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published on 29.07.2019

Die Verwertung von Kreditsicherheiten

Um unternehmerisch aktiv zu werden und insbesondere Chancen zu nutzen, braucht es ausreichend Liquidität und nicht selten eine Vorausfinanzierung bei Expansionen, dem Ausbau von Produktionskapazitäten oder dem Ankauf (gebrauchter) Maschinen und Fahrzeugen. Finanzierende Banken verlangen in der Regel weitreichende Kreditsicherheiten, um ihre Forderung abzusichern und das Ausfallrisiko zu minimieren.

Zwar sinkt die Anzahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland im langfristigen Trend, dennoch liegt die Forderungssumme je Insolvenz durchschnittlich im siebenstelligen Bereich. Doch längst nicht jedes werthaltige Objekt oder jede Forderung eignet sich als Kreditsicherheit, Banken und andere Finanzierer stellen hieran gewisse Anforderungen.

HÄMMERLE informiert über die Merkmale von Kreditsicherheiten sowie des Prozesses der Verwertung von Kreditsicherheiten im Falle eines „Forderungsausfalls“. Dieser kann unterschiedlich definiert sein und stellt im jeweiligen Einzelfall unterschiedliche Hürden auf, die genommen werden müssen.

 

Was sind Kreditsicherheiten und an welche Bedingungen sind diese geknüpft?

Üblicherweise werden kurzfristige Kreditzusagen, wie etwa Kontokorrentkreditlinien, als sog. Blankokredit behandelt. Die Bank verlangt in diesem Fall nicht die primäre Stellung von Kreditsicherheiten, sondern „begnügt“ sich mit einem allgemeinen Verwertungsrecht an verschiedenen Einkommensformen oder Forderungen (im Kontext einer Firmenfinanzierung). Dementsprechend ist der Zinssatz variabel, teils deutlich oberhalb des aktuellen Zinsniveau und deshalb nur für eine kurzfristige Zwischenfinanzierung geeignet. Kreditsicherheiten werden bei mittel- bis langfristigen Finanzierungen aber in jedem Fall verlangt, darunter fallen u.a. die im Folgenden aufgelisteten:

  • Personensicherheiten sind typischerweise Bürgschaften oder Garantieerklärungen, die Unternehmen oder Privatpersonen abgeben. Darunter fällt auch die Schuldübernahme beispielsweise im Zuge einer Fusion oder eines Ankaufs von Unternehmen oder Unternehmensteilen. Bürgschaften, Pfandrechte und Hypotheken werden auch als akzessorische Kreditsicherheiten bezeichnet, sie existieren unbedingt sowie dauerhaft, solange auch die Forderung selbst besteht. Ihre Übertragung ist nur im Zuge der Abtretung der zugrundeliegenden Forderung möglich.
  • Sachsicherheiten
  • Realsicherheiten gibt es in Form von Sicherungsabtretungen bei Forderungen oder sonstigen Rechtsansprüchen. Sie können sich im Unternehmenskontext aber üblicherweise auch als Pfandrecht an beweglichen Sachen und Grundstücken oder aber einem Eigentumsvorbehalt äußern. Je nach Art der Kreditfinanzierung kommt außerdem die Sicherungsübereignung als Kreditsicherheit in Betracht. Sogenannte nicht-akzessorische oder fiduziarische Kreditsicherheiten sind in Entstehung und Fortbestand unabhängig vom Sicherungsanspruch, man spricht auf von abstrakten Kreditsicherheiten – darunter fallen die Sicherungsgrundschuld, die Sicherungsübereignung, die Schuldmitübernahme, die Garantie sowie die Sicherungsabtretung.

 

Der Vorteil von Realsicherheiten liegt natürlich gerade darin, dass derartige „dingliche Sicherheiten“ gut dazu geeignet sind, verwertet werden zu können. Bei einem Industrieauktionator wie HÄMMERLE kommen regelmäßig unzählige Objekte aus dem Anlagevermögen unter den Hammer, um Liquidität aus derartigen Realsicherheiten zu generieren.

 

AUKTIONEN ANZEIGEN

 

Wann kommt es zur Verwertung von Kreditsicherheiten und welche Optionen haben Gläubiger konkret?

Typischerweise sind in Kredit- und Finanzierungsverträgen bestimmte Fälligkeiten sowie Bedingungen definiert, wonach sich der weitere Ablauf im Falle eines (teilweisen) Zahlungsausfalls richtet. Zunächst steht typischerweise die Kündigung und Fälligstellung der (Rest)Forderung, daran schließen sich nicht selten Verhandlungen über Umschuldungen oder andere Kreditausgestaltungen an. Erst wenn diese Stricke reißen, empfiehlt es sich für den Gläubiger, die Forderung zu titulieren. Ohne Titulierung ist eine Vollstreckung von Forderungen sowie ggfs. eine Verwertung der Kreditsicherheiten nicht möglich.

  • Für die Titulierung muss das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden, die Kosten hierfür richten sich nach der Forderungshöhe (Mindestbeiträge gelten). Der Schuldner hat dann bei Zustellung Gelegenheit, Widerspruch einzulegen – in diesem Fall geht das Verfahren nach Zahlung der anteiligen Gerichtskosten in das streitige Verfahren. Anderenfalls kann nach Ablauf der Frist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden, der in der Wirkung einem Versäumnisurteil gleichgestellt ist. Hieraus sind eine Zwangsvollstreckung sowie die Verwertung von Kreditsicherheiten möglich.
  • Bei Zwangsversteigerungen von mit einer Grundschuld belasteten Grundstücken kommt es zu einer öffentlichen Versteigerung, der Sicherungsgeber ist bei einem erfolgten Zuschlag nicht mehr Eigentümer – der Erlös dient der ggfs. nur zum Teil deckenden Befriedigung der Ansprüche des Gläubigers.

Da die Verwertung von Kreditsicherheiten immer auch mit organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden ist, besteht für Schuldner oftmals noch die Chance einer Verhandlung über betriebserhaltene Maßnahmen oder eine Umschuldung. Die Ansprüche des Gläubigers bleiben ja erhalten, da die Kreditsicherheiten bestehen und i.d.R. eine Wertbeständigkeit aufweisen. Aspekte wie die Dauer und der Umfang der Geschäftsbeziehung spielen hier mit ein (bei der Stellung von Kreditsicherheiten zwischen Abnehmer und Lieferant), aber auch andere Aspekte.

 

Kreditinstitute profitieren, von unseren Sachverständigen-Bewertungen (vor Ort oder online) und unseren marktgerechten Gutachten. Außerdem bieten wir Leistungen im Bereich Sicherstellung & Einlagerung an. Wir führen Warenbestandsanalysen durch und nehmen kontinuierliche Bewertungen vor. Darüber hinaus profitieren Leasinggesellschaften von unserer professionellen Verwertung im Rahmen von Präsenz- und Online-Auktionen.

 

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Bildnachweis: (© ilkercelik - stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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