Wir respektieren Ihre Privatsphäre

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies,ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf "Alle erlauben" klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
veröffentlicht am 30.08.2018

Das Insolvenzgutachten im Insolvenzantragsverfahren

Das Insolvenzantragsverfahren in Deutschland basiert auf den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO). Demnach haben Organe des betreffenden Unternehmens die Pflicht, bei Vorliegen eines oder mehrerer gesetzlich vorgeschriebener Insolvenzgründe, ein Insolvenzantragsverfahren beim zuständigen Amtsgericht zu eröffnen.

Die Einleitung eines Insolvenzantragsverfahrens bedeutet nicht mit sicherer Konsequenz das Ende der Geschäftstätigkeit, sondern kann auch dazu genutzt werden, um die Grundlagen für eine Fortführung des Unternehmens zu schaffen. Elementare Bedeutung hat in diesem Zuge ein Insolvenzgutachten zur Feststellung der Insolvenzgründe inklusive einer Neubewertung und Überprüfung aller Bilanzpositionen, ergänzt um eine Fortführungsprognose. HÄMMERLE ist Ihr versierter Ansprechpartner für Insolvenzgutachten – setzen Sie als Bank, M&A-Berater, Leasinggesellschaft oder Insolvenzverwalter auf das Know-how unseres Unternehmens.

Im Folgenden informieren wir Sie zum Gegenstand eines Insolvenzgutachtens im Insolvenzantragsverfahren sowie den wesentlichen Inhalten.

 

Sinn und Zweck eines Insolvenzgutachtens

Ein Insolvenzgutachten ist maßgeblich dazu gedacht, die Rahmenbedingungen des Insolvenzverfahrens zu definieren und herauszustellen, ob die nötigen Voraussetzungen vorliegen, sodass dieses überhaupt eingeleitet werden kann. Sinn und Zweck ist es daher, festzustellen, ob
 
  1. eine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen und zu durchzuführen;
  2. Insolvenzgründe vorliegen, die gesetzlich definiert sind;
  3. Aussichten auf eine Fortführung des Geschäftsbetriebes bestehen.

Ein Unternehmen kann immer nur so erfolgreich sein, wie die dahinterstehenden Verantwortlichen ihr Know-how, ihre Expertise und Sachkenntnis der Firma zur Verfügung stellen. Dazu gehört insbesondere auch eine Bewertung strittiger Forderungen oder Verbindlichkeiten, und zwar nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Durchsetzbarkeit. Dies ist jedoch Aufgabe des Sachverständigen bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren.

Nur wenn die rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte ganzheitlich betrachtet werden, lassen sich realistische Werte ermitteln, welche die Grundlage eines jeden Insolvenzgutachtens darstellen. Ein Insolvenzgutachten ist dabei eng angelehnt an eine Handelsbilanz und lässt die Steuerbilanz dabei weitgehend außen vor.

HÄMMERLE bewertet das bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen unter Berücksichtigung und Zuordnung von Fremd- und Drittrechten. Unsere Stärke ist Ihr Trumpf, denn damit erhalten Sie ein ganzheitliches Bild über die Gesellschaft, um potenzielle Risiken und Chancen realistisch gegeneinander abzuwägen.

Das im Rahmen des Insolvenzantragsverfahren erstellte Insolvenzgutachten soll also die tatsächlichen und realistischen Risiken und Chancen betrachten, zugleich aber auch Konstellationen berücksichtigen, die für Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstände von Bedeutung sind.

 

Was ist Bestandteil eines Insolvenzgutachtens?

Das von HÄMMERLE erstellte Wertermittlungsgutachten bezüglich des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens liefert fundierte und zuverlässige Zahlen zu Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung und vielem mehr. Es bietet dem Sachverständigen bzw. dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Insolvenzantragsverfahren eine solide Grundlage und fließt letztlich in das final von diesem erstellten Insolvenzgutachten ein. Der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. der Sachverständige hat sodann die Aufgabe, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Gesellschafteransprüche, Rechtsrisiken und dergleichen zu ermitteln und auf ihre Werthaltigkeit zu bewerten – zugleich sind die Insolvenzgründe sowie die Höhe der vorhandenen Masse zu ermitteln, um abschließend eine Fortführungsprognose vorzunehmen.
 
HÄMMERLE wird hierbei regelmäßig mit der Erstellung eines Wertgutachtens im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens beauftragt, welches sich unter Liquidations- und Going-Concern-Gesichtspunkten mit den vorhandenen mobilen Anlage- und Umlaufvermögensgegenständen auseinandersetzt. Im Zuge dessen geht es auch immer um die Überprüfung von Aus- und Absonderungsrechten, also um die Stellung von Drittrechten, die entsprechend im Sachwertgutachten Berücksichtigung finden müssen. Dabei geht es beispielsweise um Ansprüche oder Forderungen aus Mieten, Mietkauf, Fremdeigentum, Leasing oder Sicherungsübereignungen.
 
Unser Anspruch ist es, liegengebliebenes Potenzial zu erkennen und Aspekte zu berücksichtigen, die den Sachverständigen bzw. vorläufigen Insolvenzverwalter bei  dem Insolvenzgutachten und seinen weiteren Aufgaben unterstützen.

 

Typischerweise umfasst ein Insolvenzgutachten die folgenden Aspekte oder Gliederungspunkte:

A. Auftrag und Auftragsdurchführung
B. Sachverhalt
C. Vorbemerkung
D.  Feststellungen zum Gutachtenauftrag

 

HÄMMERLE unterstützt mit seiner langjährigen Erfahrung und Expertise dabei mit der Bewertung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens. In Punkt D des Insolvenzgutachtens geht es ums „Eingemachte“, denn hier werden verschiedene Aspekte berücksichtigt. Der Sachverständige bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter muss dabei insbesondere Folgendes im Insolvenzgutachten berücksichtigen:
 
  • die Darstellung der Schuldnerin hinsichtlich der rechtlichen, bilanziellen und buchhalterischen Verhältnisse, ebenso wie der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage;
  • die Darstellung der Ergebnisse, maßgeblich durch eine Prüfung der letzten Jahresabschlüsse (Vorräte, Forderungen aus Leistungen und Lieferungen, sonstige Vermögensgegenstände, Aktiva und Rückstellungen, inklusive der erhaltenen Anzahlung sowie Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Unternehmen);
  • die Prüfung des Eintrittszeitpunktes der Insolvenzreife, hier im Rahmen einer Überschuldung, insbesondere inklusive einer Fortbestehensprognose sowie der rechnerischen und rechtlichen Überschuldung, im Rahmen der Zahlungsunfähigkeit, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeitsindizien und weiterer Indizien;
  • die Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Steuerberater oder den Organvertretern, von Rentenzahlungen, erhaltenen Anzahlungen, möglichen Kapitalerhöhungen, Eigenkapitalersatz oder Anfechtungen, ebenso von weiteren unzulässigen Entnahmen;

sowie

  • die Prüfung hinsichtlich möglicher gesellschaftsrechtlicher Haftungsansprüche Insolvenzverschleppungshaftung gemäß GmbHG.


HÄMMERLE agiert seit fast 30 Jahren in diesem Segment, wir verstehen uns als Ihr Ansprechpartner und Dienstleister. Wir bieten Ihnen Sachkenntnis, Know-how und Erfahrung rund ums Insolvenzantragsverfahren und Insolvenzgutachten. Wir liefern Ihnen genau das Maß an Support, um bewegliches Anlage- und Umlaufvermögen ganzheitlich zu bewerten und zu inventarisieren.

 

Bildnachweis: (© Federico Rostagno – stock.adobe.com)

Zuletzt aktualisiert am 08.07.2020

Autor: HÄMMERLE



 Zurück zur Übersicht