Diese Webseite verwendet Cookies

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies, ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf „Alle erlauben“ klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
published on 06.11.2018

Bewertung von Solarparks und Windkraftwerken im Insolvenzverfahren

Erneuerbare Energie gelten als eine Schlüsselindustrie der Zukunft, um unabhängig von ausländischen Akteuren zu bleiben. In den letzten Jahren wurden regelmäßig sogenannte Solarfonds aufgelegt oder andere Beteiligungsformen der Öffentlichkeit präsentiert – nicht wenige institutionelle sowie private Anleger haben damit den Anteil an ökologischen Investments in ihrem Portfolio erhöht. Allerdings sind Solarparks oder Windkraftwerke nicht automatisch hoch effizient und profitabel, nicht wenige Anlagen wurden in zu kleinem Maßstab konzipiert oder schlicht zu hohen Preisen errichtet.

 

Im Zuge eines Insolvenzverfahrens kommen dann versierte Dienstleister wie HÄMMERLE ins Spiel, die v.a. durch Verkehrswertgutachten eine Grundlage für Bewertungen des Insolvenzverwalters schaffen.

Wir möchten im Folgenden versuchen, die Schwierigkeiten sowie die Komplexität dabei zu veranschaulichen.

 

Warum überhaupt Photovoltaik-Freiflächenanlagen oder Windkraftwerke?

Viele PV-Freiflächenanlagen, wie Solarparks bürokratisch bezeichnet werden, zeichnen sich durch eine höhere Flächeneffizienz als andere PV-Anlagen aus. Das hängt vor allem damit zusammen, dass aufgrund einer bestimmten Unterkonstruktion eine Ausrichtung der PV-Module stets im optimalen Winkel zu Sonne (Azimut) möglich ist. Weiterentwicklungen in diesem Segment, sogenannte nachgeführte Anlagen, folgen gar dem Stand der Sonne und können damit hocheffizient betrieben werden. Da vieler solcher Solarparks erst wenige Jahre stehen, ist natürlich eine marktgerechte Bewertung solcher Solaranlagen notwendig.

Grundsätzlich wurde Strom, der aus solchen Freiflächenanlagen in das Netz eingespeist wurde, nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet – gegenüber anderen Photovoltaikanlagen wurde eine geringere Einspeisevergütung bezahlt, die zudem über die Jahre konsequent verringert wurde. Als das EEG 2014 novelliert wurde, gab es fortan keine Förderung mehr anhand der bekannten Einspeisevergütungen, sondern anhand von Ausschreibungen. Im Folgejahr wurde die entsprechende Verordnung erlassen, woraufhin sich Dutzende Akteure auf ein förderfähiges Ausschreibungsvolumen von 150 MW bewarben und dieses mehrfach überzeichnet wurde. Dies stellt einen wesentlichen Eintritt finanzstarker, institutioneller Anleger in den PV-Markt in Deutschland dar.

Windkraftanlagen (WKA) oder auch Windenergieanlagen (WEA) sind ihrerseits die wichtigste Ausprägung im Zuge der Umwandlung von Windenergie in elektrische Energie. Diese können zwar grundsätzlich in allen Klimazonen gebracht werden, unterscheiden sich aber regional und aufgrund weiterer Faktoren teils deutlich voneinander. Je nach Betriebsart können selbst Kleinanlagen, die im Inselbetrieb betrieben werden, mit sehr überschaubaren Leistungskennzahlen von ein paar hundert Watt bis hin zu mehreren kW wirtschaftlich betrieben werden.

 

Wie hoch ist der Wert einer Solaranlage?
Praxisbeispiel: Solarpark Fürstenwalde V GmbH & Co. KG

Um Ihnen exemplarisch aufzuzeigen, welche Faktoren berücksichtigt werden müssen, um den Verkehrswert zu bestimmen und eine Solaranlage verkaufen zu können, geben wir ein Beispiel aus unserer Praxis.

HÄMMERLE wurde durch Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Zattler (SOLVEA Rechtsanwälte ⋅ Insolvenzverwalter Partnerschaft mbB / Landshut), dem Insolvenzverwalter der o.g. Gesellschaft, zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens nach ImmoWertV beauftragt. Die Bewertung erfolgte im August 2018 In enger Kooperation mit Prof. Dr. Martin Ingold Geschäftsführender Gesellschafter der IW Holding GmbH - Diplom Sachverständiger (DIA an der Universität Freiburg)

der Verkehrswert gemäß § 194 BauGB gibt den Marktwert an und soll im konkreten Fall eine sachgemäße Bewertung der Photovoltaikanlage „Solarpark 5“ darstellen. Die Anlagen liegen auf einer Konversionsfläche, die in früheren Jahren als Militärflughafen genutzt wurde. In die Bewertung der Solaranlage ist u.a. ein vor zwei Jahren durchgeführtes Bodengutachten eines externen geologischen Dienstes mit eingeflossen. Daraus lassen sich Rückschlüsse auf mögliche Bodenaufweichungen ziehen, was in der Praxis zu Sicherheitsmaßnahmen führt, die beim Betrieb berücksichtigt werden müssen.

 

Hier die wesentlichen Fakten zu den baulichen Anlagen:

  •  
    Photovoltaikanlage (Solarpark 5) mit dazugehörigen Nebenanlagen (Trafogebäude in massiver Bauweise)
  •  
    Monokristalline Zelle (Solarmodule) mit einer Nennleistung von 285 W.
  •  
    Ausrichtung der Module mit -17° Süd-Süd-Ost, Neigung zur Horizontalen mit 20°
  •  
    Anzahl der Module: 14.420
  •  
    Gesamtnennleistung: 4.109,70 kW
  •  
    Leitungen und Verkabelungen oberirdisch durch Betonkabelschächte geführt

Die Verwaltung und Instandhaltung der Anlage wurde an einen Dienstleister übertragen.

 

Welches Bewertungsverfahren legt HÄMMERLE bei Photovoltaikanlagen an?

Wir orientieren uns an der Wertermittlungspraxis, die vorsieht, dass bei der Bewertung von Photovoltaikanlagen das DCF-Verfahren herangezogen wird. DCF steht für „Discounted-Cash-Flow“ und zeichnet sich durch eine genauere Berücksichtigung der periodisch anfallenden Zahlungsmittelströme aus, als dies beim reinen Ertragswertverfahren gegeben wäre. Grundsätzlich ähneln sich die Verfahren aber. Die während der Nutzungsdauer zu erzielenden Reinerträge werden somit auf den Wertermittlungsstichtag abgezinst und anschließend aufaddiert – abschließend wird der Bodenwert hinzuaddiert.

Da Vergleichswerte für die Bewertung des Grundstückes fehlen, wurden Bodenrichtwerte des zuständigen Gutachterausschusses hinzugezogen. Aufgrund der Lage und der mit der Nutzung verbundenen Erträge, setzt HÄMMERLE hier analog zur der in der Wertermittlungsliteratur angegebenen Bewertungsmethode einen Bodenwert von rund 1,50 EUR/m² in der Bewertung an.

 

Faktoren, die bei der Bewertung einer Solaranlage miteinspielen

Im weiteren Verlauf haben wir u.a. Faktoren mit einbezogen, um eine Prognose zum Energieertrag vornehmen zu können. Dabei wird zum Beispiel die Verschattung berücksichtigt, also eine Störung der Erzeugung von Solarstrom im PV-Generator. Zudem haben wir Reflexionsverluste berücksichtigt, welche folglich die Erzeugung elektrischer Energie beeinträchtigen. All das nimmt natürlich Einfluss auf den Wirkungsgrad einer Solarzelle.

Die Frage bleibt: Wie bewertet man Solarparks? Indem man, unter Zugrundelegung der obigen Faktoren sowie weiterer Facetten, die Ertragskraft der Anlage unter Worst- sowie Best-Case-Gesichtspunkten bewertet. Der Ertrag lässt sich dabei auf der Leistung der PV-Anlage ableiten, eine Überprüfung findet durch die Gegenüberstellung mit Vergleichsanlagen statt. Die Bundesnetzagentur bestimmt hier wichtige Parameter, die ihrerseits abhängig sind vom Datum der Inbetriebnahme sowie der Größe der Anlage.

Am Ende stehen annähernd ein Dutzend Faktoren, die jeweils die Effizienz der Anlage beeinflussen und schlussendlich zu einem realistischen Wirkungsgrad führen, der eine realistische Prognose zukünftiger Erträge ermöglicht. So kann aus einer Bandbreite ein statistisch signifikanter Mittelwert berechnet werden, um den nachhaltig erzielbaren Energieertrag abzuleiten.

 

Bildnachweis: (© Thinapob – stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



 Back to overview