Diese Webseite verwendet Cookies

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies, ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf „Alle erlauben“ klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
published on 11.12.2019

Forderungsrealisierung durch das Pfandrecht - Das sollten Sie wissen

Ein im Wirtschaftsleben trauriges, aber leider oft alltägliches Lied: der Ausfall von Forderungen. Dieser ist besonders dann tragisch, wenn der Unternehmer in Vorleistung gehen musste und hinterher auch noch auf seinen Kosten sitzen bleibt. Um das Risiko solcher Vertragsformen zu senken, kennt das deutsche Zivilrecht das Instrument des Pfandrechts.

Im Nachfolgenden geben wir Ihnen einen ersten Überblick der Systematik im deutschen Pfandrecht, erläutern das Verfahren einer Pfandrechtsverwertung und stellen Ihnen unsere diesbezüglichen Leistungen und Prozesse näher vor:

 

Inhaltsverzeichnis zum Thema Pfandrecht

Was ist ein Pfandrecht?
Vertragliches Pfandrecht
Gesetzliches Pfandrecht
Die Pfandverwertung
Voraussetzungen für eine Pfandverwertung
Pfandverwertung durch öffentliche Versteigerung
Die Funktion des Intermediärs
Pfandverwertung durch HÄMMERLE
Besonderheiten im Insolvenzfall
Pfandverwertung verderblicher Güter
Vom Pfandrecht Gebrauch machen

 

 

Was ist ein Pfandrecht?

Das Pfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht an Sachen oder Rechten - dem Pfand – und dient dem Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung. Hierzu erlangt der Gläubiger den Besitz über das Pfandobjekt, während der Schuldner weiterhin dessen Eigentümer bleibt. Soweit der Schuldner seinen fälligen Zahlungspflichten nicht nachkommt, ist der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen dazu berechtigt, das Pfand zu verwerten.

Das Pfandrecht entsteht durch vertragliche Vereinbarung („Verpfändung“), qua Gesetz oder durch die Pfändung im Zuge der Zwangsvollstreckung (sog. „Pfändungspfandrecht“). Das deutsche Sachenrecht erfasst als „Pfandrecht im engeren Sinne“ nur bewegliche Sachen und Rechte als taugliche Pfandobjekte (auch „Fahrnispfand“). Im Hinblick auf Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden hat sich aber der Begriff des „Pfandrechts im weiteren Sinne“ eingebürgert, da diese ebenfalls dingliche Verwertungsrechte darstellen.  

 

Das vertragliche Pfandrecht

Ein Pfandrecht kann zunächst zwischen Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbart werden. Der Schuldner räumt dem Gläubiger zur Sicherung der Forderung ein Pfandrecht ein und übergibt hierbei das Pfandobjekt regelmäßig in die Besitzherrschaft des Pfandgläubigers; der Pfandgläubiger ist gem. § 1215 BGB stets zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Pfandes verpflichtet. Die unmittelbare Besitzübergabe kann aber ggf. auch durch sachenrechtlich vorgesehene Ersatzhandlungen (sog. „Übergabesurrogate“) erfolgen.

Typische Beispiele im vertraglichen Pfandrechte sind etwa

  • die Pfandleihe, bei der der Schuldner im Gegenzug für den Erhalt eines Gelddarlehens ein „Faustpfand“ übergibt
  • die Verpfändung von Wertpapieren als Kreditsicherheit oder
  • die Hypothekenbelastung als „Pfandrecht im weiteren Sinne“.

Wie zu erkennen ist, sind vertragliche Pfandrechte zumeist im Zuge von Darlehens- und Kreditvergaben relevant. Auf Grund des Besitzwechsels zu Gunsten des Gläubigers und der damit für den Schuldner entfallenden Weiternutzung des Pfandes erfolgt im modernen Kredit- und Finanzierungswesen die Forderungssicherung allerdings heute weitaus öfter durch die sog. „Sicherungsübereignung“.

 

EXKURS:
Häufige Verwechslung - Abgrenzung des Pfandrechts von Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt & Leasing

Pfandrecht“, „Kreditsicherheit“, „Pfändung“, „Sicherstellung“ – in der Umgangssprache werden Fachtermini teils unterschiedlichen Bedeutungsinhaltes häufig synonym verwendet, so dass eine genauere Abgrenzung notwendig erscheint:

Grundsätzlich können Kreditsicherheiten auch ein Pfandrecht im engeren oder weiteren Sinne sein. Aber wie schaut es aus, wenn eine bewegliche Sache als dingliche Sicherheit etwa für die Gewährung eines Darlehens dient, dem Schuldner aber die Nutzungsmöglichkeit der Sache erhalten bleiben soll?

Gerade im industriellen Sektor ist es regelmäßig zweckdienlich, Investitionen in Produktionsmittel, Maschinen und Anlagen durch Fremdkapital durchzuführen oder den eigenen Warenumschlag über Lieferantenkredite zu finanzieren. So lassen sich umfangreiche Neuanschaffungen sehr häufig nicht allein aus Eigenkapital stemmen, daneben soll auch die eigene Liquidität geschont, Risiken minimiert und im Erfolgsfall die Eigenkapitalrentabilität über entsprechende Hebeleffekte gesteigert werden. Auf Seiten der Finanzierungsgeber besteht hingegen das Interesse, die eigenen Forderungen auch durch dingliche Sicherheiten zu schützen.

Das deutsche Sachenrecht setzt für ein bestehendes Pfandrecht allerdings den dinglichen Besitz des Pfandgläubigers an einem beweglichem Pfandobjekt voraus. Im Hinblick auf unternehmerisch genutztes Aktivvermögen scheidet diese gesetzliche Anforderung jedoch regelmäßig aus, da deren Nutzung ja der eigentliche Zweck der Finanzierung sein soll, so dass die betreffenden Objekte im Besitz des Schuldners und nicht des Gläubigers stehen.

Soweit man von einer Besicherung durch Grundschulden absieht, werden in der Praxis daher Finanzierungen von beweglichen Unternehmensaktiva häufig nicht durch Verpfändungen, sondern durch die Sicherungsübereignung oder den Eigentumsvorbehalt geschützt. Wie bereits an der Begrifflichkeit zu erkennen ist, richtet sich die Sicherung also nicht nach der Frage des Besitzes, sondern erfolgt zunächst auf der Ebene der Eigentümerschaft.

Vereinfacht ausgedrückt geht bei einer Sicherungsübereignung das Eigentum auf den Gläubiger über, im Rahmen des Eigentumsvorbehalts verbleibt es gem. § 449 BGB unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreistilgung bis dahin beim Lieferanten. In beiden Fällen ist der Schuldner aber berechtigt, das Finanzierungsobjekt oder die bezogenen Waren schon nutzen zu dürfen.

Nochmal gänzlich anders gestaltet sich die Lage bei Leasingmodellen. Im Zuge eines Leasings bleibt der Leasinggeber von Anfang an Eigentümer des Leasinggutes, indem er dieses entweder selbst herstellt („Herstellerleasing“) oder auf eigene Rechnung beschafft (auch „Finanzierungsleasing“) und es im Anschluss dem Leasingnehmer gegen regelmäßige Entgelte zur Nutzung überlässt. Dem Leasing wohnt zwar klar ein Finanzierungseffekt inne, dennoch erfolgt hier eben keine dingliche Besicherung einer Forderung - der Leasinggeber gewährt kein Darlehen und der Leasingnehmer stellt keine Sicherheit aus seinem eigenen Eigentum. Die Rechte des Leasinggebers, das Leasinggut im Falle ausbleibender Leasingraten wieder zurück zu erhalten, regelt dann der entsprechende Leasingvertrag.

 

Das gesetzliche Pfandrecht

Neben der vertraglichen Pfandbesicherung sieht das deutsche Zivilrecht für zahlreiche Vertrags- bzw. Gläubigerarten bereits kraft Gesetzes ein Pfandrecht vor, d.h. dieses muss nicht gesondert vereinbart werden.

Gesetzliche Pfandrechte stellen eine Privilegierung des jeweiligen Gläubigers dar, die damit begründet wird, dass der Pfandrechtsbegünstigte in Vorleistung gehen muss und daher einer besonderen Forderungssicherung bedarf.

Die gesetzlichen Pfandrechte sind abschließend in BGB, HGB, DüngMSaatG sowie OASG normiert, im Einzelnen handelt es sich dabei um die Pfandrechte:

  • Pfandrecht des Vermieters (§ 562 BGB)
  • Pfandrecht des Pächters- bzw. Verpächters (§ 583 BGB)
  • Pfandrecht des (Werk)Unternehmers (§ 647 BGB)
  • Pfandrecht des Hoteliers bzw. Gastwirtes (§ 704 BGB)
  • Pfandrecht des Kommissionärs (§ 397 HGB)
  • Pfandrecht des Frachtführers (§§ 440, 441 HGB)
  • Pfandrecht des Spediteurs (§ 464 HGB)
  • Pfandrecht des Lagerhalters (§ 475b HGB)
  • Pfandrecht des Verfrachters (§ 495 Abs. 1 HGB)
  • Pfandrecht des Beförderers (§ 552 Abs. 1 HGB)
  • Pfandrecht der Schiffsgläubiger (§ 597 Abs. 1 HGB)
  • Pfandrecht des Düngemittel- und Saatgutlieferanten (§ 1 Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung - DüngMSaatG)
  • Pfandrecht des Opfers einer Straftat (§ 1 Opferanspruchssicherungsgesetz - OASG).
     

Strenge Akzessorietät

Grundsätzlich steht den voranstehend näher bezeichneten Gläubigern ein gesetzliches Pfandrecht zu. Hierbei herrscht allerdings eine strenge Akzessorietät, d.h. das Pfandrecht ist zwingend an die offene Forderung gebunden, welche wiederum auf Grund eines rechtlich privilegierten Schuldverhältnisses bestehen muss und nicht anderweitig entstanden sein darf. Durch die akzessorische Bindung besteht das Pfandrecht stets nur so lange fort wie die Forderung selbst Bestand hat.

So kann der Vermieter beispielsweise sein Pfandrecht nur wegen offener Forderungen aus dem Mietvertrag geltend machen, nicht aber wenn ihm der Mieter daneben beispielsweise auf Grund eines nicht pfandrechtlich besicherten Privatdarlehens noch Geld schuldet. In diesem Beispiel besteht die offene Forderung eben nicht auf Grund des pfandrechtlich privilegierten Mietvertrages.

 

Eigentum des Pfandschuldners

Das Pfandobjekt muss im Regelfall im Eigentum des Pfandschuldners stehen. Das Gesetz kennt aber u.a. im Rahmen von Handelsgeschäften Ausnahmen hiervon, so erstreckt sich etwa das Pfandrecht des Spediteurs gem. § 464 S. 1 HGB auch auf Güter im Eigentum eines Dritten, sofern dieser der Versendung zugestimmt hat.

Daneben gilt u.a. gem. § 1248 BGB zu Gunsten des Pfandgläubigers eine entsprechende Eigentumsvermutung, es sei denn diesem wäre bekannt, dass der Pfandschuldner nicht Eigentümer des Pfandobjektes ist. In der Praxis kann sich die Frage der tatsächlichen Eigentümerschaft im Zuge komplexer Liefer- und Logistikketten durchaus komplizierter gestalten, zumal es vorkommt, dass noch während des eigentlichen Transportvorganges Eigentümerwechsel erfolgen. 

 

Konnexe und inkonnexe Pfandrechte

Das sog. „Konnexitätsprinzips“ verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Forderung und dem Pfand. Ein gesetzliches Pfandrecht erstreckt sich daher regelmäßig nur auf solche Objekte, die Gegenstand desselben Vertrages sind, aus der auch die Forderung hervor gegangen ist. So kann ein Lagerist nicht ohne Weiteres ein Pfandrecht an dem Lagergut eines laufenden Auftrages anmelden, sofern ihm der Einlagerer nur die fällige Bezahlung eines schon abgeschlossenen Lagerauftrages schuldet.

Allerdings sind sog. „inkonnexe Pfandrechte“ dann möglich, wenn die Forderung zwischen den Parteien unstrittig ist. Hat in unserem Beispiel der Einlagerer die Forderung schon anerkannt, so könnte der Lagerhalter hier auch „inkonnexe Pfandrechte“ an solchen Lagergütern geltend machen, auf die er aktuell einen Zugriff hat, die aber in keinem Zusammenhang mit jenem Rechtsgeschäft stehen, das die gegenständliche Forderung ursprünglich ausgelöst hatte.

 

 

Die Pfandverwertung

Sofern der Pfandschuldner seiner Leistungspflicht nicht nachkommt, kann der Pfandgläubiger gem. § 1228 Abs. 1 BGB seine Befriedigung aus dem Verkauf des Pfandes suchen. Da das Pfandrecht kraft Gesetzes oder Vertrag entstanden ist, muss für dessen Durchsetzung kein gerichtlicher Titel mehr erwirkt werden.

Die Veräußerung von Pfandsachen stellt die „ultima ratio“, also das letzte Mittel der gläubigerseitigen Interessenswahrnehmung dar, wobei dem Schuldner dann keine eigenen Einflussmöglichkeiten mehr auf die Veräußerung und insbesondere die Preisgestaltung zukommen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll der Gläubiger daher das Pfand auch nur unter bestimmten Voraussetzungen sowie im Rahmen eines normierten Verfahrens veräußern dürfen, damit auch die berechtigten Interessen des Pfandschuldners noch bestmöglich gewahrt bleiben. Das Verfahren richtet sich hierbei nach den Vorschriften der §§ 1228 ff. BGB.

Im Übrigen erfolgt gem. § 753 Abs. 1 BGB auch eine Teilungsversteigerung im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft (wie etwa der Erbengemeinschaft oder der Gemeinschaft der Gesellschafter) nach den Vorschriften des Pfandverkaufs. Hierdurch sollen die wechselseitigen Interessen der einzelnen Gemeinschaftsmitglieder entsprechend gewahrt bleiben.

 

Pfandrecht: Voraussetzungen für eine Pfandverwertung

Zunächst muss gem. § 1228 Abs. 2 BGB die sog. „Pfandreife“ eingetreten sein, d.h. die durch das Pfandrecht besicherte Forderung muss tatsächlich schon ganz oder teilweise fällig sein. Je nach der schuldrechtlichen Ausgestaltung des konkreten Einzelfalles können im Rahmen einer Teilfälligkeit allerdings Probleme in Bezug auf die entsprechenden Konnexität entstehen. Insbesondere im Hinblick auf umfassendere Logistikvorgänge erscheint insoweit eine differenzierte Erfassung und Zuordnung der einzelnen Pfandobjekte zur jeweiligen Forderungstranche angezeigt.

Das Pfandobjekt muss zudem in der Besitzherrschaft des Pfandgläubigers stehen, ist dies nicht der Fall, so kann er nach Eintritt der Pfandreife gem. § 1231 S. 1 BGB die Herausgabe zum Verkaufszwecke verlangen.

Daneben muss der Pfandgläubiger sein Pfandrecht entsprechend geltend machen und die Verwertung gem. § 1234 Abs. 1 BGB gegenüber dem Eigentümer der Pfandobjekte nach Eintritt der Pfandreife androhen, wobei Art und Höhe der gegenständlichen Forderung zu bezeichnen sind.

Sofern der Schuldner und der eigentliche Eigentümer der Pfandobjekte nicht identisch sind, wie es bei komplexeren Logistikvorgängen oftmals der Fall ist, können sich auch diesbezüglich weitergehende Problemkonstellationen ergeben. Maßgeblich ist hierbei zunächst, welche Rückschlüsse sich aus den vorhandenen Unterlagen und dem sonstigen Wissen des Pfandgläubigers hinsichtlich der tatsächlichen Eigentümerschaft bzw. der gesetzlichen Eigentumsvermutungen ziehen lassen. Bei einigen Handelsgeschäften ist die Androhung nach den Vorschriften des HGB zudem nicht an den Pfandeigentümer, sondern z.B. den Empfänger zu richten. 

Erst nach Ablauf einer anschließenden Wartefrist, während der die Forderung noch befriedigt werden kann, darf die Veräußerung des Pfandes erfolgen. Bei Privatleuten beträgt die Frist gem. § 1234 Abs. 2 BGB einen Monat, im Rahmen von Handelsgeschäften wird diese Frist durch § 368 Abs. 1 HGB auf eine Woche verkürzt.

 

Öffentliche Pfandversteigerung als Regelfall der Pfandverwertung

Grundsätzlich kann der Pfandgläubiger den Verkauf der Pfandobjekte nicht einfach selbst durchführen. Das Gesetz sieht gem. § 1235 Abs. 1 BGB im Pfandrecht vielmehr die öffentliche Versteigerung als Regelfall für die Ausführung des Pfandverkaufes vor.

Die Legaldefinition der öffentlichen Versteigerung findet sich in § 383 BGB, nach dem dort 3. Normabsatz muss die öffentliche Versteigerung durch einen örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher, einen anderen zur Versteigerung befugten Beamten oder durch einen öffentlich angestellten Versteigerer erfolgen. Eine einfache Versteigerungserlaubnis eines (privatwirtschaftlichen) Versteigerers i.S.d. § 34b Abs. 1 GewO reicht hierzu nicht aus, vielmehr muss der leitende Versteigerer persönlich i.S.d. § 35b Abs. 5 GewO öffentlich bestellt und vereidigt sein.

HÄMMERLE versteigert als öffentlich bestellter und Vereidigter Auktionator für Sie, wenn Sie von Ihrem Pfandrecht Gebrauch machen.

 

Ausnahme des Freihandverkaufs

Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmetatbestände vom Gebot der öffentlichen Versteigerung vor, sofern das Pfand über einen Börsen- oder Marktpreis verfügt (§§ 1235 Abs. 2, 1221 BGB), der Eigentümer des Pfandes und der Pfandgläubiger eine abweichende Art des Pfandverkaufes vereinbart haben (§§ 1245, 1259 BGB) oder eine abweichende Art nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten entspricht (§ 1246 BGB). In diesen Fällen darf der Pfandverkauf freihändig erfolgen, allerdings muss gem. § 1221 BGB der Freihandverkauf ebenso durch eine i.S.d. § 383 Abs. 3 BGB zur öffentlichen Versteigerung befugte Person oder – nur im Falle vorhandener Börsen- und Marktpreise – auch durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler vorgenommen werden.

 

Funktion des Intermediärs

Durch die Zwischenschaltung einer öffentlich bestellten oder ermächtigten Person sollen zunächst die widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner geschützt und bestmöglich zum Ausgleich gebracht werden. Schlussendlich dient die Funktion eines „neutralen“ Intermediärs aber auch der verbesserten Rechtssicherheit der Pfandkäufer. Die zur Versteigerung befugten Personen moderieren hierbei nicht nur den Vermarktungsprozess und ermitteln die Käufer gegen Höchstgebot, sondern wachen auch über die Beobachtung der sonstigen Verfahrensgrundsätze und beachten die berechtigten Interessen des Pfandschuldners.

So ließe sich auf den ersten Blick beispielsweise noch durchaus annehmen, dass die Interessen von Gläubiger und Schuldner zumindest im Hinblick auf die Erlösmaximierung korrelieren. Jedoch zielt gerade im Zuge der modernen Logistik, bei der es immer mehr auf pünktliche Fristbefolgung und zielgenaue Taktungen ankommt, die Interessen der Gläubiger sehr häufig auf eine zeitnahe Veräußerung nebst Abtransport, um anderweitig notwendige Lagerkapazitäten wieder frei zu bekommen und auflaufende Lager- bzw. Opportunitätskosten zu minimieren. Gleichzeitig herrscht auf Seiten des Schuldners das Interesse, vor einem “Verscherbeln“ seiner Pfandobjekte geschützt zu bleiben.

Beide Interessenslagen zu einem bestmöglichen Ausgleich zu bringen, stellt mitunter den Kernbereich der Tätigkeit eines versierten Pfandversteigerers dar. Unser Haus hat hierbei die Erfahrung gemacht, dass einvernehmliche Vereinbarungen i.S.d. §§ 1245, 1259 BGB effektive Lösungen zum beiderseitigen Vorteil erheblich fördern können.

 

Beispiele weiterer Ausführungsvorschriften im Pfandrecht

Im Zuge der Veräußerung von Pfandobjekten sind noch zahlreiche weitere Vorschriften zu beachten. So hat etwa eine öffentliche Versteigerung gem. § 1236 BGB am Aufbewahrungsort des Pfandes zu erfolgen, es sei denn ein angemessenerer Erfolg wäre an einem anderen Ort eher zu erwarten. Eine Versteigerung ist entsprechend öffentlich auszuschreiben, Eigentümer sowie Dritte, denen Rechte am Pfand zustehen, sind gesondert zu benachrichtigen (§ 1237 BGB) sowie über das Veräußerungsergebnis abschließend in Kenntnis zu setzen. Auch hier sehen Vorschriften des HGB teils abweichende Adressaten der notwendigen Androhungen und Benachrichtigungen vor.   

Gem. § 1238 Abs. 1 BGB ist ein Pfand unter der Bestimmung zu veräußern, dass der Kaufpreis sofort in bar zu entrichten ist und der Käufer im Falle der Nichtleistung seiner Rechte verlustig sein soll. Unterbleibt diese Bestimmung, so ist gem. § 1238 Abs. 2 S. 1 BGB der Kaufpreis vom Pfandgläubiger als empfangen anzusehen, d.h. der Schuldner kann dem Gläubiger eine Befriedigung in Höhe des Kaufpreises entgegenhalten, selbst wenn der Käufer den Preis gar nicht entrichtet hat. Diese gesetzliche Fiktion soll allerdings gem. § 1238 Abs. 2 S. 2 BGB dann nicht gelten, wenn noch vor dem Schluss des Versteigerungstermins vom Vorbehalt der Rechtsverwirkung für den Fall einer unterbliebenen sofortigen Kaufpreiszahlung Gebrauch gemacht wurde.

Nach dem Regelungstatbeständen des § 1238 BGB gehen Kaufpreisstundungen oder der Verweis auf Zahlungswege mittels Bankanweisungen im Innenverhältnis zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner zunächst auf das Risiko des Gläubigers. Gerade im Rahmen umfassender bzw. hochwerthaltiger Pfandverkäufe erscheint aber eine reine Barzahlungsmöglichkeit sowohl aus organisations- wie sichertechnischen Gründen als auch aus geldwäscherechtlichen Erwägungen zunehmend schwierig. Leider hat es der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang bislang versäumt, seine Zielansprüche zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einerseits sowie die gesetzliche Anforderung der sofortigen Barzahlung andererseits besser in Einklang zu bringen. Zwar erleichtert die heutzutage verkürzte Zeitdauer tagesaktueller Banküberweisungen die diesbezügliche Zahlungsabwicklung, gleichwohl gilt es das gläubigerseitige Risiko möglicher Ausfälle der Kaufpreiszahlungen durch rechtliche und abwicklungstechnische Instrumente zu minimieren. Die Möglichkeit des Vorbehalts der Rechtsverwirkung des § 1238 Abs. 2 BGB sollte hierbei beachtet werden.

Die hier exemplarisch dargestellten Ausführungsbestimmungen sollen nur einen ersten Eindruck erwecken, welche Rechtsaspekte im Zuge einer Pfandverwertung zu beachten sind. Da das regulierte Verfahren der ganzen Bandbreite der zu Grunde liegenden Wirtschaftsvorgänge gerecht werden muss, lässt sich in Bezug auf einen Pfandverkauf insofern kein „klassischer Königsweg“ beschreiben. Vielmehr ist eine konkrete Verwertungsmaßnahme an den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen und entsprechend zu konzeptionieren. 

Daneben ist zu berücksichtigen, dass unter Kaufleuten auch gesonderte vertragliche Vereinbarungen wie beispielsweise in Form der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) bestehen können, die im Rahmen der Pfandveräußerung noch zusätzlich zu beachten sind.

Im Zuge grenzüberschreitender Geschäftsvorgänge sind zudem ggf. auch Vorschriften des internationalen Privatrechtes sowie des Zoll- und Steuerrechtes entsprechend zu wahren.

 

Wirkung des Pfandverkaufs & Folge von Rechtsverstößen

Durch eine regelgerechte Pfandveräußerung erlangt der Pfandgläubiger gem. § 1242 Abs. 1 BGB die gleichen Rechte, als hätte er die Sache vom Eigentümer erworben. Im Verhältnis zwischen dem Pfandgläubiger als Verkäufer und dem Käufer der Pfandobjekte ist im Zuge öffentlicher Versteigerung im Übrigen auch die Haftungsbegrenzung des § 445 BGB zu beachten, nach der eine gewährleistungsrechtliche Haftung nur für bekannte, aber arglistig verschwiegene Mängel oder bei der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie besteht.

Wird im Zuge des Pfandverkaufs jedoch gegen die Vorschriften der §§ 1228 Abs. 2, 1230 S. 2, 1235, 1237 S. 1, 1240 BGB verstoßen, erfolgt die Veräußerung gem. § 1243 Abs. 1 BGB rechtswidrig. Werden andere für den Verkauf geltenden Vorschriften verletzt, bleibt die Veräußerung wirksam, kann aber ausweislich des § 1243 Abs. 2 BGB zu Schadensersatzansprüchen gegen den Pfandgläubiger führen. 

Soweit allerdings auch im Falle einer rechtswidrigen Veräußerung die Vorschriften des § 1235 BGB (öffentliche Versteigerung) oder des § 1240 Abs. 2 BGB (wertgemäßer Zuschlag bei Gold- und Silbersachen) immer noch gewahrt blieben oder die Veräußerung nach 1233 Abs. 2 BGB (Verkauf aus vollstreckbarem Titel) erfolgte, so kommen gem. § 1244 BGB die Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb entsprechend zur Anwendung (§§ 932, 933, 934, 936 BGB). Die Vornahme einer öffentlichen Versteigerung erhöht daher insoweit die Rechtssicherheit einer Pfandveräußerung.

 

Pfandrecht: Pfandverwertung bzw. Pfandversteigerung durch HÄMMERLE

Als ausgewiesener Verwertungsspezialist führt HÄMMERLE selbstverständlich auch Pfandverwertungen nach deutschem Recht oder auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr durch. Die diesbezüglichen Veräußerungen werden hierbei durch Herrn Peter Hämmerle als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer persönlich vorgenommen.

Der Verkauf von Pfandsachen erfolgt über HÄMMERLE im Zuge von öffentlichen Versteigerungen oder – soweit rechtlich zulässig – durch Freihandverkäufe in analogen oder digitalen Verfahrensweisen. In jedem Falle werden sämtliche Pfandverkäufe stets über unsere Onlineplattform vermarktet und erreichen allein hierdurch schon ein weltweites Käuferpublikum.

Unser Haus hat standarisierte und umfangreiche, digitalisierte Prozesse zum Thema Pfandrecht entwickelt, um eine zeitnahe und erfolgreiche Durchführung Ihres pfandrechtlichen Verwertungsvorhabens gewährleisten zu können. Hierbei führen wir Plausibilitätsprüfungen durch, beraten Sie hinsichtlich der möglichen und geeigneten Veräußerungswege und übernehmen den gesamten Support sowie die Abwicklung getätigter Veräußerungsgeschäfte nebst der entsprechenden Zahlungs- und Übereignungsvorgänge.

Gerade im Rahmen komplexer Sachverhalte wie u.a. im logistischen Bereich begegnen wir besonderen Risikolagen zudem durch unsere ausgewiesene Kompetenz in den Bereichen Bewertung, Inventarisierung, Datenerfassung und Dokumentation

Selbstverständlich entwickeln wir gemeinsam mit Ihrer Rechtsabteilung oder Ihren Rechtsanwälten auch Lösungsansätze für einvernehmliche Verwertungsregelungen mit dem Pfandschuldner und dritten Interessensträgern, um für alle Seiten optimale Verwertungsergebnisse erzielen zu können. Hierbei verlassen wir uns auf unsere branchenübergreifende Expertise aus einer über 30jährigen Geschäftstätigkeit in der Bewertung und Verwertung beweglicher Vermögensbestandteile.   

Hämmerle besitzt für Pfandrechtsverwertungen nicht nur das nötige Knowhow, sondern verfügt zudem über hervorragende Kontakte zu spezialisierten Anwaltskanzleien, die auch kurzfristig eine detaillierte juristische Prüfung und fundierte Betreuung erbringen – gewiss auch in Ihrer Nähe!

 

Besonderheit im Pfandrecht bei Insolvenz des Pfandschuldners

Im Falle der (drohenden) Insolvenz des Pfandschuldners ist der Faktor Zeit mitunter entscheidend:

Dem Pfandgläubiger bleiben im Insolvenzfall die pfandrechtlichen Sicherungsrechte zwar wertmäßig erhalten, jedoch erlischt mit dem Insolvenzantrag dessen eigene Verwertungsbefugnis. Das Pfandrecht zählt dann zu den sog. „Absonderungsrechten“.

Hat der Pfandgläubiger allerdings spätestens einen Monat vor Insolvenzantragsstellung sein Pfandrecht geltend gemacht und die Pfandobjekte in seinem Besitz gehalten, besteht keine Rückgabepflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter; der Pfandgläubiger kann die Verwertung des Pfandes selbstständig durchführen lassen. Andernfalls wird der Verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit zumeist eine eigene Verwertung anstreben, wobei das gläubigerseitige Interesse an einer zeitnahen Erledigung u.U. ins Hintertreffen geraten könnte. Es ist daher ein möglichst frühzeitiges Handeln angezeigt, denn im Insolvenzfall greift das Prioritätsprinzip.

Ist HÄMMERLE zu diesem Zeitpunkt bereits involviert, setzt unsere Verwertungsgesellschaft auf eine offene Kommunikation mit dem Verwalter. Klare Vereinbarungen etwa zum Umfang der Verwertungsbefugnis, Auskehren überschüssiger Erlöse, umsatzsteuerrechtliche Behandlung oder zu den pauschalen Kostenbeiträgen schaffen für alle Beteiligte Rechtssicherheit und optimieren den Erfolg insgesamt. Hierbei kann Hämmerle gerade durch seine langjährige Geschäftstätigkeit für Insolvenzverwalter die entscheidenden Beiträge für eine einvernehmliche Lösung leisten.

 

Bei Pfandverwertung verderblicher Güter gibt es weitere Punkte zu beachten

Droht der Verderb oder eine wesentliche Wertminderung der Pfandobjekte, so kann der Pfandgläubiger gem. § 1219 Abs. 1 BGB dazu berechtigt sein, diese unmittelbar - also ggf. noch vor der Pfandreife - öffentlich versteigern zu lassen. Die Erforderlichkeit der Versteigerungsandrohung richtet sich in diesem Fall nach § 1220 BGB. Der hierbei erzielte Erlös tritt gem. § 1219 Abs. 2 BGB an die Stelle des Pfandes und ist nach der Fälligkeit der Forderung mit Leistungen des Schuldners entsprechend zu verrechnen. Dem Schuldner steht allerdings das Recht zu, die Hinterlegung des Erlöses oder zuvor die Rückgabe des Pfandes gegen gleichzeitige Sicherheitsleistung eines anderen Pfandes (Pfandtausch) zu verlangen.

Auch im Hinblick auf verderbliche Pfandgüter ist der Faktor Zeit maßgeblich. HÄMMERLE ist in beiden Assetklassen Food und Non-Food aktiv. Im Rahmen der Verwertung von Nahrungsmitteln und agrarischen Produkten arbeitet unser Haus mit spezialisierten Branchenpartnern zusammen und bietet auch diesbezüglich ein breites Netzwerk an Kunden und Interessenten, um eine Veräußerung auch hier zeitnah zum Abschluss zu bringen.

 

Möchten auch Sie von Ihrem Pfandrecht Gebrauch machen und öffentlich versteigern lassen?

Sie sind Inhaber einer pfandbesicherten Forderung und erwägen die Ausübung Ihres Pfandrechtes? HÄMMERLE steht Ihnen als öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer gerne zur Verfügung! Gerne können Sie Ihre erste Anfrage unverbindlich an unser Haus richten.

 

DB Schenker vertraut in Sachen Pfandverwertung auf HÄMMERLE!
Überzeugen auch Sie sich von unseren hohen Standards in den Bereichen Service, Transparenz und Qualität– wir erreichen den bestmöglichen Erlös für Ihre Pfandverwertung.

 

Kontakt aufnehmen oder weitere Leistungen anzeigen

 

Bildnachweis: (© Siwakorn / Proxima Studio - stock.adobe.com)

Author: Tobias Grosse-Brockhoff / HÄMMERLE



 Back to overview