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veröffentlicht am 30.04.2019

Absonderungsrecht: Rechte des Gläubigers bei einer Absonderung

Wer als Gläubiger mit dem Insolvenzverfahren eines Kunden in Verbindung gebracht wird, stellt sich zwangsläufig gewisse Fragen zum Ablauf und insbesondere zu seinen Gläubigerrechten.

Grundsätzlich werden Insolvenzverfahren in Deutschland nach dem Rechtsgrundsatz „par conditio creditorum“ behandelt, nach diesem Prinzip soll also eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger stattfinden. Nach der Insolvenzordnung (InsO) werden in Ausnahmefällen nachrangige Insolvenzgläubiger verschieden behandelt, absonderungsberechtigte Gläubiger (vgl. § 47 InsO) im Besonderen.

Wenn Sie vor sonstigen Insolvenzgläubigern eine Befriedigung Ihrer Forderung erreichen wollen, dann geht es praktisch darum, Absonderungsberechtigungen geltend zu machen.

HÄMMERLE zeigt in den folgenden Absätzen, worauf es dabei ankommt und welches Vorgehen den Standard darstellt.

 

Vorabbefriedigung gemäß §§ 805 ZPO, 49 ff. InsO möglich: Die Absonderung im Insolvenzverfahren

Gerade im industriellen Sektor sowie in bestimmten gewerblichen Branchen ist es wichtig, gegenüber dem Schuldner eine gewisse Rechtssicherheit zu schaffen. Zu viele Unwägbarkeiten gilt es zu berücksichtigen, damit man selbst als Leistungserbringer im Rahmen einer Insolvenz nicht den Kürzeren zieht – oder aber eine quotale Befriedigung hinnehmen muss, die erfahrungsgemäß nur im Bereich zwischen 1,5 und 3,0 Prozent liegt. Relevant sind in diesem Fall vor allem Realsicherheiten, die Sie als Gläubiger vorab regeln bzw. vereinbaren sollten. Man kann die Absonderung demnach auch als eine insolvenzfeste Sicherheit betrachten, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Praktisch meint die Absonderung im Insolvenzverfahren, dass der betreffende Gegenstand der Gesamtheit der übrigen Gläubiger im wirtschaftlichen Sinne entzogen wird. Diese Art der Vorabbefriedigung ist in der Höhe auf die jeweils vertraglich vereinbarte Absonderungsberechtigung begrenzt.
  • Typischerweise werden Kreditinstitute ein Absonderungsrecht erwirken, da sie die Gewährung von Krediten regelmäßig an die Bestellung von Sicherungsrechten binden. Wer als Lieferant zum Gläubiger eines insolventen Unternehmens wird, dürfte üblicherweise verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte geltend machen – auch daraus wird regelmäßig ein Absonderungsrecht gewährt. Der einfache Eigentumsvorbehalt ist hingegen ein Aussonderungsrecht.
     
Merke: Eine Absonderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens meint nicht, dass damit eine Herausgabe der Sache verbunden ist. Der Gegenstand wird verwertet, allerdings hat nur der absonderungsberechtigte Gläubiger den Anspruch, den erzielten Erlös daraus einzufordern. Während bei Grundstücken regelmäßig eine Grundschuld oder Hypothek eingetragen wird, gibt es noch weitere Aspekte im Rahmen des Vermieterpfandrechts zu beachten.

 

Absonderungsrecht des Gläubigers: Hinweis bereits in der Forderungsanmeldung empfehlenswert

Je nach Struktur, Größe und Art des Unternehmens ist es mit Schwierigkeiten für den Insolvenzverwalter verbunden, alle Rangfolgen und Sicherungsrechte schnell und rechtsverbindlich zu erfassen. Sobald Gläubiger also Kenntnis von einem Insolvenzverfahren erlangen, empfiehlt sich die unmittelbare Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Zwar werden alle vom schuldnerischen Unternehmen mitgeteilten Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Dennoch kommt es nicht selten vor, dass die von der unternehmerischen Buchhaltung vorgelegte Gläubigerliste nicht abschließend ist. So bleibt die Chance für denjenigen gewahrt, durch Absonderungsrechte eine zumindest teilweise Deckelung der Forderung zu erreichen – ungeachtet von der übrigen Insolvenzmasse, wo eine gleichberechtigte Befriedigung vorzunehmen wäre.

  • Wenn es um die Verwertung von Gegenständen geht, an denen Absonderungsrechte bestehen, gelten die Vorschriften der §§ 165 ff. der InsO. Damit gelten andere Grundlagen und Verfahrensvorschriften als bei aussonderungsberechtigten Gläubigern, die auf Basis allgemeiner zivilprozessualer Vorschriften zu handhaben sind.
  • Besonderheiten gilt es zu beachten, wenn es sich um unbewegliche Gegenstände handelt. Die Rede ist also von Grundstücken, die per Grundschuld, Reallast oder Hypothek besichert sind. Eine Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung) nach ZVG oder aber Zwangsverwaltung gemäß § 165 InsO. sind möglich, auch schon im Vorfeld eines möglichen Insolvenzverfahrens. Wenn Sie keine der Varianten wählen, hat der Insolvenzverwalter das Recht, diese Maßnahmen eigenständig zu ergreifen. Je schneller Sie handeln, desto besser nehmen Sie Einfluss auf den Verlauf der Verwertung.
     
Wichtig: Handelt es sich um bewegliche Sachen, an denen Absonderungsrechte bestehen, ist gemäß § 166 InsO eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter möglich, wenn dieser im Besitz der Sache ist. Da es eine Pflicht des Insolvenzverwalters ist, die Inbesitznahme der Insolvenzmasse vorzunehmen (vgl. § 148 InsO), handelt es sich hierbei um den Regelfall. Als Gläubiger ist es also essenziell, die Art und Weise der Sicherungsmaßnahme zu wählen. So gibt es Unterschiede zwischen einem einfachen Eigentumsvorbehalt oder einem Sicherungseigentum – absonderungsberechtigte Gläubiger sind in jedem Fall solche, die einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, ein Pfandrecht oder beispielsweise ein handelsrechtliches Zurückbehaltungsrecht haben.

 

Abschließende Bemerkungen zu den Rechten des Gläubigers bei einer Absonderung

Anders als bei Aussonderungsrechten ist es so, dass absonderungsberechtigte Gläubiger stets am Insolvenzverfahren teilnehmen. Sie haben also gemäß §§ 174 ff. InsO auch die Option, eine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Das ist aber nur möglich, wenn auf eine abgesonderte Befriedigung verzichtet wurde oder eine Forderung auch bei Partizipation am Verwertungserlös (§ 52 InsO) ausfiel.

Es empfiehlt sich daher, bereits bei Vertragsverhandlungen und im Tagesbetrieb darauf zu achten, welche besonderen Rechte bestehen oder vereinbart werden können. Mit einer Absonderung profitieren Gläubiger stets nur am Verwertungserlös, wohingegen aussonderungsberechtigte Gläubiger eine stärkere Position einnehmen. Eine gezielte Beratung durch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist dabei unabdingbar.

 

Bildnachweis: (© Gorodenkoff – stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



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