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published on 05.09.2019

Tod eines Geschäftsführers – was tun?

Nicht wenige kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sind unmittelbar abhängig von der Expertise, der Erfahrung und nicht zuletzt den Kontakten ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer. Diese auf einzelne oder wenige Personen gebündelten Ressourcen sind vor allem in Krisenzeiten oder allgemein in Nischenbereichen sehr wertvoll, können sich aber bei tragischen Vorkommnissen wie dem Tod eines Geschäftsführers auch ins Gegenteil umkehren. Wer übernimmt in einem solchen Fall die Vertretung der Gesellschaft nach außen, welche Regelungen sollten getroffen werden?

HÄMMERLE behandelt wichtige Aspekte rund ums Thema und sieht sich das Ganze aus mehreren Perspektiven einmal näher an.

 

IHKs gehen von einer Mehrheit an Unternehmen aus, die keine Regelungen für den Tod eines Geschäftsführers getroffen haben

Gerade klassische Ein-Mann-Gesellschaften werden häufig nur per Musterprotokoll oder ohne größeren Beratungsaufwand gegründet. In der Folge ist es nicht unwahrscheinlich, dass keine oder nur unzureichende Regelungen getroffen werden, wie und in welcher Form die Vertretung eines Geschäftsführers im Todes- oder Krankheitsfall geregelt ist. Je kleiner das Unternehmen, desto seltener dürften derartige Aspekte in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Angesicht der Risiken, die daraus entstehen, geradezu fahrlässig – sofern kein weiterer Geschäftsführer bestellt wurde, wäre die Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG) im Todesfall unmittelbar handlungsunfähig.

Das Problem: Bei einer GmbH sieht das GmbHG zwei sog. Organe vor, es handelt sich hier einerseits um die Gesellschafterversammlung, andererseits um den oder die Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt, was jedoch unmöglich ist, wenn Gesellschafter und Geschäftsführer personenidentisch sind (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Damit lässt sich selbst im Notfall kein Ersatz durch das dafür installierte Gremium bestellen.

Die (vermeidliche) Lösung: Ist eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH beispielsweise infolge des Todes oder einer schweren Erkrankung des Geschäftsführers handlungsunfähig, so kommt grundsätzlich die Bestellung eines Notgeschäftsführers i.S.d. § 29 BGB in Betracht. Hierfür gibt es jedoch einige Voraussetzungen, die wir im nächsten Schritt näher beleuchten möchten.

 

Notgeschäftsführung bei Tod des Geschäftsführers: Voraussetzungen und Ablauf

Häufig gibt es die Konstellation, dass eine Person sozusagen als „Alleinherrscher“ das Unternehmen führt, mehr oder weniger viele Familienangehörige jedoch in verschiedenen Positionen in der Firma mitarbeiten. Regelmäßig werden so beispielsweise Verwandte oder Vertraute mit Prokura betraut, um im Namen der Gesellschaft Handelsgeschäfte abzuschließen. Doch zugleich existieren Regelungen, wonach bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Geschäftsführers abgeschlossen werden können. Das lähmt die Gesellschaft unmittelbar nach Eintritt des Todesfalls. Zudem fehlen die Voraussetzungen, um bei personengleichen Gesellschafterverhältnissen zeitnah Abhilfe zu schaffen.

Das heißt: Um eine Notgeschäftsführung installieren zu können, muss daher zunächst eine fehlende Besetzung des Organes festgestellt werden. Der Tod des Geschäftsführers ist eine Konstellation, eine andere wäre beispielsweise die vorzeitige Abberufung oder eine Amtsniederlegung, ohne dass zugleich Ersatz beschafft wurde. Nicht zuletzt stellt eine schwere Krankheit einen Hinderungsgrund dar. Einer dieser Faktoren muss vorliegen, parallel zur Dringlichkeit, die immer dann vorliegt, wenn ein solcher „Mangel“ nicht auf eigene Faust innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden kann.

Kurzum: Auf Antrag können Gesellschafter beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung einer Notgeschäftsführung beantragen, das Gericht entscheidet jedoch in eigenem Ermessen und muss die Gesellschafter zuvor anhören. Eine Bestellung ist immer dann wirksam, wenn das Amt angenommen wird. Bei Ein-Mann-GmbHs, wo Gesellschafter und Geschäftsführer personenidentisch sind, wird nach dem Erbrecht vorgegangen. Der Erbe des verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers nimmt dann seine Rechtsstellung ein.

 

Abkehr von der gesetzlichen Erbfolge: Vorsorgeverfügung für den Todesfall eines Geschäftsführers frühzeitig anfertigen

Nicht immer ist es sinnvoll, gewünscht oder gar möglich, dass der gesetzliche Erbe auch tatsächlich in die „Fußstapfen“ des Erblassers tritt. Es empfiehlt sich daher bereits frühzeitig, eine gerichtsfeste Regelung im Rahmen einer Vorsorgeverfügung zu treffen, wer in ausgesuchten Fällen (Todesfall, schwere Krankheit mit Handlungsunfähigkeit) als Notgeschäftsführer eingesetzt wird. Dieser bleibt so lange in „Amt und Würden“, bis ein Geschäftsführer ordentlich bestellt und dessen Bestellung im Handelsregister eingetragen wurde.

  • Notgeschäftsführer haben ebenso Vergütungsansprüche, sind zum Handelsregister anzumelden sowie einzutragen und haben alle Rechte und Pflichten eines „normalen“ Geschäftsführers
  • Eine Abberufung des Notgeschäftsführers nach § 38 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung ist nicht möglich. Dazu muss ein Antrag beim Registergericht gestellt werden, dieses kann aber auch eigenständig und aus wichtigem Grund tätig werden.

Tipp: Besonders sinnvoll ist es zudem, eine Art Checkliste zu erstellen, um Außenstehenden oder Erben alle wichtigen Informationen schnell und kompakt zur Verfügung zu stellen. Vieles lässt sich im Vorfeld bereits regeln, wie eben jene Notgeschäftsführung durch eine Vorsorgeverfügung, eine Kontovollmacht oder konkrete Abläufe und Zuständigkeiten. So lässt sich die Firma auch im Todesfall des Geschäftsführers manövrieren, die ja nicht zuletzt oftmals die gesamte Existenz einer Familie darstellt. In jedem Fall empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

Bildnachweis: (© Gecko Studio – stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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