wichtigsten Aspekte heraus.

 

Nicht jeder ist der geborene Unternehmer…

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sind stark vom Inhaber und dessen Kompetenz abhängig. Oftmals wird es versäumt, rechtzeitig einen Nachfolger aufzubauen. Die Schwierigkeit besteht dann im Erbfall darin, die gegenseitigen Interessen zu wahren und die Fortführung oder Liquidation des Unternehmens sicherzustellen. Je länger Unklarheit besteht in Bezug auf die Nachfolgeregelungen, desto schwieriger lässt sich das Unternehmen führen.

Besonders brisant: Fehlt ein Testament, so wird der Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Näheres ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Schwierig wird es, wenn Gesellschaftsanteile oder gar Einzelunternehmen Teil des Nachlasses sind. Die gesetzliche Erbfolge führt oft dazu, dass eine Erbengemeinschaft gebildet wird. Im Klartext heißt das, dass Erben des gleichen Ranges gleichberechtigt als Mitgesellschafter auftreten. Ohne einen Konsens steht damit das Lebenswerk des Erblassers auf dem Spiel – entsprechend auch die Ansprüche der einzelnen Erben.

Auch wenn sich zunächst kein (gültiges) Testament finden lässt, heißt das noch nicht automatisch, dass sich die Nachfolgeregelung nach der gesetzlichen Erbfolge ergibt. Denkbar wäre es, bereits im Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge zu regeln, um die Fortführung des Unternehmens sicherzustellen.

 

Unternehmen geerbt – Optimale Nachfolgeregelung: Vorweggenommene bzw. willkürliche Erbfolge

Es gibt zwei Optionen, die denkbar sind, sofern vor dem Tod des Unternehmers entsprechende Regelungen getroffen wurden.

  1. Die sog. vorweggenommene Erbfolge entspricht rechtlich einer Schenkung, die also je Umfang des Unternehmens sehr frühzeitig erfolgen sollte (Stichwort: Freigrenzen). Sie ist grundsätzlich anzustreben, da damit im Erbfall keine zusätzlichen Streitereien in Bezug auf das Unternehmen entstehen und Rechtssicherheit herrscht.
  2. Die sog. gewillkürte Erbfolge basiert auf Regelungen, die der Erblasser rechtsgültig in seinem eigenen Testament getroffen hat. Hier werden ein oder mehrere Nachfolger bestimmt.

Ganz wichtig: Gerade bei der Schenkung ist es relevant, hierdurch nicht die Pflichtanteile anderer Erben zu unterminieren. Der Pflichtteil lässt sich also nicht allein dadurch umgehen, indem einem der Erben zuvor das Unternehmen übertragen wurde. Egal ob Schenkung oder Unternehmensübertrag, relevant wird in beiden Fällen der gutachterlich bezifferte Unternehmenswert der vergangenen zehn Jahre. Die Freibeträge im Rahmen der Schenkungssteuer können Sie alle zehn Jahre in Anspruch nehmen. Selbst bei der vorweggenommenen Erbfolge sind daher Regelungen zu treffen bzw. Verfahrensstandards einzuhalten, um niemanden zu benachteiligen. Als Unternehmer, der sich für eine dieser Varianten entscheidet, müssen Sie also ausreichend Liquidität sicherstellen.

 

Unternehmen geerbt, aber Sie möchten das Erbe nicht antreten?

Nach § 1922 BGB geht das gesamte Vermögen des Erblassers bei Eintritt des Erbfalls auf die jeweiligen Erben über. Das bedeutet gerade in Bezug auf Einzelunternehmen ein immenses Risiko, denn der Erbe tritt anstelle des Erblassers direkt bei Eintritt des Erbfalls. Da ein Einzelunternehmen vermögensrechtlich zwar als Betriebsvermögen gilt, der Erblasser aber unbegrenzt haftet, können sich ungeklärte Haftungsrisiken für den Erben ergeben. Hier sollte unbedingt vorab eine Regelung getroffen werden, alternativ hilft ein versierter Fachanwalt für Erbrecht.

Binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft können Sie diese ausschlagen. Sollten Sie minderjährige Kinder haben, muss dies auch für deren Ansprüche und in ihrem Namen erfolgen. Schließlich geht die Erbschaft in diesem Falle weiter an den nächsten Berechtigten in der Erbfolge. Die Erklärung(en) müssen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen, alternativ gegenüber einem Notar (notarielle Erklärung) – wirksam jedoch nur dann, wenn diese fristgerecht beim Nachlassgericht eingeht. Etwaige Pflichtanteile lassen sich dann aber nicht mehr durchsetzen.

 

Unternehmen geerbt? Alternative zum Ausschlagen des Erbes: Nachlassverwaltung beantragen

Eine Option, die Sie gerade bei undurchsichtigen oder anderweitig komplexen Erbangelegenheiten haben, wäre es denkbar, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Damit wäre die Haftung mit dem Privatvermögen vom Tisch. Damit das möglich ist, müssen Sie ebenso fristgerecht einen Antrag beim zuständigen Nachlassgericht stellen. Entweder zu Protokoll in der Geschäftsstelle oder briefpostalisch. Die Nachlassverwaltung ist theoretisch bis zu zwei Jahre nach Anfall der Erbschaft möglich. Die Kosten für das Verfahren werden aus dem Nachlass bezahlt, bei zu geringer Masse trägt die Kosten der Staat.

Tipp: Stellen Sie erst im Nachhinein fest, dass Sie als Erbe eines verschuldeten Nachlasses agieren, so käme zuletzt auch noch ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht.

Sie haben noch Fragen zum Thema oder zu unseren Leistungen? Dann kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

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Bildnachweis: (©  Anhees - stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



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