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published on 12.02.2020

Unternehmensinsolvenz: Alles Wichtige rund um Haftung, der Vollstreckung von Forderungen und Co

Es gibt viele Branchen, darunter die Automobilbranche sowie der Maschinenbau, die vielfältig miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind. Die Insolvenz des einen ist damit mitnichten eine von allem anderen losgelöste Sache, sondern betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter sowie Gläubiger gleichermaßen. Wer hat welche Rechte? Was gilt es durchzusetzen im Zuge einer Unternehmensinsolvenz?

HÄMMERLE klärt die wichtigsten Fragen und zeigt mögliche Wege auf, um Ihre Ansprüche bei drohender Insolvenz zu sichern.

 

Das Insolvenzverfahren in Deutschland: Gesamtvollstreckung als Mittel zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung

Wie Sie unserem Beitrag rund um die Auswirkungen des § 93 InsO entnehmen können, gibt es zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften gewisse Unterschiede im Falle einer Unternehmensinsolvenz. Der Unterschied besteht darin, dass hier ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, bei dem sich Gläubiger gerne bedienen möchten. Allerdings erhält der Insolvenzverwalter während des gesamten Verfahrens die Zügel in die Hand. Sie können sich trotz eines vollstreckbaren Titels nicht bei anderen Gläubigern „vordrängeln“ und sich damit eine vorteilhafte Sonderposition sichern. Andernfalls droht Ihnen eine insolvenzrechtliche Anfechtung.

Stattdessen: Sobald ein Unternehmen sich im Insolvenzverfahren befindet, geht es von der Einzel- in die Gesamtvollstreckung. Eine vollständige Befriedigung ist damit zwar in der Regel vom Tisch, allerdings muss der Schuldner nun seine Vermögensverhältnisse offenlegen – zudem werden alle Gläubiger gleichbehandelt, was zu einer höheren quotalen Befriedigung führen kann. Nicht zuletzt lässt sich mithilfe eines Insolvenzplans eventuell eine Sanierung umsetzen, womit die Chance steigt, dass Ansprüche zu einem höheren Anteil durchsetzbar sind.

 

Nutzen Sie Pfandrechte und Eigentumsvorbehalte, um sich eine stärkere Gläubigerposition zu erarbeiten

Oftmals zeichnet sich eine Insolvenz über längere Zeit ab, das bleibt auch Geschäftspartnern nicht verborgen. Es ist daher typisch, dass hierdurch Prozesse eher beschleunigt werden, als dass sich noch eine reale Chance ergibt, um den Karren aus dem Dreck zu ziehen. Etwas „entspannter“ können Sie dem entgegensehen, wenn Sie Aussonderungsrechte bei einer Unternehmensinsolvenz geltend machen können.

Exkurs: Sofern Sie ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht haben, dieses anmelden und glaubhaft machen, verschaffen Sie sich eine bessere Position in Bezug auf die Befriedigung Ihrer Forderungen. Man spricht dann auch von der „belasteten Insolvenzmasse“ (Absonderung) oder von fremden Vermögen (Aussonderung). Bestimmte Vermögensgegenstände werden damit erst gar nicht Teil der Insolvenzmasse.

Nutzen Sie daher Eigentumsvorbehalte, um sich abzusichern. Dies können Sie an die vollständige Bezahlung der Leistung knüpfen, sodass Sie werthaltige Gegenstände der potenziellen Insolvenzmasse entziehen. Bei der Absonderung, die mittels eines Vermieterpfandrecht, einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Sicherungsübereignung begründet werden kann, findet meist eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter statt – die Erlöse hieraus kommen Ihnen weitestgehend direkt als Gläubiger zugute.

 

Die Haftung der Gesellschafter bei einzelnen Gesellschaftsformen

Oftmals hat man ein nur rudimentäres Verständnis von den Unterschieden, die sich zwischen den einzelnen Gesellschaftsformen ergeben.
Wir möchten Ihnen daher klar und prägnant benennen, wie sich dies in Bezug auf die Haftung konkret auswirkt.

 

GbR:

Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter (§§ 128 ff. HBG), auch bei Außen-GbR


oHG

Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter (§§ 128 ff. HGB)


KG

Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter (§§ 128 ff. HGB), bei Kommanditisten nur bis zur Höhe der Einlage (§§ 171 I, 176 I, 172 IV HGB)


GmbH & Co. KG

siehe KG


PartG

Gesamtschuldnerische Haftung aller Partner, jedoch mit Beschränkung für Ansprüche aus Berufsfehler auf den Ausführenden (§ 8 II PartGG)


KGaA

Komplementäre siehe oHG, Kommanditaktionäre siehe AG


GmbH

Begrenzung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, jedoch mögliche Nachschusspflicht denkbar (§§ 26 ff. GmbHG); Gesellschafter-Haftung u.a. bei rückständigen Einlagen, Verlust- und Unterbilanzhaftung, existenzvernichtenden Eingriffen)


AG

Begrenzung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, Aktionäre (Gesellschafter) haften u.a. für rückständige Einlagen, Verlust- und Unterbilanzhaftung (§ 41 AktG)


Genossenschaft

Begrenzung auf das Gesellschaftsvermögen, denkbar jedoch mögliche Nachschusspflichten (§§ 6 Nr. 3, 119 GenG)


Europäische Wirtschaftsvereinigung (EWIV)

Unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung, setzt jedoch Anmahnung gegenüber der Gesellschaft voraus


Stille Gesellschaft

Inhaber haften unbeschränkt, Einleger (Stiller Gesellschafter) auf ihre Einlage begrenzt, zudem Ausschluss von Verlustbeteiligung möglich (§§ 230 II, 232 II 1, 231 II HGB)

 

 

Weiterführende Informationen: Jetzt im HÄMMERLE Blog!

Das Thema ist derart komplex und umfassend, sodass wir hier lediglich einen Teil der wichtigsten Aspekte zur Unternehmensinsolvenz behandeln können. Im HÄMMERLE Blog finden Sie aber eine Vielzahl von Beiträgen rund um insolvenzrechtliche Fragestellungen, die Ihnen dabei helfen, sich ein kompaktes Wissen anzueignen. Werfen Sie einen Blick hinein, informieren Sie sich über unsere umfangreichen Leistungen und werden Sie fündig!

 

Bildnachweis: (©  victor zastol'skiy - stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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