Wir respektieren Ihre Privatsphäre

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies,ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf "Alle erlauben" klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
veröffentlicht am 26.11.2019

Unternehmenszerschlagung: Wenn eine Firma „zerschlagen“ wird

Jeder Unternehmer geht existenzielle Risiken ein, die sich selbst bei besten Ausgangsbedingungen nicht immer vermeiden lassen. Sei es durch einen unerwartet starken konjunkturellen Einbruch, durch veränderte regulatorische Rahmenbedingungen oder durch Innovationen, die unmittelbar Geschäft wegbrechen lassen. Das Insolvenzverfahren gibt klare Gutachten und Grundsätze, wie Unternehmen in Schieflage behandelt werden – grundsätzlich mit dem ersten Ziel der Sanierung bzw. Fortführung, sofern das „hinreichend wahrscheinlich“ ist.

Was aber, wenn die Möglichkeiten nicht mehr bestehen und das Unternehmen zerschlagen werden soll? HÄMMERLE schaut genauer auf die Thematik und die komplexen Prozesse, die dabei durchgeführt werden.

 

Ein Unternehmen zerschlagen: Was bedeutet das ganz konkret?

Wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen in geordneter Weise nachzukommen, gilt es als akut insolvenzgefährdet. Der Gesetzgeber kennt sog. „Insolvenzgründe“, die in den §§ 17 bis 19 InsO näher definiert sind. Nur wenn mind. einer dieser Antragsgründe gegeben ist, kann das Unternehmen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen:

 

1. Zahlungsunfähigkeit

also die Unfähigkeit, fällige Verbindlichkeiten wie vereinbart auszugleichen.

2. Drohende Zahlungsunfähigkeit

die besonders als „Anreizwirkung“ zu verstehen ist, sodass Unternehmer zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt den Antrag stellen. Wenn absehbar ist, dass sämtliche Zahlungsmittel (inkl. Kreditlinien) nicht ausreichen, gilt dieser Insolvenzantragsgrund als gegeben. Allerdings sind nur etwa 1 Prozent aller Anträge darauf zurückzuführen, zudem gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, welcher sog. „Prognosezeitraum“ angesetzt werden soll.

3. Überschuldung

also dann, wenn die Verbindlichkeiten nicht mehr durch etwaiges Vermögen gedeckt sind. Im Rahmen einer Überschuldungsbilanz werden Passiva und Aktiva gegenübergestellt. Das Besondere hier ist der Umstand, dass Aktiva-Positionen mit ihrem sog. Zerschlagungswert angesetzt werden.

Bei einer Unternehmenszerschlagung geht es darum, sämtliche Vermögensgegenstände der Firma zu veräußern – entweder bei Auflösung oder Liquidation. Der Zerschlagungswert ist dabei deckungsgleich mit dem sog. Liquidationswert, der auch als liquidation value bezeichnet wird.

 

Die Zerschlagung sämtlicher Vermögenswerte eines Unternehmens

Wenn man einen Blick auf Berichte in Tageszeitungen wirft, so werden viele Begriffe oftmals vermischt oder nicht adäquat verwendet. Gerade bei (vorläufigen) Insolvenzverfahren werden dann „wilde“ Spekulationen angestrengt, um den Nachrichtenwert des Ganzen zu erhöhen. Der etwas drastisch anmutende Begriff „Zerschlagungswert“ geht aber in die richtige Richtung, wie folgendes Beispiel zeigt.

Grundannahme: Ein „normales“ Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb, das also solvent ist, setzt bei der Bilanzierung stets das Fortführungsprinzip an. Die bewerteten Bilanzpositionen werden also konkret nicht so betrachtet, als müssten sie schnellstmöglich verkauft werden.

Das Problem: Immer dann, wenn das Unternehmen in eine existenzielle Schieflage gerät oder sich gar in einem Insolvenzverfahren befindet, fällt dieser Bewertungsgrundsatz weg. Konkret werden also keine Fortführungswerte angesetzt, sondern die sog. Liquidationswerte. Das Unternehmen wird nicht mehr als „großes Ganzes“ betrachtet, sondern lediglich als die Summe seiner jeweiligen Einzelteile. Eine Verknüpfung einzelner Wirtschaftsgüter mit der Verwendung im Unternehmen findet nicht mehr statt, infolgedessen wird der Substanzwert als sog. Zerschlagungswert eingeordnet.

 

Die Berechnung des Zerschlagungswertes

Wenn ein Unternehmen zerschlagen werden soll, dann müssen sämtliche darin befindliche Vermögensgegenstände entsprechend bewertet werden. Jede Bilanzposition muss dann konkret mit einem Geldbetrag verknüpft werden.

Erlös aller verkauften/verwerteten Vermögensgegenstände des Unternehmens

- abzgl. Verbindlichkeiten

- abzgl. Rückstellungen (u.a. für Pensionen)

- abzgl. Liquidationskosten (u.a. für einen Sozialplan, Gebühren, etc.)

= Liquidations- bzw. Zerschlagungswert

Ein Charakteristikum des Ganzen ist natürlich, dass oftmals unter Zeitnot gehandelt wird. Der Zerschlagungswert liegt damit teilweise unter dem Substanzwert, der anzunehmen wäre, wenn das Unternehmen fortgeführt werden kann. Im Klartext bedeutet das, dass sich die in der Bilanz befindlichen Buchwerte nur ausnahmsweise erreichen lassen. Ein klassischer „Notverkauf“ ist durch keine oder nur unzureichende Verhandlungen geprägt, oftmals fehlen auch ausreichend Verhandlungspartner bzw. Kaufinteressenten. Dadurch entstehen Verwertungsverluste, was dazu führt, dass der Zerschlagungswert i.d.R. die absolut unterste Grenze der Unternehmensbewertung darstellt.

 

Mit Industrieauktionen können Verwertungserlöse deutlich über dem Zerschlagungswert erzielt werden

Im vorherigen Absatz haben wir schon kurz angerissen, wie sich ein Notverkauf wirtschaftlich bemerkbar macht. Insbesondere als Insolvenzverwalter haben Sie jedoch ein Interesse daran, eine möglichst hohe Insolvenzmasse zu erreichen. Einen seit Jahrzehnten bewährten Weg dazu stellt die Industrieversteigerung dar. Über einen Dienstleister wie HÄMMERLE erreichen Sie im Handumdrehen ein nationales wie internationales Publikum, was ein besseres Preisfindungsverfahren sicherstellt.

Zudem lassen sich Industrieauktionen im Zuge der Zerschlagung direkt beim Unternehmen vor Ort realisieren. Es fallen somit keine Kosten für Demontage, Abtransport oder Rückbau an, denn dieses Risiko trägt entsprechend der Käufer. Damit lassen sich Prozesse optimieren, Risiken minimieren und Verwertungserlöse erzielen – teils bis zu 30 Prozent oberhalb des gutachterlichen Zerschlagungswertes.

 

Jetzt auf haemmerle.de mehr erfahren!

 

Bildnachweis: (© showcake – stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



 Zurück zur Übersicht