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veröffentlicht am 04.04.2019

Worin bestehen die Unterschiede zwischen einer Liquidation und einer Insolvenz?

Nicht immer ist eine unternehmerische Tätigkeit von Erfolg gekrönt, regelmäßig konsolidiert sich der Markt durch Insolvenzen und Unternehmensaufgaben. Nun gibt es grundsätzlich mehrere Optionen, um ein Unternehmen abzuwickeln – die Insolvenz ist sozusagen die zwanghafte Abwicklung aufgrund von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, die Liquidation hingegen die selbstbestimmte Entscheidung, das Unternehmen zu beenden und die Vermögensverhältnisse (Gläubiger befriedigen, Forderungen eintreiben, Gesellschafter auszahlen) zu regeln.

Doch was sind die wesentlichen Unterschiede, welche Handlungsmöglichkeiten haben Geschäftsführer, Gesellschafter oder Gläubiger? HÄMMERLE stellt die wesentlichen Unterschiede zwischen der Insolvenz und der Liquidation dar.

 

Wenn kein Insolvenzantragsgrund vorliegt: Die Liquidation einer Kapitalgesellschaft

Häufig ist bei mittelständischen Unternehmen bereits frühzeitig absehbar, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund des Wegfalls von Aufträgen, einer veränderten Lieferantenstruktur oder einer Umschuldung ungünstige Konditionen auftreten werden. Nicht jedes Unternehmen wird zwangsläufig bis zur feststellbaren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung fortgeführt, sondern im Rahmen einer kontrollierten Liquidation mit (versuchter) Schuldenregulierung abgewickelt.

  • Die Liquidation kann nur dann eingeleitet werden, wenn keine Insolvenzverschleppung droht oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt, der die Geschäftsführer zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingt.
  • Als geordnete Form der Unternehmensabwicklung bietet sich die Liquidation an, um Verbindlichkeiten zu bedienen (ggfs. durch Vergleiche oder im Rahmen der Schuldenregulierung), Vermögenswerte zu versilbern und das potenzielle Restvermögen an die Gesellschafter zu verteilen. Diese „Vollbeendigung“ wird ins Handelsregister eingetragen, ist aber nur möglich, wenn kein Gerichtsverfahren anhängig ist, das Geschäft abgewickelt wurde und weder Vermögen noch Verbindlichkeiten (nach Verteilung/Erledigung) vorhanden sind.
  • Ein Verwertungsspezialist wie HÄMMERLE kann im Rahmen der Liquidation oder einer frühzeitigen Restrukturierung eine marktpreisgerechte Verwertung von Anlagevermögen sicherstellen, um die Verhandlungsposition gegenüber Gläubigern im Rahmen der Schuldenregulierung zu verbessern (= mehr Masse).
  • Existiert nach Gläubigerbefriedigung ein Restvermögen, so ist ein Sperrjahr einzuhalten – erst danach darf eine Verteilung an die Gesellschafter stattfinden.
  • Gesellschafter können bei möglicher Liquidation weitere Optionen prüfen, etwa den Anteilsverkauf, die Umstrukturierung durch Bestellung eines externen Geschäftsführers oder mögliche Förderprogramme beim Aufbau neuer Strukturen.
  • Die §§ 70 bis 73 GmbHG bestimmen die Pflichten eines Liquidators, der anstelle des Geschäftsführers nun verantwortlich ist – oftmals handelt es sich um dieselben Personen, es sei denn ein Gericht hat etwas anderes verfügt. Insbesondere ist ein Aufruf an Gläubiger im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, sozusagen eine Gläubigerschutzmaßnahme – eine Nichtbeachtung des somit begonnenen Sperrjahres und eine frühzeitige Vermögensverteilung führt zur persönlichen (solidarischen) Haftung der Liquidatoren.
Merke: Gläubiger werden aufgefordert, sich innerhalb des Sperrjahres bei der Gesellschaft zu melden – existieren bekannte Forderungen, die jedoch nicht „fällig“ gestellt werden, so sind diese nach Ablauf dieser Frist zu hinterlegen.

 

Bei Überschuldung, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit:
Insolvenzantragspflicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist (§ 17 InsO)

Gelingt es Geschäftsführern ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen nicht, eine Sanierung für das kriselnde Unternehmen auf die Beine zu stellen, so besteht die strafbewehrte Pflicht zur Insolvenzantragstellung. Ist absehbar, dass das keinen Erfolg bringt, muss der Antrag unverzüglich gestellt werden. Mithilfe eines sog. Insolvenzstatus, der immer auch aus Haftungsgründen aufgestellt werden sollte, können die zuständigen Organe eine mögliche Insolvenzverschleppung vermeiden oder den Insolvenzantrag bei entsprechendem Ergebnis umgehen – vorausgesetzt, dem Sanierungsberater stehen sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung, was in jedem Fall schriftlich zuzusichern ist.

Ziel einer Insolvenz ist es, die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen und es wird ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestellt.

  • Beim Insolvenzverfahren bestimmt nun der (vorläufige) Insolvenzverwalter anstelle der Geschäftsführer, im Fokus steht die Gläubigerbefriedigung – Organträger müssen mit einer Prüfung und möglichen Rückforderung rechnen (v.a. bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Gesellschafter-Darlehensverträgen sowie einer bevorzugten Gläubigerbefriedigung im Vorfeld des Insolvenzantrags).
  • Gläubiger einer insolventen Gesellschaft können keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen, zudem werden Verbindlichkeiten ungeachtet ihres Rangverhältnisses gleichrangig behandelt.
  • Kündigungsfristen hinsichtlich Dauerschuldverhältnissen sind kürzer als bei der Liquidation, was ggfs. eine Restrukturierung ermöglicht.
  • Mithilfe des seit März 2012 möglichen Schutzschirmverfahrens können, nach Aufstellung eines Insolvenzplans und Annahme durch die Gläubiger, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie ggfs. Lohn- und Gehaltszahlungen für maximal drei Monate ausgesetzt werden. Das ermöglicht ggfs. eine Entschuldung bei vereinbarungsgemäßer Gläubigerbefriedigung.
     
Abschließende Bemerkungen zum Unterschied zwischen Liquidation und Insolvenz

In beiden Fällen, ob im Insolvenzverfahren oder einer Liquidation, kommt es mitunter auf eine marktpreisgerechte Verwertung von Anlage- und Betriebsvermögen an. HÄMMERLE ermöglicht als eine der größten Verwertungsgesellschaften Deutschlands eine zügige, effektive und reibungslose Verwertung, um die Masse im Insolvenzverfahren zu erhöhen oder die Verhandlungsposition eines Liquidators zu verbessern.

 

Bildnachweis: (© Kaspars Grinvalds – stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



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