Wir respektieren Ihre Privatsphäre

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies,ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf "Alle erlauben" klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
veröffentlicht am 06.11.2019

Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens - Das sollten Sie wissen

Begrifflichkeiten wie Bankrott, Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit beschreiben den Zustand in welchem ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Sobald der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann besteht eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.

Sowohl Juristische als auch natürliche Personen können eine Verfahrenseröffnung beantragen, dabei kann dieser Antrag vom Unternehmen selbst also auch durch einen Fremdantrag durch einen Gläubiger wie Krankenkasse oder Finanzamt eingereicht werden.

Alternativ kann bei Freiberuflern oder Kleingewerbetreibenden auch das Verbraucherinsolvenzrecht Anwendung finden. Diese Entscheidung trifft das zuständige Amtsgericht.

HÄMMERLE gibt im Folgenden einen kurzen Einblick über die Gründe und den Ablauf für den weiteren Verlauf bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens.

 

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – Mögliche Gründe:

Laut § 18 Abs. 2 InsO ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben, sobald der Schuldner aller Voraussicht nach nicht dazu in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, sobald diese fällig werden. Wenn ein Unternehmen innerhalb einer Frist von 21 Tagen weniger als 90 Prozent seiner Verbindlichkeiten bedienen kann wird im deutschen Insolvenzrecht von Zahlungsunfähigkeit gesprochen.

Bei juristischen Personen ist ein Insolvenzverfahren auch dann einzuleiten, wenn es zu einer sogenannten Überschuldung kommt.

Diese ist in § 19 Abs. 2 InsO definiert: Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

 

Das passiert nach dem Insolvenzantrag

Das Amtsgericht prüft nach Antragsstellung zunächst ob alle Voraussetzungen erfüllt werden, und ausreichend verwertbare Unternehmenswerte vorhanden sind, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Hierzu zählen unter anderem die Gerichtskosten und die Vergütung, die dem Insolvenzverwalter zusteht. Der Antrag auf Insolvenz wird abgewiesen, wenn diese Kosten aufgrund mangelnder Masse nicht gedeckt werden können.

Wurde der Antrag auf Insolvenz genehmigt übernimmt der vom Gericht zugeteilte Insolvenzverwalter die Führung des Unternehmens. Der Schuldner kann nun – anders als bei der Insolvenz in Eigenverwaltung - nicht mehr frei über pfändbares im Unternehmen befindliche Vermögen verfügen.

Der Insolvenzverwalter legt dem Gericht seinen Bericht darüber vor, in dem er unter anderem Stellung zu den Chancen auf eine Fortführung des Unternehmens nimmt. Auf Basis dieser Grundlage kann sich die Gläubigerversammlung informieren und eine Entscheidung darüber treffen, ob eine Sanierung erfolgsversprechend ist oder eine Zerschlagung des Unternehmens sinnvoller ist.

 

Wie lange dauert eine Abwicklung voraussichtlich?

Pauschal lässt sich der Zeitrahmen für die Abwicklung im Zuge einer Unternehmensinsolvenz nur schwer abstecken. Die Unternehmensgröße und/oder die Anzahl der Gläubiger sind dabei unter anderem die größten Einflussfaktoren. Einfacher verhält es sich bei Selbstständigen, also natürlichen Personen. Sie durchlaufen nach dem Insolvenzverfahren eine sogenannte Wohlverhaltensphase, an deren Ende die Restschuldbefreiung steht. Diese Phase dauert im Regelfall sechs Jahre. Diese kann jedoch auf drei oder fünf Jahre verkürzt werden.

 

Liquidation oder Sanierung?

Bei der Unternehmenszerschlagung werden die verbliebenen Unternehmenswerte im Auftrag des Insolvenzverwalters oftmals durch einen Insolvenzdienstleister wie HÄMMERLE vermarktet und die Gläubiger erhalten einen Anteil aus dem Verwertungserlös.

Fällt die Entscheidung der Gläubigerversammlung zugunsten einer Sanierung aus wird versucht das insolvente Unternehmen zu erhalten und wirtschaftlich neu auszurichten. Im Zuge der Sanierung können zum Beispiel ganz oder in Teilen veräußert werden.

 

HÄMMERLE übernimmt im Fall einer Sanierung die Bewertung von Betriebsvermögen, im falle einer Liquidierung unterstützen wir Insolvenzverwalter indem wir Betriebsvermögen international, online gegen Höchstgebot versteigern. Zudem kümmern wir uns um weitere Maßnahmen wie die Sicherstellung und die Überwachung bei Abholung nach erfolgter Versteigerung des Betriebsvermögens.

 

Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html 

 

Bildnachweis: (© magele-picture – stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



 Zurück zur Übersicht