Diese Webseite verwendet Cookies

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies, ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf „Alle erlauben“ klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
published on 06.12.2019

Was tun bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Die Insolvenz eines Unternehmens ist nicht nur für Lieferanten und Co. ein Schock, sondern in erster Linie für die Mitarbeiter. Zwar sinkt die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen (und Unternehmensverkäufe) seit Jahren, dennoch ist die Gefahr aufgrund der Komplexität einzelner Märkte sowie der Zusammenhänge im Wirtschaftsleben weiter hoch. In vielen Branchen werden nur unzureichende Margen erwirtschaftet, sodass konjunkturelle Dellen, der Wegfall eines Großkunden oder andere Ereignisse die geschäftliche Grundlage schnell vernichten können.

Was können und sollten Arbeitnehmer tun, wenn ihr Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss? Diese und weitere Fragen klärt HÄMMERLE im Folgenden.

 

Einmal grundsätzlich: Welche Auswirkungen hat die Insolvenz des Arbeitgebers?

Es gibt klar definierte Voraussetzungen, die es einem Unternehmen in Schieflage ermöglichen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Das ist bei Überschuldung, bei drohender oder akuter Zahlungsunfähigkeit der Fall. In der Regel deutet sich dieser Prozess aber schon an, etwa durch verspätete oder nicht vollständige Lohn- und Gehaltszahlungen. Letztlich ist der Arbeitgeber aber erst dann verpflichtet, Mitarbeiter zu informieren, wenn der Beschluss des Insolvenzgerichts vorliegt. Wurde ein Betriebsrat gebildet, ist dieser zu informieren.

Ein regelmäßig anzutreffendes Problem ist die Frage nach den Ansprüchen, die vor oder während des Insolvenzverfahrens bestehen oder gebildet werden.

Hier das Wichtigste in aller Kürze:

 

Lohn- und Gehaltsansprüche für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bestehen noch Rückstände aus vertraglich zugesicherten Zahlungen, die vor Eröffnung des Verfahrens gebildet wurden und bereits angemahnt wurden, sind diese beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dafür gelten aber Fristen, die das Insolvenzgericht festlegt und durch den Insolvenzverwalter oder anderweitig kommuniziert werden.

 

Lohn- und Gehaltsansprüche für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nach § 108 Abs. 1 InsO bleibt es davon unberührt. Dies ist wichtig, weil oftmals angenommen wird, dass bei laufendem Insolvenzverfahren eine Art „Sonderkündigungsrecht“ bestünde. Doch das gehört ins Reich der Mythen, tatsächlich ändert sich nichts Grundsätzliches. Allerdings ist ab sofort der Insolvenzverwalter der Arbeitgeber im rechtlichen Sinne (vgl. § 80 Abs. 1 InsO). An ihn müssen Sie auch sämtliche Ansprüche und Forderungen richten. Anders ist das, wenn eine Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht angeordnet. Genaueres ergibt sich aber aus den Gerichtsbeschlüssen.

Bei fortlaufender Beschäftigung, jetzt durch den Insolvenzverwalter, werden alle Entgeltansprüche für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als sog. Masseverbindlichkeiten (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) betrachtet. Das ist auch bei Freistellung während der Kündigungsfrist der Fall oder dann, wenn Sie Ihre Arbeitsleistung gar nicht mehr erbringen können. Angesammelte Überstunden bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die weder ausgezahlt oder abgegolten wurden, werden ebenso als Insolvenzforderung betrachtet und nach Quote bezahlt.

 

Stichwort „Insolvenzgeld“: Wann und in welcher Form habe ich darauf bei Insolvenz des Arbeitgebers Anspruch?

Etwas anders ist das Insolvenzgeld gelagert, hier handelt es sich um Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Um Anspruch auf Insolvenzgeld zu haben, müssen Sie binnen zwei Monaten nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen gesonderten Antrag bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Mit dem Antrag, der auf einem Vordruck gestellt werden muss, sind die letzten drei Gehalts- oder Lohnbescheinigungen sowie die sog. Insolvenzbescheinigung einzureichen. Erst dann, wenn alle Unterlagen innerhalb der Frist eingereicht wurden, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung der ausstehenden Gehälter – allerdings nur für die letzten drei Monate vor erfolgter Insolvenzeröffnung.

Da sich die Begutachtung Ihres Falles hinziehen kann und somit ein nicht unerheblicher Einkommensausfall droht, können Sie bis zur endgültigen Bewilligung durch das Amt einen Vorschuss beantragen. Sofern die Begründung stichhaltig ist, werden bis zu 70 Prozent des erwartbaren Insolvenzgeldes ausgezahlt. Auch Geringverdiener, also Mini- oder Midi-Jobber, haben als Arbeitnehmer Anspruch auf das Insolvenzgeld.

Wichtig: Die Auszahlung des Insolvenzgeldes berücksichtigt Sonderzahlungen, darunter Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ebenso Beiträge zur Direktversicherungen, die im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geleistet werden. Die Auszahlung entspricht dem aktuellen Nettolohn. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze, die grundsätzlich der Beitragsbemessungsgrenze entspricht.

 

Praktische Tipps bei Insolvenz des Arbeitgebers

Da nun viele Fristen gelten und diese als Ausschlusskriterium angesehen werden, gilt es Ansprüche zu sichern und sich korrekt zu verhalten. Hier die wichtigsten Ratschläge für Arbeitnehmer:

  1. Bei betriebsbedingter Kündigung: Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen überhaupt vorliegen
  2. Beantragen Sie Insolvenzgeld vollständig und mit allen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Verfahrenseröffnung
  3. Bauen Sie Überstunden während der Bezugsdauer des Insolvenzgeldes ab
  4. Machen Sie alle Forderungen unverzüglich beim Insolvenzverwalter geltend
  5. Bei Freistellung: Melden Sie sich bei fehlendem Entgelt oder Kündigung direkt arbeitslos, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten
  6. Beantragen Sie ein Arbeitszeugnis
  7. Im Falle einer Schwangerschaft: Binnen zwei Wochen nach Kündigung auf den Sonderkündigungsschutz hinweisen (dem Arbeitgeber gegenüber bei Selbstverwaltung, sonst gegenüber dem Insolvenzverwalter)
     

Nutzen Sie die Expertise des Betriebsrates oder eines Fachanwalts, um für Ihre Rechte einzutreten. Oftmals sind solche Fälle auch über eine Arbeitsrechtsschutzversicherung abgedeckt.

 

Als ehemaliger Mitarbeiter Betriebsausstattung des Arbeitgebers erwerben

Wird die Betriebsausstattung im Auftrag des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Insolvenz-Auktion durch HÄMMERLE veräußert, so haben Sie als ehemaliger Mitarbeiter die Möglichkeit Betriebsausstattung aus Ihrem ehemaligen Arbeitsumfeld zu erwerben. Egal ob der Computer mit dem Sie die letzte Zeit gearbeitet haben oder von Ihnen genutztes Werkzeug welches Sie auch Zuhause gut gebrauchen können.

Besuchen Sie hierzu die entsprechende Auktion auf unserer Website. Die Registrierung ist kostenfrei. Weitere Informationen und Hilfestellung rund um unsere Insolvenz-Auktionen finden Sie in unserem Blog.

 

Bildnachweis: (© Kzenon – stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



 Back to overview