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published on 10.05.2019

Insolvenzverschleppung: Wenn die Zeit drängt

Das deutsche Gesellschaftsrecht ist so konzipiert, dass Kapitalgesellschaften eine Haftungsbeschränkung bieten – zugleich treten diese als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit auf und können entsprechend Forderungen begründen oder Verbindlichkeiten eingehen. Dennoch gibt es Fälle, wo Regress- und Haftungsansprüche über das Gesellschaftsvermögen hinaus durchgesetzt werden können. Man spricht hier von der Geschäftsführerhaftung, was bedeutet, dass der oder die Geschäftsführer persönlich in die Haftung genommen werden können. Ein Szenario dafür ist die Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung).

Worum es dabei konkret geht und welche Aspekte die Geschäftsführer einer GmbH beispielsweise beachten müssen, erläutert HÄMMERLE im Folgenden.

 

Allgemeine Sorgfaltspflichten obliegen dem Geschäftsführer

Der Grundsatz, bei dem es sich im Zuge der Insolvenzverschleppung übergeordnet dreht, lautet: Bei Verletzung von Gläubigerinteressen ist eine Haftung der Geschäftsführer möglich, sofern eine Insolvenzverschleppung festgestellt wird. Hintergrund ist, dass allgemeine Sorgfaltspflichten gelten, was bedeutet, dass eine Verletzung dieser zu Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft ihm gegenüber führen kann. Insolvenzverschleppung ist demnach kein direktes Instrument für Gläubiger, eine Benachteiligung beispielsweise gerichtlich feststellen zu lassen, sondern wirkt als Gläubigerschutz dadurch, dass durch Geltendmachung von Ersatzansprüchen ggfs. die Finanzlage der insolventen Firma verbessert wird. Man spricht hier auch von einer Innenhaftung der Geschäftsführer.

In den letzten Jahren gab es dennoch Entwicklungen in die Richtung, dass zudem eine Außenhaftung in begrenztem Umfang möglich ist. Relevant ist das im Rahmen der sog. Insolvenzkrise, was bedeutet, dass mangels Masse der Fall eintritt, dass die Kapitalgesellschaft als Schuldner ausfällt. Gläubiger wittern in diesen und ähnlichen Fällen schnell eine Insolvenzverschleppung, die tendenziell auch nicht unbegründet ist. Das liegt daran, dass die Geschäftsführer bei einer Insolvenzkrise eher dazu neigen, höhere Risiken einzugehen – vor allem dann, wenn es sich um Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, die ja mitunter ihre gesamte Existenz mit einer Insolvenz gefährden würden.

Interessant: Im internationalen Sprachgebrauch rund um Insolvenzverschleppung fällt bei solchen Konstrukten (Gesellschafter = Geschäftsführer) oftmals der Begriff „Gambling for Resurrection“.

 

Zu den gesetzlichen Grundlagen der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 1 InsO

Damit es zu einer Insolvenzverschleppung überhaupt erst kommen kann, muss im Vorfeld ein Verstoß gegen die sog. Insolvenzantragspflicht vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder eine Überschuldung festgestellt wird. Anders sieht es aus, wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist – in diesem Fall ist eine „Berechtigung“ zur Insolvenzantragsstellung gegeben, aber keine gesetzliche „Verpflichtung“. Praktische Relevanz hat im Alltag vor allem der Grundsatz, dass Geschäftsführer durchaus Gestaltungsspielraum haben, um eine Insolvenz abzuwenden. Nämlich dann, wenn Sie innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzantragsgrunds eine Sanierung oder Liquidation als Alternative in Erwägung ziehen.

Merke: Die 3-Wochen-Frist im Spannungsgefüge der Insolvenzverschleppung kann nicht durch fehlenden Antrag erweitert oder aber durch Absprachen mit den Gläubigern oder Gesellschaften ganz aufgehoben werden. Ziel der gesetzlichen Normen ist also, eine Insolvenzverschleppung möglichst zu vermeiden, also die eine Verschlechterung der Vermögenslage zu verhindern. Verstöße gegen die Schutznorm i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB führen dann dazu, dass Geschäftsführer gegenüber Gläubigern für Schäden persönlich haftbar gemacht werden können.

 

Insolvenzantragspflicht gilt rechtsformübergreifend – Zahlungsverbot nach § 64 Abs. 2 GmbHG als eigenständige Norm etabliert

Durch Reformen der letzten Jahre wurde beispielsweise das GmbH-Recht modernisiert, ein wichtiges Instrument ist hier die sog. Fortführungsprognose. Fällt diese bei einer Überschuldung positiv aus, liegt demnach kein entsprechender Insolvenzantragsgrund vor. Idealerweise wird eine solche Fortführungsprognose als erstes und insbesondere vor einer Überschuldungsbilanz erstellt, da es objektiv und methodisch begründet sein muss – „Insiderwissen“ von Geschäftsführern reicht nicht, um die Prognose im Sinne der Gesellschaft zu stellen. Eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“, dass die Gesellschaft finanziell in der Lage ist, die Geschäfte fortzuführen, ist dann Voraussetzung. Es müssen also mehr stichhaltige Argumente dafür als dagegen sprechen.

Zudem besteht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG ein Zahlungsverbot nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ eine Zahlung auch danach vereinbar ist. Laut Rechtsprechung des BGH gilt jedoch auch ein Zahlungsverbot bei Eintritt der Insolvenzreife, also insbesondere auch vor Ablauf der Insolvenzantragspflicht.

Sie sehen: Nicht bloß Gesetze, Verordnungen und laufende Rechtsprechung wirken im Zuge der Insolvenzverschleppung, sondern auch interne Aspekte innerhalb der Geschäftsführung (z.B. Aufgabenverteilung, etc.). Es ist daher in jedem Fall ratsam, frühzeitig mit einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer sowie einem auf Gesellschafts- und Handelsrecht spezialisierten Fachanwalt zu kommunizieren. Ansonsten droht in vielen Fällen eine persönliche Inanspruchnahme durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter.

 

Bildnachweis: (© SBH  – stock.adobe.com)

 

Author: HÄMMERLE



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