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published on 21.08.2018

Die wichtigsten Hintergründe zum Insolvenzverfahren in Deutschland

Das Insolvenzverfahren stellt einen Mechanismus im deutschen Zivilrecht dar, der maßgeblich in der sogenannten Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Sinn und Zweck eines Insolvenzverfahrens ist es, eine umgangssprachlich auch als „Pleite“, „Konkurs“ oder „Bankrott“ bezeichnete Situation geordnet abzuwickeln oder aber die Zahlungsfähigkeit der Person oder des Unternehmens wiederherzustellen.

Die Abwicklung eines Unternehmens erfolgt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als Unternehmensauflösung, die gesamte Geschäftstätigkeit wird eingestellt sowie alle verbliebenen Vermögensgegenstände werden veräußert (liquidiert). Die Auswirkungen auf den Inhaber oder Gesellschafter des Unternehmens sind verschieden, je nachdem, ob ein hinreichender Liquidationserlös erzielt werden konnte oder es beispielsweise Vorgänge gibt, die bei Personengesellschaften zu latenten Gewerbesteueransprüchen führen könnten.

 

HÄMMERLE informiert Sie in den folgenden Absätzen über die wesentlichen Charakteristika eines Insolvenzverfahrens in Deutschland.
 

Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens

Die Insolvenzordnung (InsO) wurde als Verfahrensrecht als Mittel der Zwangsvollstreckung am 5. Oktober 1994 erlassen und ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Sie wird seither durch fortlaufende Nivellierungen und Änderungen ergänzt bzw. angepasst, hat im Kern aber zwei Grundsätze:

  1. „Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“ (InsO, § 1, Satz 1)
  2. „Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“ (ebd., § 1, Satz 2)

Ein Insolvenzverfahren muss also nicht zwangsläufig das Ende eines Unternehmens besiegeln, sondern kann infolge eines Insolvenzplans auch die Möglichkeit eröffnen, das Unternehmen unter geänderten Vorzeichen weiterzuführen. Je frühzeitiger Unternehmensführer deshalb potentielle Gefahren oder Risiken ausmachen und erkennen, desto besser sind die Fortführungschancen.

 

Zur Insolvenzfähigkeit, den Insolvenzgründen und dem Insolvenzantrag

Das Insolvenzverfahren richtet sich grundsätzlich gegen den insolvenzfähigen Schuldner, der Träger des zu verwertenden Vermögens ist. Wer die Insolvenzfähigkeit besitzt, ergibt sich aus §§ 11 und 12 InsO.

Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, müssen spezielle vom Gesetzgeber vorgegebene Eröffnungsgründe vorliegen. § 16 InsO sieht darin insbesondere die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit oder aber die Überschuldung.

Zum Begriff „Zahlungsunfähigkeit“: Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (vgl. § 17 Abs. 2 InsO). Anzunehmen also z. B. insbesondere dann, wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat.

Praktische Relevanz hat zumeist aber bereits die „drohende Zahlungsunfähigkeit“ (§ 18 InsO). So lässt sich bereits frühzeitig eine Sanierung des Unternehmens forcieren, deren Erfolgsaussichten umso größer sind, desto frühzeitiger die betreffenden Begleitumstände von der Geschäftsführung erkannt werden. Ein wichtiger Ansatz zur Bewertung der Lage stellt dann ein sogenanntes Insolvenzgutachten dar – hier finden Sie weitere Informationen dazu.

Überschuldung als Insolvenzgrund ist hingegen nur bei juristischen Personen möglich, wo keine natürliche Person unbegrenzt haftet. Die Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die „Fortführung des Unternehmens“ ist nach „den Umständen überwiegend wahrscheinlich“. Der Begriff selbst ist Gegenstand verschiedenster Prozesse der Rechtsprechung, zudem wurde eine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung verneint, wenn die Ertragsfähigkeit des Unternehmens über einen überschaubaren Zeitraum (bis zu 24 Monate) ausreicht, um fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. Gesetz zur Umsetzung des Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes v. 13.10.2008).

Das Insolvenzverfahren wird gemäß § 13 InsO nur auf Antrag eröffnet. Sowohl der Schuldner als auch  Gläubiger sind dazu berechtigt. Es gilt hierbei zu beachten, dass Gläubiger den Eröffnungsgrund glaubhaft machen müssen – zugleich muss der Schuldner von Amts wegen angehört werden, sofern der Insolvenzrichter den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zulässig ansieht.

 

Abschließende Bemerkungen zum Insolvenzverfahren

Sofern ein Insolvenzgrund vorliegt, sind die entsprechenden Organe binnen drei Wochen verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Diese Frist gilt allerdings nur dann, wenn bereits Maßnahmen getroffen wurden, die zur Beseitigung der Insolvenzeröffnungsgründe führen oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit binnen dieser Frist zum Erfolg führen werden. Ansonsten ist das Insolvenzverfahren unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu beantragen. Eine Missachtung kann zur persönlichen Haftung führen, weshalb zu jedem Zeitpunkt ein versierter Rechtsbeistand konsultiert werden sollte.

Das Insolvenzgericht kann zudem bereits im Antragsverfahren – also noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – vorzeitige Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sich die Vermögenslage des Schuldners zu Lasten der Gläubiger negativ verändern könnte. Typischerweise wird in diesen Fällen deshalb bereits zum frühen Stadium des Insolvenzantragsverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Mittels Beschluss wird das Insolvenzgericht zu einem bestimmten Zeitpunkt das Insolvenzverfahren eröffnen, sofern ein Insolvenzgrund und eine ausreichende Insolvenzmasse vorliegen.

 

Selbstverständlich kann Hämmerle nicht eine vollständige und belastbare Rechtsberatung ersetzen. Sprechen Sie uns dennoch an - in unserem professionellen Kooperations-Netzwerk haben wir mit Sicherheit den richtigen Ansprechpartner für Sie.

Bildnachweis: (© SBH – stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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