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published on 18.12.2019

Betriebs- und Geschäftsausstattung: HÄMMERLE erklärt verständlich die Unterschiede und gibt Beispiele

Buchhaltung ist essenziell für die Erfolgssteuerung eines Unternehmens, doch nur die wenigsten Firmenlenker möchten sich all zu tief mit der Thematik beschäftigen. Nicht ohne Grund gibt es Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer – die korrekte Zuordnung wird gerne an Dritte ausgelagert, um den Fokus auf das Tagesgeschäft zu richten. Zumindest die Grundlagen der Buchhaltung aber gilt es zu kennen, dazu gehören auch die Unterschiede zwischen Betriebs- und Geschäftsausstattung. Wir von haemmerle.de wollen Ihnen im Folgendem einen Überblick verschaffen.

HÄMMERLE erläutert die gesetzlichen Definitionen, die praktische Bedeutung für den Alltag sowie die Sinnhaftigkeit hinter der Unterscheidung.

 

Wie sind Betriebs- und Geschäftsausstattung konkret definiert?

Das Anlagevermögen, welches nach § 247 Abs. 2 HGB definiert ist, umfasst alle Vermögensgegenstände, die zum dauerhaften Betrieb des Unternehmens benötigt werden. Anders ausgedrückt: Anlagevermögen wird in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen. Damit ist alles gemeint, was langfristig gebunden ist und in irgendeiner Form dem Betriebszweck dient.

Anlagevermögen wird in Untergruppen unterteilt, die dann wiederum weitere Arten von Vermögensgegenständen aufweisen:

  • Sachanlagen
  • Immaterielle Vermögensgegenstände
  • Finanzanlagen

Wichtig: Die Betriebs- und Geschäftsausstattung wird den Sachanlagen zugeordnet, dazu zählen insbesondere aber auch technische Anlagen, Maschinen, Fahrzeuge, betriebliche Grundstücke oder sog. grundstücksgleiche Rechte – unabhängig davon, ob sie „bebaut“ oder „unbebaut“ sind. Innerhalb des Rechnungswesens wird der Posten Betriebs- und Geschäftsausstattung auch mit BGA oder BuGA abgekürzt. Im Kern handelt es sich um Sachanlagen, die einem administrativen Zweck dienen.

 

Was genau fällt in die Kategorie Betriebs- und Geschäftsausstattung?

Das Problem, was viele mit dem Begriff haben, hat eine einfache Ursache: Mit „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ kann sehr vieles gemeint sein, die Abgrenzung ist schwierig und bedarf eines Gutachtens. Deshalb dient dieser Posten innerhalb der Bilanzbuchhaltung auch als eine Art „Auffangposten“, die nach § 266 Abs. 2 HGB unter „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ verbucht wird.

Im Klartext: Alles, was nicht als „Grundstücke oder Gebäude“, „geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“ oder „Technische Anlagen und Maschinen“ aktiviert werden kann, wird innerhalb der Betriebs- und Geschäftsausstattung gebündelt.

Damit wir Klarheit in die Sache bringen, wollen wir im Folgenden einige Beispiele nennen, wie dieser Posten weiter ausdifferenziert wird.

Was gehört zur Betriebsausstattung?

Zur Betriebsausstattung gehören u.a.

  • Werkstattausrüstung
  • Werkzeug
  • Büromaschinen
  • Arbeitsgeräte
  • Laboreinrichtungen
  • Kantinen
  • Fuhrpark

Was gehört zur Geschäftsausstattung?

Zur Geschäftsausstattung gehören u.a.

  • Büromaterialien
  • EDV-Anlagen
  • TK-Anlagen
  • Büromöbel
  • Einrichtungsgegenstände für Verkaufs- und Geschäftsräume

Voraussetzung: Damit ein Vermögensgegenstand in der Form eingeordnet werden kann, muss es sich stets um eine bewegliche Sache handeln. Es gibt klare Grundsätze, die darauf abzielen, eine sog. „selbständige Bewertbarkeit“ herzustellen. Wenn die gegeben ist, also es sich wirklich um ein „eigenständiges“ Objekt handelt, wird es zur Betriebs- und Geschäftsausstattung gezählt.

 

Ausnahmen von der Regel: Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang

 

Wie schwierig es im Alltag sein kann, die richtige Bilanzposition für einen Vermögensgegenstand zu bestimmen, zeigt das folgende Szenario. Einerseits muss es sich um eine bewegliche Sache handeln. Andererseits kommt es maßgeblich auf die sog. „Zweckbestimmung“ des Gegenstandes an. Wenn ein Vermögensgegenstand also eher als Zubehör angesehen werden kann oder als wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder einer Technischen Anlage, dann muss dieser auf den entsprechenden Bilanzpositionen zugeteilt werden.

Beispiel: Ein klassischer Hammer wäre also selbstverständlich Teil der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein spezielles Werkzeug, das sich ausschließlich in einer Anlage einsetzen ließe, hingegen als Bestandteil dieser Bilanzposition einzustufen.

 

Mit welchem Wert werden Positionen in der Betriebs- und Geschäftsausstattung zugeordnet?

Eine Frage, die natürlich dann im Raum steht, wenn es zu einer Verwertung kommen soll: Welcher wirtschaftliche Wert wird angesetzt? Nach den Grundsätzen müssen Unternehmen für Betriebs- und Geschäftsausstattung entsprechende Marktwerte ansetzen, jeweils zu den Bilanzstichtagen. Das Problem ist jedoch häufig, dass ein nur geringer Wert gegeben ist. Man behilft sich dabei, indem man typischerweise die für viele Vermögensgegenstände vorgegebenen Abschreibungssätze anwendet. Das bedeutet für einen Vermögensgegenstand in der BGA jeweils die Annahme einer Nutzungsdauer zwischen zwei und zehn Jahren.

Das Besondere: Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) empfiehlt unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, sog. Sammelposten zu bilden. Das steht im Kontrast zum vorherrschenden Grundsatz der Einzelbewertung. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass vorzeitige Abgänge (vor der definierten Nutzungsdauer) i.d.R. zu einer Überbewertung führen kann. Nur dann, wenn der Sammelposten der Betriebs- und Geschäftsausstattung insgesamt von „untergeordneter Bedeutung“ sei, wäre die Übernahme in die Handelsbilanz statthaft.

Unterschiede gibt es in der Steuerbilanz. Hier werden Objekte der Betriebs- und Geschäftsausstattung mit einem Kaufpreis von bis zu 150 EUR netto direkt bei Anschaffung als Aufwand verbucht – es findet also eine vollständige Abschreibung zum Jahresende statt. Ab 2018 gilt eine neue Regelung, wonach sog. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWB) mit einem Kauf- oder Anschaffungspreis von bis zu 800 EUR netto direkt im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden können.

 

 

Informationen zur Betriebs- und Geschäftsausstattung zusammengefasst:

 

Zu technischen Anlagen und Maschinen (Abkürzung TAM) gehören jene Vermögensgegenstände, die der langfristigen Betriebsbereitschaft (länger als 1 Jahr) eines Unternehmens dienen und unmittelbar in der Produktion eingesetzt werden.

Zur Geschäftsausstattung gehören Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit der administrativen Verwaltung und dem Vertrieb notwendig sind. So zählen z.B. Einrichtungen für Läden und Geschäftsräume, Büromöbel, Büromaterial, EDV-Anlagen, EDV-Hardware, Telekommunikationsanlagen und Schaufensteranlagen zur Geschäftsausstattung

Zur Betriebsausstattung zählen u.a. Fuhrpark, Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Werkstattausrüstung, Laboreinrichtungen, Kantinen.

Unter dem Begriff Fuhrpark werden alle Gegenstände eines Unternehmens zusammengefasst, die für den Transport von Gütern und Personal erforderlich sind. Hierzu gehören also alle Fahrzeuge sowie die zur Transportausführung und Fahrzeugunterhaltung notwendigen Einrichtungen.

Laut § 266 HGB ist das Anlagevermögen auf der linken Seite der Bilanz unter Aktiva abgebildet. Zum Anlagevermögen in der Bilanz zählen: Immaterielle Vermögensgegenstände: Lizenzen, Patente etc. Sachanlagen: Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge, Geschäftsausstattung.

Abnutzbares Anlagevermögen wird von Anlagegütern gebildet, die über eine bestimmte Nutzungsdauer steuerlich abgeschrieben werden können. Das sind in der Regel Fahrzeuge, Maschinen, Gebäude oder Software. Auch Patente gehören zum abnutzbaren Anlagevermögen. Das Anlagevermögen besteht aus immateriellen und materiellen Vermögensgegenständen.

Nicht abnutzbares Anlagevermögen besteht aus Grundstücken oder finanziellen Vermögensgegenständen wie Wertpapieren. Diese Gegenstände können nicht abgeschrieben werden.

 

 

Bildnachweis: (© 4th Life Photography - stock.adobe.com)

Zuletzt aktualisiert am 17.02.2020

Author: HÄMMERLE



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