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published on 23.10.2019

Zeitwerte von Maschinen und technischen Anlagen

Industrieunternehmen greifen in erster Linie auf technische Anlagen und Maschinen zurück, ebenso wie auf entsprechend qualifiziertes Personal – diese beiden Komponenten bilden die Achillesferse des Unternehmens, sie tragen maßgeblich zum Erfolg bei. Was aber, wenn Teile des Betriebs veräußert werden sollen oder es um den Verkauf einzelner Komponenten geht, um frische Liquidität für neue Anschaffungen zu generieren? Hier kommt es auf den sog. Zeitwert an, der sich aus betriebswirtschaftlicher bzw. buchhalterischer Sicht mit jedem Jahr durch Abschreibungen reduziert und entsprechend bilanziert wird.

Welche Regeln und Standards gelten hier, worauf wird im Rahmen einer Bewertung der Fokus gelegt? HÄMMERLE klärt auf!

 

Zeitwert definiert nach Bilanzierungsgrundlagen

Es gibt viele denkbare Szenarien, in denen es notwendig ist, betriebliches Anlagevermögen zu bewerten. Relevant ist das Ganze etwa bei Versicherungsfällen, wenn also Betriebsunfälle oder Naturkatastrophen zu einem Schaden an Anlagen oder Maschinen geführt haben. Zudem selbstverständlich beim Verkauf bzw. einer Versteigerung im Rahmen einer Industrieauktion. HÄMMERLE bietet hier umfassendes Expertenwissen und die Erfahrung aus annähernd drei Jahrzehnten Sachverständigentätigkeit. Wir führen in mehr als 300 Projekten jährlich unzählige Bewertungen von Industriegütern durch, um realistische Werte  zu erhalten, sodass Restrukturierungs- und Sanierungsberater, Insolvenzverwalter, Banken und Co. einen Anhaltspunkt für die jeweils weiterführende Verfahrensgestaltung haben.

Unabhängig vom Anlass sowie der Bewertungsmaßstäbe, die zum Tragen kommen, muss ein sog. Bewertungsstichtag festgelegt werden. Damit der Zeitwert fachgerecht ermittelt werden kann, muss das jeweilige Anlagevermögen auf seinen Allgemeinzustand sowie seine Funktionsfähigkeit und Fungibilität überprüft werden.

 

Faktoren, die den Zeitwert reduzieren bzw. erhöhen

Der Zeitwert einer technischen Anlage oder Maschine, sprich das steuerliche Betriebsvermögen, ergibt sich nicht immer nur anhand der linearen Abschreibung. Hierbei wird klassischerweise der Anschaffungswert herangezogen, vermindert um planmäßige jährliche Abschreibungen mit Bezug zu der typischen Nutzungsdauer. Die Finanzverwaltung hat für viele verschiedene Wirtschaftsgüter somit Abschreibungen definiert, die so vorgenommen werden müssen. Aber gerade bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, also technische Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen, die durch Gebrauch und Nutzungsdauer zwangsläufig in Mitleidenschaft geraten, kommen noch weitere Faktoren hinzu.

 

Wertmindernde Faktoren hinsichtlich des Zeitwerts:

  1. Schäden
  2. Hoher Abnutzungsgrad
  3. (teilweise) Funktionseinschränkung
  4. Defekte

Wertsteigernde Faktoren hinsichtlich des Zeitwerts:

  1. Fachmännische Reparaturen
  2. Modernisierungen
  3. Erweiterungen
  4. Renovierungen

Steuerlich heißt dies, dass der Zeitwert eines zu bewertenden Wirtschaftsguts mitunter auf- bzw. abgewertet wird – es kann sich daraus auch ein Ausgleich ergeben, sodass am Ende „in Summe“ derselbe Wert wie bei einer alleinigen AfA-Abschreibung steht. Folgende Formel für die steuerliche Berechnung des Zeitwerts ist üblich:

Zeitwert = Anschaffungswert + Abschreibungen + Wertkorrektur (wertsteigernd bzw. wertmindernd)

So entsteht ein „Fair Value“, der wichtig ist, um Anlagevermögen etwa bei Industrieversteigerungen werttechnisch richtig anzusetzen und ein transparentes Bieterverfahren zu gewährleisten.

 

Der Zeitwert bezeichnet den Gegenwartswert eines Vermögensgegenstandes

Nach § 253 Abs. 3 und 4 HGB ist es grundsätzlich „offen“, wie ein sog. beizulegender Wert definiert und konkret ermittelt wird. Allerdings gibt § 7 Abs. 1 DMBilG unter kaufmännischen Gesichtspunkten eine klare Antwort darauf, was steuerlich als beizulegender Wert definiert wird: Zeitwert, sprich der Gegenwartswert einer Anlage, eines Fahrzeuges oder einer Maschine zum jeweiligen Bilanzstichtag.

Schwieriger wird das Ganze, wenn es um die Wahl der geeigneten Bewertungsmethode geht. Eine objektive, also realistische Bewertung des Anlagevermögens fußt auf einem anerkannten Bewertungsansatz. Je nach Branche gibt es hier andere Standards, die herangezogen werden – in keinem Fall sollten aber subjektive Faktoren eine Rolle spielen, die etwa Einfluss nehmen auf Nutz- oder Ertragswerte. Also Faktoren, die nicht objektiv begründbar sind.

Die Expertise eines Dienstleisters wie HÄMMERLE ist unbedingt nötig, um Marktpreise realistisch einzuschätzen und einen Zeitwert ermitteln zu können. Wir setzen nicht allein anerkannte Bewertungsmaßstäbe an, sondern können auf eine seit drei Jahrzehnten gepflegte Auktionsdatenbank zurückgreifen. Mit stark international frequentierten Industrieversteigerungen können wir somit belastbare Wertgutachten liefern, die auch tatsächlich erzielbar sind. Es gibt hier klare Unterschiede zwischen einem Beschaffungs- und einem Absatzmarkt. Solche Details sind mitentscheidend und bedürfen einer fachlichen Expertise.

 

Going-Concern-Prinzip (Unternehmensfortführung) wird nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB als Regelfall vorausgesetzt

Wenn es darum geht, den Zeitwert von Anlagegütern zu ermitteln, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens eine Entscheidungsgrundlage bieten sollen, unterstellt der Gesetzgeber die geplante Unternehmensfortführung. Das heißt im Klartext, dass Werte aus dem Wiederbeschaffungsmarkt relevant sind. Erst in den Fällen, wo Einzelverwertungen geplant sind und es um Zerschlagung oder Liquidation geht, wird der Zeitwert nach anderen Maßstäben berechnet. Grundsätzlich liegt der Zerschlagungswert aber regelmäßig unter dem Fortführungswert.

Bei einer Fortführung kommt es auf den Wiederbeschaffungspreis an, den sog. Entry Price. Neuwertige bzw. neue Güter sind entsprechend zu relevanten Wiederbeschaffungswerten anzusetzen, wohingegen gebrauchte Anlagen und Maschinen nach ihrem Abnutzungsgrad eingeordnet mit dem passenden Teilmarkt verglichen werden. Saisonale oder konjunkturelle Faktoren spielen hier immer mit ein, ebenso kann es vorkommen, dass es gar keinen Wiederbeschaffungsmarkt gibt. In solchen Fällen muss eine Schätzung des Zeitwerts nach Maßgabe des Vorsichtsprinzips erfolgen.

Sie möchten mehr erfahren zu den Bewertungsmaßstäben, die HÄMMERLE bei Ermittlungen des Zeitwerts ansetzt? Stöbern Sie dazu in unserem Magazin oder kontaktieren Sie uns dazu gerne jederzeit!

 

Bildnachweis: (© fotopic - stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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