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veröffentlicht am 24.06.2019

Firma verkaufen trotz Schulden?

Nicht wenige Firmeneigentümer (Gesellschafter einer GmbH) versuchen, die Gesellschaft samt Schulden frühzeitig zu verkaufen und somit ein drohendes Insolvenzverfahren zu umgehen. Sie fürchten um ihre Reputation oder möchten unter anderen Vorzeichen einen Neustart wagen, ohne lästige Verbindlichkeiten und Verpflichtungen. Doch was genau passiert eigentlich mit den Verbindlichkeiten einer GmbH, wenn diese den Eigentümer wechselt?

HÄMMERLE gibt Aufschluss über wichtige Aspekte des Verkaufs von GmbH-Anteilen und der Bedeutung von Verbindlichkeiten einer Gesellschaft für Käufer und Verkäufer.

 

Satzung kann den Verkauf von GmbH-Anteilen unter Vorbehalt stellen

Zunächst einmal ist der Verkauf oder die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen beurkundungspflichtig, das Ganze muss also durch einen Notar begleitet werden und geht i. d. R. mit Kosten im Verhältnis zum vertraglich vereinbarten Kaufpreis einher. Nicht immer aber können Gesellschafter „einfach so“ aussteigen, denn das GmbHG räumt explizit das Recht ein, beispielsweise im Rahmen der Satzung („Gesellschaftsvertrag“) bestimmte Bedingungen oder Verfahren festzulegen – das heißt im Klartext, dass andere Mit-Gesellschafter womöglich ein Vorkaufsrecht haben, ihr Veto ggfs. einlegen können oder dem Ganzen schlichtweg zustimmen müssen. Bevor es bei einer GmbH also zu einem „Share Deal“ kommt, sollten die individuell bestehenden Grundlagen geprüft werden.

Da die GmbH als Gesellschaft „gar nicht“ verkauft wird, sondern nur die ihr zugrundeliegenden Geschäftsanteile, ändert sich nichts an den Rahmenbedingungen. Rechte und Pflichten der Gesellschaft bleiben davon unberührt, also Forderungen als auch Verbindlichkeiten. Es kann aber in Bezug auf Verträge mit Dritten sog. „Change-of-Control-Klauseln“ geben, was die Erfüllungspflichten aus solchen Verträgen verändert. Ein Käufer sollte also eine umfassende Risikoprüfung nebst Due-Diligence-Prüfung (Betriebsprüfung) vornehmen, um Haftungsrisiken auszuschließen.

 

Insolvenzreife ausschließen, Forderungen der Sozialversicherungsträger ausgleichen: Anforderungen an den GmbH-Verkauf trotz Schulden

Die Schwierigkeit in diesem Umfeld besteht darin, dass es unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr möglich ist, sich seiner GmbH-Anteile einfach so zu entledigen und als Gesellschafter auszusteigen. Denn oftmals sind Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft, also Gesellschafter-Geschäftsführer, womit eine Reihe von weiteren Pflichten zu erfüllen sind.

  1. Bei bereits eingeleitetem Insolvenzverfahren oder erfolgtem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein GmbH-Anteilsverkauf ausgeschlossen.
  2. Das Risiko einer Insolvenzverschleppung besteht im Falle eines frühzeitigen Verkaufs, da mögliche Haftungsrisiken und Regressforderungen in jedem Fall geprüft werden. Das zuständige Registergericht ist verpflichtet, die betreffenden Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, die eine Grundsatzprüfung durchführt.
  3. Jegliche Forderungen der Sozialversicherungsträger, für die GmbH-Geschäftsführer persönlich haften, müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs der GmbH-Anteile ausgeglichen und pünktlich erbracht worden sein.
Kurzum: Vor allem bei einer Überschuldung der GmbH kann es dazu führen, dass der Käufer einer Gesellschaft (i.d.R. zugleich neuer Gesellschafter-Geschäftsführer) unmittelbar einen Insolvenzantrag stellen müsste. Erfolgt das nur mit Verzögerung oder gar nicht, droht Insolvenzverschleppung. Hierfür dürften Alt-Gesellschafter in jedem Fall zivil- und ggfs. strafrechtlich ebenso in Regress genommen werden.

 

Unter Umständen empfehlenswert: D&O-Versicherung

Durch die personelle Verstrickung (Gesellschafter zugleich Geschäftsführer), die häufig gegeben ist, muss beim Verkauf von GmbH-Anteilen eine ganze Reihe an Vorschriften beachtet werden. Es geht dabei nicht allein um mögliche Pflichtverletzungen bei Ausbleiben eines Insolvenzantrags bei bestehenden Insolvenzantragsgründen, sondern kann bereits im Vorfeld etwa bei der Prüfung der Insolvenzreife zu Problemen führen. Sog. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen oder auch D&O-Versicherungen ermöglichen eine Absicherung von Vermögensschäden, die sich auf schuldhaftes Verhalten der Geschäftsführer zurückführen lassen. Hier gibt es aber bestimmte vertragliche Regelungen, ausgeschlossene Haftungstatbestände sowie i.d.R. sehr hohe Versicherungsprämien, sodass ggfs. ein Teil des Haftungsrisikos hierdurch ausgeschlossen werden kann.

Jedoch: Das gilt nur und auch ggfs. lediglich zum Teil für zivilrechtliche Ansprüche, nicht für mögliche Straftatbestände wie die Insolvenzverschleppungshaftung. Weiteres zum Thema lesen Sie hier.

 

Rosinen rauspicken? Asset Deal versus Share Deal

Wer eine GmbH verkaufen möchte, um etwa ein mögliches Insolvenzverfahren zu umgehen, hat nicht nur die Möglichkeit der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen. Ein solcher Share Deal überführt sämtliche Rechte und Pflichten auf den Käufer, an den vertraglichen Regelungen und Co. der GmbH ändert sich nichts. Dies erfordert ein umfassendes Due-Diligence-Prüfverfahren, um Haftungsrisiken auszuschließen. Es ist zudem möglich, vertraglich festzulegen, wer für Garantiefälle oder Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern haftet.

Sinnvoller kann es unter Umständen sein, einen Asset Deal vorzunehmen, also gezielt bestimmte Vermögensgegenstände zu verkaufen. Ein Dienstleister wie HÄMMERLE ermöglicht mit seiner Expertise nicht nur sach- und fachgerechte Gutachten, sondern zugleich auch eine schnelle und marktpreisgerechte Verwertung. Somit lässt sich die GmbH in Krise womöglich durch Verkauf von Einzelteilen retten, neue Liquidität generieren und eine Sanierung einleiten.

Auch potenzielle Haftungsrisiken für Verkäufer können, frühzeitig und kaufmännisch bedacht gewählt, hierdurch reduziert werden. Allerdings ist hierbei auf das Risiko hinzuweisen, dass nach einem Asset Deal und einer darauffolgenden tatsächlichen Insolvenz der Insolvenzverwalter große Aufmerksamkeit auf insolvenzanfechtungsrechtliche Tatbestände richten wird. Unter Umständen kann der Insolvenzverwalter sodann in der Krise verkaufte Assets dann per Anfechtung – zumindest in liquider Form – wieder zurückholen und so der Insolvenzmasse zuführen.

Eine Beratung mit insolvenzrechtlichem Fachwissen ist also in beiden Fällen dringend zu empfehlen.

 

Lesen Sie im HÄMMERLE Magazin mehr zu Aspekten wie dem Ablauf von Insolvenzverfahren, den möglichen eines GmbH-Verkaufs oder aber zu Haftungsrisiken in Form der Insolvenzverschleppung.

 

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Bildnachweis: (© REDPIXEL – stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



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