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veröffentlicht am 19.10.2018

Warum Industrieauktionshäuser keine Onlineshops sind

Nicht nur Privatkunden nutzen die vielen Vorzüge des Onlinehandels, auch viele Unternehmen und Unternehmer bestellen die unterschiedlichsten Produkte bequem online.

 

Gleichermaßen beliebt, also offline wie online, sind Auktionshäuser. In rechtlicher Hinsicht sind diese jedoch von typischen Onlineshops deutlich abzugrenzen. So gelten für Auktionen andere oder weitere Vorgaben des Gesetzgebers, die für den klassischen Onlinehandel nicht gelten. Dies ist etwa bei Auktionen im Internet, oder auch bei Verwertungen durch Auktion offline, im Rahmen von Präsenzversteigerungen der Fall.

Hier fehlt oftmals ein Grundwissen über die jeweiligen Rechtsgrundlagen, was jedoch keinen Nachteil darstellen muss – dennoch sollten sich Kunden dieser Unterschiede bewusst sein. Gerade bei Industrieauktionen wie sie HÄMMERLE regelmäßig durchführt kommen diese Regelungen zum Tragen. Ein ordnungsgemäßes Industrieauktionshaus regelt alle gesetzlichen Vorgaben in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die daher bei der entsprechenden Bieterregistrierung unbedingt beachtet werden sollten.

Anders als im reinen gewerblichen Onlinehandel gelten folgende Gesetze bei Auktionen nicht:

  •  
    Gesetze mit Bezug zu § 310 BGB (Verbraucherverträge)
  •  
    insbesondere § 312b und § 312c

Von den verbraucherfreundlichen Regelungen des BGB, die typischerweise beim Online-Einkauf zum Tragen kommen, gilt es bei Auktionen und Industrieauktionshäusern andere Regelungen zu berücksichtigen. Über die Einhaltung dieser Regelungen wacht in der Regel der Auktionator, der aber gleichzeitig vorab über Rahmenbedingungen und spezifische Auktionsbedingungen transparent informiert.

 

Im Folgenden weitere interessante Ausführungen zum Thema.
 

Unterschiede zwischen Onlineshops und Industrieauktionshäusern im Detail

Die Omnipräsenz des Online-Handels und das vergleichsweise gute Wissen rund um die damit verbundenen Verbraucherrechte tangiert auch Industrieauktionshäuser. So nehmen viele Käufer an, dass sie bei Auktionen dieselben Rechte haben, wie sie sie bei einer Online-Bestellung genießen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch wenn das transparent in den Auktionsbedingungen erläutert wird, ist es längst nicht jedem klar oder wird einfach ignoriert.

Ein Beispiel: HÄMMERLE verwertet im Auftrag eines Kunden Industriegüter mittels Auktion, sodass es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des BGB handelt, auch wenn Gebote möglicherweise Online abgegeben wurden. Ähnlich wie bei typischen Privatauktionen gilt generell der Passus: „Gekauft wie gesehen“.

Es gilt: Rücknahmen bei Unzufriedenheit sind also ausgeschlossen. Dennoch bieten gute Industrieauktionshäuser Käufern und Interessenten die Möglichkeit, sich umfassend mit einer angebotenen Ware auseinanderzusetzen, schließlich handelt es sich etwa bei Angeboten auf Industrieauktionen durchaus um erfolgskritische Investitionsgüter.

 

Ein anderes Charakteristikum im Hinblick auf Industrieauktionshäuser ist die Gebotsbindung. Gibt ein Teilnehmer ein Gebot ab, so ist dieses Gebot bindend. Erhält ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin also den Zuschlag, so ist diese zur Zahlung des Kaufpreises und Annahme des ersteigerten Gegenstandes verpflichtet. Auch während der laufenden Auktion im Industrieauktionshaus besteht keine Möglichkeit das bereits platzierte Gebot zurückzuziehen. Anders als in Online-Shops, wo etwa eine Zahlung auf Rechnung möglich ist, erfolgt die Herausgabe eines Gutes nur, wenn dieses bereits bezahlt wurde.

Bei Industrieauktionen und den dort erstandenen Gütern handelt es sich meist um größere Anlagen, die nur mit Hilfe einer entsprechenden Logistik in Empfang genommen und zum Verwendungsort verbracht werden können. Es stehen Ansprechpartner zur Organisation der Abholung bereit, Equipment und Personal für die Demontage und Verladung muss jedoch vom Käufer selbst mitgebracht oder beauftragt werden. Für Schäden haftet also ausschließlich der Käufer.

Erhält ein Gebot bei einer Industrieauktion im Industrieaktionshaus den Zuschlag, so kommt rechtlich gesehen aber ebenfalls ein Kaufvertrag zustande. Dieser Kaufvertrag wird jedoch zwischen dem Eigentümer des Gutes geschlossen, sodass das Industrieauktionshaus lediglich als Vermittler tätig wird.

 

Ein Gebot ist bindend –
Auktionsbedingungen genau studieren

Die Abgabe eines Gebotes im Industrieauktionshaus ist, wie zuvor erwähnt, bindend. Dementsprechend ist ein Käufer bei erteiltem Zuschlag zur Entrichtung des Kaufpreises und zur Mitnahme verpflichtet. Während kleine Güter meistens keine besondere Transportlogistik benötigen, ist dies bei vielen Industriegütern nicht der Fall. Auch besteht vor einer Auktion nie volle Gewissheit, dass ein bestimmtes Gut auch tatsächlich erstanden wird. Dementsprechend wäre es wenig zielführend, die entsprechende Logistik bereits vorab vorzuhalten.

Industrieauktionshäuser wie HÄMMERLE tragen diesem Umstand Rechnung:

  •  
    Käufer haben ausreichend Zeit, um die Abholung und den Transport ersteigerter Güter zu organisieren.
  •  
    Weitere Gebühren, etwa für die Aufbewahrung, werden erst nach einem großzügigen, in den Auktionsbedingungen festgelegten Zeitraum fällig.
  •  
    Können vorgegebene Abholtermine nicht eingehalten werden, stehen gegen Entgelt auch andere Termine zur Auswahl.
  •  

Erhalten Sie den Zuschlag, so gehen das Eigentum und die Verpflichtung zur Zahlung des Verkaufspreises auf Sie über. Dementsprechend wird ein Gut an Ort und Stelle der Auktion durch den Auktionator lediglich verwahrt. Ein Industrieauktionshaus wird zwar Sorge dafür tragen, dass Güter sicher und angemessen aufbewahrt werden, ist aber nicht zur langfristigen Aufbewahrung verpflichtet. Holt ein Käufer eine Ware auch nach mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung nicht ab, so ist der Auktionator berechtigt, die Ware zu entsorgen. Die dafür anfallenden Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

Dennoch: Was im rechtlichen Kontext wenig freundlich klingt, ist in der Praxis ein ganz normales Procedere. Gerade Teilnehmer von Industrieauktionen dürften generell wenig Interesse daran haben, erstandene Güter zurückzugeben oder ungenutzt beim Industrieauktionshaus oder am Standort zurückzulassen.

 

Bildnachweis: (© steph photographies– stock.adobe.com)



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