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published on 27.05.2019

"Zuschlag unter Vorbehalt": Was gilt es zu beachten?

Viele haben zwar durch Medienberichterstattung ein grobes Bild davon, was in einer Auktion passiert, wie zum Beispiel, das nach Abgabe des höchsten Gebotes und dem Ausruf „Zum ersten, zum Zweiten und zum Dritten“ durch den Auktionator sowie dem darauf folgenden Hammerschlag eine Ware versteigert worden ist. Auch wissen die meisten im Allgemeinen um welche Art von Verkauf es sich dabei handelt, wissen aber im Detail eher wenig über die wichtigen Grundsätze der Versteigerung und dessen Ablauf wie z. B., dass es einen sogenannten "Zuschlag unter Vorbehalt" gibt. Besonders wichtig ist hier zum einen das Bieterverfahren, was am Ende zu einem Zuschlag führen soll – doch dieser Zuschlag kann unter Vorbehalt erfolgen.

Wann genau dieser Fall eintritt und welche Aspekte es dabei zu berücksichtigen gilt, darüber informiert HÄMMERLE im Folgenden.

 

Gebot abgegeben, Zuschlag erhalten – alles erledigt?

Da es sich bei Industrieauktionen, wie sie HÄMMERLE für alle Branchen anbietet, teils um sehr spezielle Waren und Güter handelt, richtet sich das Angebot vornehmlich an gewerbliche Einkäufer. Doch auch Privatpersonen haben beispielsweise im Bereich von Automobilen, Werkzeugen oder Büroausstattung die Möglichkeit, ihren Bedarf zu decken. Bevor es jedoch losgeht, sollten wir einmal die Grundzüge einer Auktion bei HÄMMERLE kompakt darstellen:

  • HÄMMERLE vermittelt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers entsprechende Güter im Rahmen einer Auktion. Bei Abgabe eines Gebots kommt ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber (Verkäufer) und dem Bieter (Käufer) zustande. Verkauft wird in dem vorliegenden Zustand, es besteht kein Gewährleistungsanspruch – deswegen ist eine vorherige Besichtigung sehr wichtig, denn auch technische Maße und dergleichen sind als Auktionsinformationen unverbindlich.
  • Wenn ein Gebot durch HÄMMERLE dreimal wiederholt wurde (Online 120 Sekunden Nachgebotszeit), wird der Zuschlag dem Höchstbietenden erteilt. Bei zeitgleicher Abgabe mehrerer Bieter in Form ein und desselben Gebots zählt das zuerst abgegebene Gebot. Bei Zweifeln während einer Präsenzversteigerung ist es denkbar, dass das Los neu „ausgeboten“ wird – hier liegt die Verantwortung und letztliche Verfügungsgewalt stets beim Auktionator.
Wichtig: Nicht jedes Gebot wird zwangsläufig angenommen, denn aus berechtigten Gründen ist eine Zurückweisung möglich, eine Verweigerung des Zuschlags oder es erfolgt ein "Zuschlag unter Vorbehalt". Dieser wird nur wirksam, wenn HÄMMERLE innerhalb von fünf bis zehn Werktagen nach dem Tag der Versteigerung einen solchen Zuschlag auch bestätigt.

 

"Zuschlag unter Vorbehalt": Was passiert bei einem Gebot unter Mindestpreis?

Das Limit ist der Preis, der mindestens geboten werden muss. Ansonsten kann der Bietende den Zuschlag nicht erhalten. Im Sinne des Verkäufers ist es wichtig, gewisse Mindestgrenzen zu definieren, um dadurch sicherzustellen, dass der Verkaufserlös auch im Rahmen des ihm zugebilligten Wertes bleibt. In vielen Fällen sind daher mit jedem Los auch Mindestpreise durch den Versteigerer angegeben, was dazu führt, dass Höchstgebote unterhalb dieses Mindestpreises dann nur zu einem "Zuschlag unter Vorbehalt" führen. Wird das Objekt also unter dem Limit bzw. dem vereinbarten Mindestpreis zugeschlagen, wird dieses zunächst nur „unter Vorbehalt“ versteigert. Das bedeutet im Klartext: Der Kaufvertrag kommt nur dann zustande, wenn der Versteigerer sich dazu schriftlich erklärt und die betreffenden Güter auch zum jeweiligen Höchstgebot verkauft.

  • Gemäß den HÄMMERLE Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen für Präsenzauktionen (Punkt 6) wird ein solcher "Zuschlag unter Vorbehalt" nur wirksam, wenn binnen fünf Werktagen eine Bestätigung durch HÄMMERLE als Versteigerer erfolgt. Das gilt für die Fälle, wo aus berechtigten Gründen ein "Zuschlag unter Vorbehalt" erfolgt.
  • In den Fällen, wo das Höchstgebot unter dem vorgegebenen Mindestpreis liegt (vgl. ebenda, Punkt 7), hat der Versteigerer drei Werktage nach Ende der Versteigerung Zeit, um eine entsprechende Erklärung abzugeben. Fehlt diese, liegt kein Zuschlag vor.

 

Der Höchstbietende ist im Falle eines Vorbehaltszuschlags für die Dauer der Frist, die der Auktionator festgelegt hat, an sein Gebot gebunden. In dieser Zeit prüft der Auktionator, also HÄMMERLE, ob das Objekt auch von dem Verkäufer bzw. Auftraggeber auch zu dem niedrigeren Zuschlag freigegeben wird.

Sowohl bei Präsenz- als auch bei Online-Versteigerungen ist es üblich, gemäß § 156 S. 2 Alt. 2 BGB eine Auktion ohne Zuschlag aus berechtigtem Grund zu schließen oder eben den "Zuschlag unter Vorbehalt" des Auftraggebers zu stellen. Der Auftraggeber muss in diesem Fall binnen fünf Werktagen eine Bestätigung abgeben, um den Kaufvertrag wirksam zu schließen. Wird der Vorbehalt nicht aufgehoben, erlischt der Anspruch. Das heißt, wenn der Bieter nicht innerhalb der vorgegebenen Frist den vorbehaltslosen Zuschlag erhält, erlischt sein Gebot. HÄMMERLE ist jedoch berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen diese „Bestätigungsfrist“ auf zehn Werktage zu erhöhen. Erst nach der Abstimmung kann die Ausgabe der Ware erfolgen.

 

Es gibt also den Unterschied zwischen einem "Zuschlag unter Vorbehalt", der bei Nichterreichen des Mindestpreises erfolgt und HÄMMERLE eine Frist von drei Werktagen setzt, um den Zuschlag dennoch zu erteilen – sowie jenem "Zuschlag unter Vorbehalt" des Auftraggebers (Verkäufers), der erst dann wirksam wird, wenn binnen fünf Werktagen (ggfs. auf zehn Werktage durch HÄMMERLE erhöht) eine Bestätigung erfolgt.

 

Nachverkauf ist auch bei erloschenem "Zuschlag unter Vorbehalt" noch möglich

Heißt all das also letztlich, dass das betreffende Los und die Ware nicht verkauft werden, wenn es beim "Zuschlag unter Vorbehalt" an einer Bestätigung fehlt? Nein, denn mit einem sog. Nachverkauf ist es denkbar, dass erneut Gebote abgegeben werden und beispielsweise dann der Mindestpreis erreicht wird. HÄMMERLE informiert über eine Ergebnisliste darüber, welche Objekte nicht verkauft wurden – auf diese Los-Nummern sind dann aber weiterhin Gebote möglich.

Haben Sie noch Rückfragen zum "Zuschlag unter Vorbehalt" oder möchten mehr zu den speziellen Begriffen und Regelungen bei Industrieauktionen mit HÄMMMERLE erfahren? Stöbern Sie dazu einfach in unserem Blog nach weiteren interessanten Beiträgen, besuchen Sie unser Glossar oder kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Übrigens: Auf unserer Auktionsplattform finden Sie eine große Auswahl an Posten, meist ohne Vorbehalt.

 

Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__156.html

Zuletzt aktualisiert am 17.02.2020

Bildnachweis: (© beeboys – stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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