Wir respektieren Ihre Privatsphäre

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies,ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf "Alle erlauben" klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
veröffentlicht am 14.11.2019

Gekauft wie gesehen – Warum eine Besichtigung ratsam ist

Viele kennen die Floskel „Gekauft wie gesehen“ aus den Verhandlungen mit Gebrauchtwagenhändlern oder bei privaten Verkäufen. Sinn und Zweck des Ganzen ist ganz offensichtlich, dass der Käufer nicht im Nachhinein einwenden soll, wenn beispielsweise Mängel erkennbar werden und er eine Rückabwicklung fordert. Wie zu vielen anderen Rechtsgrundlagen auch, so herrscht hier regelmäßig Unklarheit über die rechtlichen Folgen oder Konsequenzen dieses „Haftungsausschlusses“.

HÄMMERLE klärt auf und zeigt Ihnen, weshalb Sie bei einer Auktion nicht allein auf die Produktangaben vertrauen sollten und in jedem Fall eine Besichtigung sinnvoll erscheint.

 

OLG Oldenburg stellt klar: „Gekauft wie gesehen“ stellt keinen umfassenden Haftungsausschluss dar

Wie bei vielen anderen Rechtspraktiken auch, so braucht es manchmal erst entsprechende Rechtsurteile, um die Wirksamkeit oder den Umfang vertraglicher Vereinbarungen zu benennen. Eine geübte Praxis, die aber gar nicht in der Form „gerichtsfest“ war, ist auch bei der beliebten Floskel „Gekauft wie gesehen“ gegeben. Kaufverträge enthalten nicht selten die Formulierung „Gekauft wie gesehen“. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus dem Emsland ein gebrauchtes Fahrzeug für etwa 5.000 EUR nach dem Prinzip „gekauft wie gesehen“ käuflich erworben. Später forderte sie die Rücknahme des Fahrzeugs und die Erstattung des Kaufpreises, da sie die Annahme vertrat, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden gehabt, von dem beim Kauf nichts bekannt war. Der Verkäufer wehrte sich und bestritt den Vorwurf, insbesondere aber versuchte er darzulegen, dass mit „Gekauft wie gesehen“ wesentliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien. Solche Missgriffe sind bei dem Motto „gekauft wie gesehen“ keine Seltenheit. Verkäufer wollen sich mit dieser Formulierung schützen und ausschließen, dass der Käufer nachträglich Ansprüche stellt. Dies gilt jedoch nicht bei einer arglistigen Täuschung. Als Verkäufer sollten Sie den tatsächlichen Zustand bzw. erhebliche Mängel des Objekts daher nicht verschleiern.

Hat der Verkäufer ordnungsgemäß auf etwaige Mängel hingewiesen, haben Sie als Käufer nicht mehr das Recht, die Ware zurückzugeben.

Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 28.08.2017 (Az. 9 U 29/17) klargestellt, dass ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises bestehen kann und sich dieser Anspruch aus den §§ 346 Abs. 1 S.1, 437 Nr. 2, 434, 433, 323 BGB ableite. Es wurde die Lieferung einer „mangelhaften Sache“ bejaht, wobei eine Abweichung von der Beschaffenheit gegeben sei, die üblicherweise bei Sachen der gleichen Art anzunehmen ist und auch vom Käufer erwartet werden kann. Es handelte sich um einen erheblichen, jedoch nicht fachgerecht sowie vollständig beseitigen Unfallschaden. Auch eine mögliche Fristsetzung zur Nacherfüllung wurde wegen der Unmöglichkeit dieser verneint (vgl. § 326 Abs. 5 BGB).

Schlussendlich: Ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten nach § 444 BGB sei möglich, es kommen jedoch auf die konkrete Form der Formulierung „Gekauft wie gesehen“ an sowie auf die Auslegung, die ein objektiver Dritter demnach dabei versteht. Das OLG Oldenburg vertritt die Auffassung, dass mit „Gekauft wie gesehen“ nur ein beschränkter Gewährleistungsausschluss gegeben ist, wonach nur solche Mängel damit gemeint sind, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne.

 

Was bedeutet der Beschluss des OLG Oldenburg nun für die Praxis?

Sofern man selbst nicht gerade über wesentliche Fachkenntnisse verfügt und die Erfahrung hat, den Zustand einer Sache bloß aufgrund der Betrachtung korrekt zu benennen, läuft man stets Risiko, versteckte Mängel zu übersehen. Wer als Laie nun hergeht und rein vom Betrachten versucht, potentielle Mängel zu erkennen, kann sich schnell verrennen. Denn selbst wenn die Gewährleistungsansprüche demnach nicht durch die „Gekauft wie gesehen“-Floskel ausgeschlossen sind, so braucht es doch einiges an Aufwand, diese letztendlich auch durchzusetzen. Grundsätzlich gilt deshalb, dass Gewährleistungsausschlüsse stets schriftlich und nachvollziehbar getroffen werden müssen. Eine Formulierung á la „Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ ist möglich und stellt einen expliziten Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar.

Wer als Käufer sein Glück bei Auktionen versuchen möchte, sollte deshalb alle Möglichkeiten wahrnehmen und so viele Informationen über den Gegenstand einholen, wie möglich ist. Das Recht zur Besichtigung hilft Ihnen zwangsläufig, denn bei praktisch jeder Auktion von HÄMMERLE gibt es einen festgelegten Zeitraum, in welchem Sie vor Ort eine Besichtigung vornehmen können. Bevor Sie ein Gebot abgeben, sollten Sie damit die Gelegenheit wahrnehmen, einen optischen Eindruck zu gewinnen. Gemäß der Versteigerungsbedingungen gilt bei HÄMMERLE: „Gekauft wie besichtigt, keine Rückgabemöglichkeit“.

 

„Gekauft wie gesehen“ – Unsere Tipps für die Praxis

Bei Versteigerungen haben Sie es regelmäßig mit Profis zu tun, die genau wissen, was sie tun. Die Leistungen von HÄMMERLE umfassen unter anderem auch die Klärung von Rechtssituationen. Wenn Sie sich erstmals als Bieter an einer Auktion versuchen, kann die Schnelligkeit und Vehemenz, die viele an den Tag legen, schon ein wenig einschüchtern. Machen Sie sich aber keine unnötigen Sorgen, denn auch diese „Profis“ kochen letztlich nur mit Wasser und sind Ihnen womöglich ein paar wesentliche Informationen voraus. Nehmen Sie die Auktionsbeschreibung als Grundlage für eine Besichtigung, betrachten Sie diese aber nicht ausschließlich als Grundlage für Ihr Gebot. Alle Angaben in den Auktionsbeschreibungen sind nach bestem Wissen und Gewissen aufgenommen, gelten jedoch ohne Gewähr. Bei jeder Auktion gilt „sold in as-is-condition“ oder auch „gekauft wie gesehen“. Dies gilt auch dann, wenn online oder per Telefon geboten wird. Die zu versteigernden Gegenstände wie zum Beispiel gebrauchte Maschinen oder Kunstgegenstände werden in der Beschaffenheit versteigert, in der diese sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden.

Bildnachweis: (© nd3000 – stock.adobe.com)

Zuletzt aktualisiert am 14.11.2019

Autor: HÄMMERLE



 Zurück zur Übersicht