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veröffentlicht am 07.01.2020

Das Nachlassverfahren: Wer bekommt was?

Der Tod eines nahestehenden Menschen ist immer auch ein Einschnitt im eigenen Leben, auch wenn an der Oberfläche alles „normal“ wirkt. Doch nicht selten treten Erbstreitigkeiten auf, fühlt sich jemand um sein „gerechtes Erbe“ betrogen oder gibt es schlichtweg wenig Informationen über den tatsächlichen Umfang des Nachlasses. Um dieses Verfahren geordnet und rechtssicher ablaufen zu lassen, gibt es klare gesetzliche Regelungen. Das Nachlassverfahren bildet die Grundlage, hieraus ergeben sich beispielsweise Möglichkeiten wie die Erbausschlagung.

HÄMMERLE sieht sich die wichtigsten Aspekte einmal näher an und räumt mit typischen Mythen und Halbwahrheiten rund um das Nachlassverfahren auf.

 

Nachlassverfahren: Sinn und Zweck

Das sog. Nachlassgericht kommt im Nachlassverfahren immer dann ins Spiel, wenn es um bestimmte und gesetzlich festgelegte Nachlasssachen geht. Nach § 342 Abs. 1 FamFG geht es dabei u.a. um

  • die Ermittlung von Erben;
  • die besondere amtliche Verfahrung sog. „Verfügungen von Todes wegen“, also oftmals Vermögensübertragungen, die erst nach festgestelltem Tod wirksam werden;
  • die Sicherung des Nachlasses inklusive sog. Nachlass Pflegschaften, die so lange Bestand haben, bis Erben ermittelt oder die Erbschaft angenommen wurde;
  • die Testamentsvollstreckung
  • die Nachlassverwaltung
  • die Entgegennahme von Erklärungen, darunter u.a. die Erbausschlagung nach § 1945 BGB.

Kurzum: Im Nachlassverfahren geht es speziell ums „Eingemachte“, hier gibt es viele Reibungspunkte zwischen den einzelnen Beteiligten. Örtlich zuständig ist dabei immer das Nachlassgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstorbene, also der Erblasser, zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte (vgl. § 343 Abs. 1 FamFG).

 

Was wird nicht im Rahmen des Nachlassverfahrens geregelt?

Wie weiter oben schon angeklungen, gibt es naturgemäß immer dort, wo es „etwas zu holen gibt“, gewisse Streitigkeiten und Auseinandersetzungen. Häufig liegt die Ursache in fehlenden Regelungen zur Erbschaft oder aber dem Vorliegen mehrerer Testamente, wo unklar ist, welches tatsächlich Gültigkeit besitzt. Solche Erbauseinandersetzungen oder Erbstreitigkeiten werden jedoch explizit nicht durch das Nachlassgericht geregelt. Auch die typischen Aufgaben, die im Todesfall anfallen, wie die Auflösung von Bankkonten, die Beanspruchung von Versicherungsleistungen, sonstigen Leistungen oder auch die Beerdigung fallen nicht darunter.

Wichtig: Das Nachlassgericht ist aber sehr wohl zuständig, wenn es um die Entgegennahme von Erbausschlagungen geht. Hier gibt es bestimmte Regularien und Fristen, die wir uns im nächsten Absatz einmal näher ansehen.

 

Erblasser überschuldet? Hier kommt die Erbausschlagung ins Spiel!

Wir sind es gerade im Geschäftsverkehr gewohnt, dass vertragliche Regelungen nicht „einfach so“ getroffen werden, sondern stets einem Zweck folgen. In Bezug auf Erbschaften sieht die Sache jedoch ein wenig anders aus. Nach deutschem Recht gehen Erbschaften „von selbst“ auf den oder die Erben über, man spricht auch vom sog. Vonselbsterwerb. Im Klartext heißt das, dass Sie i.d.R. ohne Ihr Zutun zum Erben werden. Hiermit jedoch nehmen Sie sämtliche Rechte und Pflichten an – also das Vermögen als auch die Schulden. Der einzige Weg, um die Gefahren einer „überschuldeten Erbschaft“ zu umgehen, liegen in der sog. Erbausschlagung.

Bei einer Nachlassinsolvenz oder einer Nachlassverwaltung ist es möglich, die Haftung maximal auf die Höhe des Nachlasses selbst zu beschränken. In den Fällen jedoch, wo eine Überschuldung vorliegt oder angenommen wird, sollte stets die Erbausschlagung die erste Option darstellen.

Sie müssen im Rahmen des Nachlassverfahrens explizit und in vorgeschriebener Form (vgl. § 1945 BGB) erklären, dass Sie das Erbe nicht antreten. Entweder geben Sie es beim zuständigen Nachlassgericht zu Protokoll inklusive einer Beurkundung oder sie bedienen sich einer öffentlich beglaubigten Form. Sollten Sie im Ausland leben, lässt sich die Erbschaftsausschlagung auch bei der nächsten deutschen Auslandsvertretung erklären.

 

Der Ehepartner erbt „alles“? Grundannahmen zum Nachlassverfahren, die absolut falsch sind!

Das Thema ist sehr komplex und differenziert, deshalb wollen wir zum Schluss noch einzelne Irrtümer ausräumen, die in Bezug auf Erbschaften seit Langem kursieren.

 

Irrtum Nr. 1: Der Ehepartner erbt alles

Das gilt nur unter der Voraussetzung, dass ein Testament diesen zum Alleinerben bestellt hat. Liegt dieses nicht vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner sind dann mit Kindern, Enkeln, Urenkeln und zum Teil Eltern oder Geschwistern jeweils erbberechtigt. Der klassische Fall bei gemeinsamen Kindern, keinem Testament und gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehepartner die Hälfte sowie die Kinder die andere Hälfte. Sie bilden eine Erbengemeinschaft, die alle Entscheidungen gemeinschaftlich treffen muss.
 

Irrtum Nr. 2: Der „letzte Wille“ wird durch die Hinterbliebenen umgesetzt

Nein, denn ein Testament oder andere Schriftstücke müssen unverzüglich dem Nachlassgericht überreicht werden. Das Nachlassverfahren wird durch einen Rechtspfleger protokolliert, dieser schickt Kopien an alle Erben. Es gilt eine sog. Vorlagepflicht. Wer ein Testament oder ein mögliches Testament nicht fristgerecht vorlegt, begeht Urkundenunterdrückung. Dabei handelt es sich um eine Straftat. Zudem drohen zivilrechtliche Konsequenzen, denn dann ist von einer „Erbunwürdigkeit“ auszugehen, was gleichbedeutend ist mit dem Verlust des Erbanspruches.

Es gibt viele weitere Fallstricke und Konstellationen, in denen guter juristischer Rat in jedem Fall sinnvoll ist. Gerade wenn es um Beteiligungen an Firmen geht, muss schnell gehandelt werden.
 

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Bildnachweis: (© Maurice Tricatelle - stock.adobe.com)

Zuletzt aktualisiert am 17.02.2020

Autor: HÄMMERLE



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