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published on 26.03.2020

Liquidation – der Prozess zwischen Auflösung und Vollbeendigung

Nachdem wir im ersten Teil unserer Blogreihe die Definition, Gründe und Ziele einer Liquidation geklärt haben, soll es im zweiten Teil ganz konkret darum gehen, wie Sie Ihr Unternehmen liquidieren und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge dabei zu beachten sind:

Haben Sie die die Entscheidung gefällt, dass Sie Ihr Unternehmen liquidieren wollen und hierbei die konkreten Zielvorgaben klar definiert, können Sie mit der Vorbereitung und Planung des eigentlichen Liquidationsprozesses beginnen. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten. HÄMMERLE informiert Sie zu allen wesentlichen Fragen und begleitet Sie bei jedem Schritt, sodass auch das Ende Ihrer Unternehmertätigkeit ein voller Erfolg wird.

Dieser Artikel ist die Fortsetzung des ersten Teils unserer Blogreihe zum Thema „Liquidation eines Unternehmens“. Darin hatten wir uns zunächst mit den diversen Gründen beschäftigt, die zu einem Liquidationsentschluss führen können, sowie verschiedene Alternativen hierzu dargestellt. Für ein besseres Verständnis empfehlen wir daher, zunächst den ersten Teil der Reihe zu lesen.

In diesem Beitrag wollen wir Ihnen nun einen allgemeinen Überblick über den genauen Ablauf einer Liquidation geben und Ihnen insbesondere die nachfolgenden Fragen beantworten, die sich regelmäßig stellen, wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer ein Unternehmen liquidieren müssen:

 

INHALT:

I. Die Liquidation eines Unternehmens: Überblick und Einführung

II. Der Prozess am Beispiel einer GmbH-Liquidation

III. Ausblick auf die nächste Folge

IV. HÄMMERLE – Ihr Dienstleister in jeder Situation

 

I. Die Liquidation eines Unternehmens: Überblick und Einführung

Eine Liquidation markiert nicht nur das Ende der Geschäftstätigkeit, sondern des Unternehmens an sich. Die Beendigung einer Gesellschaft wirkt sich aber nicht nur auf deren Eigentümer aus, sondern ebenso auf andere Interessens- und Anspruchsgruppen – auch “Stakeholder“ genannt. Hierzu zählen beispielsweise Arbeitnehmer, Gläubiger, Lieferanten, Kunden, aber auch der Fiskus. Zum Schutz der verschiedenen, teils entgegenlaufenden Interessen der beteiligten Stakeholder sieht das deutsche Recht zahlreiche Bestimmungen vor, die entsprechende Handlungsgrundsätze und Verfahrensweisen regeln. Die Liquidation beginnt mit der Auflösung des Unternehmens. Damit die entsprechende Gesellschaft aber ihren Verpflichtungen gegenüber den Stakeholdern gerecht werden kann, muss diese noch eine Übergangszeit fortbestehen. Ihr Zweck richtet sich dann jedoch nicht mehr auf ein aktives (Neu)Geschäft, sondern auf ihre Abwicklung und Beendigung. Die Gesellschaft wandelt sich also in eine Abwicklungsgesellschaft und tritt in die eigentliche Liquidation ein. Umgangssprachlich wird der Begriff der “Liquidation“ generell für die Beendigung einer Gesellschaft verwendet, im eigentlichen Sinne erfasst der Begriff jedoch nur die Phase zwischen Auflösung und tatsächlicher Löschung im Handelsregister. Ziel dieser Liquidationsphase ist es, die Voraussetzungen für eine Vollbeendigung erst herbei zu führen. Hierzu ist es notwendig, laufende Geschäftsbeziehungen zu beenden, die verbliebene Aktivvermögen zu realisieren, also Sachaktiva zu veräußern und Forderungen einzuziehen, Verbindlichkeiten zu bedienen sowie ggf. eine Überschussverteilung an die Gesellschafter vorzunehmen. Sämtliches Gesellschaftsvermögen ist also insgesamt in Geld umzuwandeln, zumindest aber soweit, wie es zur Tilgung der Verbindlichkeiten notwendig ist. Sind alle Voraussetzungen einer Vollbeendigung erfüllt, kann eine Löschung im Handelsregister vollzogen werden, mit Vollbeendigung und Löschung verliert die Gesellschaft sowohl ihre faktische als auch rechtliche Existenz. Wir werden uns im Nachfolgenden dem Ablauf dieser Liquidationsphase nun Stufe für Stufe näher widmen:

 

II. Der Prozess am Beispiel einer GmbH-Liquidation

Nach dem deutschen Gesellschaftsrecht ist zwischen der Liquidation einer Personengesellschaft (z.B. der GbR), einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) zu unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich bei Personen- und Personenhandelsgesellschaften insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Existenzendes sowie des Ausscheidens der Gesellschafter. Wie wir im ersten Teil schon ausgeführt hatten, sind bei der Liquidation bzw. Geschäftsaufgabe eines selbstständigen Einzelunternehmens/ eingetragenen Kaufmanns keine besonderen Vorschriften zu beachten. Die Liquidation beginnt hier mit der Einstellung des Geschäftsbetriebes, der Befriedigung der Gläubiger bzw. dem Zeitpunkt, ab dem der Unternehmer die ursprünglichen Betriebsmittel in sein Privateigentum überführt. Für eine bessere Verständlichkeit unserer Ausführungen wollen wir uns nachfolgend dem Beispiel der Liquidation einer GmbH bedienen. Die GmbH-Liquidation steht verfahrenstechnisch der Liquidation einer Aktiengesellschaft (AG) oder Kapitalgesellschaft auf Aktien (KGaA) weitgehend gleich, wobei sich die entsprechenden Quellen dann im AktG finden und andere Rechtsbegriffe (etwa Gesellschafter <> Aktionär; Gesellschaftervertrag <> Satzung etc.) anzuwenden sind. Auch der Liquidationsprozess der übrigen Unternehmensformen erfolgt im Wesentlichen nach vergleichbaren Grundprinzipien, allerdings sind hinsichtlich Personen- und Personenhandelsgesellschaften die entsprechenden Besonderheiten zu beachten.

 

1. Ein Unternehmen liquidieren: „Wie beginnt eine Liquidation?“

Will man eine GmbH liquidieren, muss zunächst ein gesetzlicher Grund erfüllt sein, der die Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft vorsieht. Im ersten Teil unserer Blogreihe hatten wir Ihnen bereits die einzelnen gesetzlichen Gründe näher dargestellt, die jeweils zur Auflösung einer Gesellschaft führen. Ein gesetzlicher Auflösungsgrund kann gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG insbesondere in der freiwilligen Entscheidung der Eigentümer zur Beendigung Ihres Unternehmens liegen. Im Nachfolgenden skizzieren wir die Prozessfolge für eine Liquidation, die durch die GmbH-Gesellschafter selbst ergriffen wird:

 

Beschluss der Gesellschafter über Auflösung & Abwicklung

Soweit die Gesellschafter ihre GmbH liquidieren wollen, muss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft zunächst beschließen. Sofern im Gesellschaftervertrag nichts anderes bestimmt wurde, sind hierfür 75 Prozent der abgegebenen Stimmen notwendig (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).

Wandlung in Abwicklungsgesellschaft & Handelsregisteranmeldung

Eine Auflösung der Gesellschaft beendet aber noch nicht deren Bestand, sondern überführt diese lediglich in die Phase der Liquidation, wobei die Gesellschaft ihre Handlungsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit weiterhin behält. Mit dem Beschluss der Auflösung verändert sich aber der Gesellschaftszweck, der nun nicht mehr auf die aktive, mithin auch “werbende“ Unternehmenstätigkeit gerichtet ist, sondern auf die Auflösung, Abwicklung und Beendigung der GmbH. Die beschlossene Auflösung ist daher auch gegenüber dem Handelsregister anzumelden. Das bislang aktive Unternehmen wird in eine Abwicklungsgesellschaft umgewandelt, was durch einen entsprechenden Zusatz im Firmenzug zu kennzeichnen ist (i.L. = in Liquidation; i.Abw. = in Abwicklung).

Der Gläubigeraufruf gem. § 65 Abs. 2 GmbHG

Neben der Handelsregisteranmeldung muss die Auflösung gem. § 65 Abs. 2 GmbHG auch gesondert öffentlich gemacht werden, wobei insbesondere die Gläubiger aufzufordern sind, ihre Forderungen gegenüber der Gesellschaft anzumelden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gem. § 65 Abs. 2 GmbHG in den sog. “Geschäftsblättern“ - soweit gesetzlich oder mit Gesellschaftervertrag nichts anderes bestimmt ist also im Bundesanzeiger.

 

2. Ein Unternehmen liquidieren: „Wer führt die Abwicklung & das Restgeschäft?“

Die Führung des Abwicklungsgeschäfts obliegt zunächst der bisherigen Geschäftsführung. Mit Gesellschaftsvertrag können aber stattdessen auch Dritte als Abwickler bestellt werden. Der Abwickler wird zumeist auch als “Liquidator“ bezeichnet und ist gegenüber dem Handelsregister anzuzeigen. In aller Regel erfolgt bei nichtinsolventen Gesellschaften die Handelsregistereintragung des GmbH-Liquidators verbunden mit der Anmeldung der Auflösung. Sofern die bisherige Geschäftsführung nicht neben den gesondert bestellten Personen gleichfalls als Liquidator fungieren soll, ist auch die Löschung deren Vertretungsmacht zu beachten. Der Liquidator wird Gesellschaftsorgan und handelt im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft, seine Haftung bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Seine Stellung und Verantwortlichkeit sind also zunächst weitgehend mit denen eines Geschäftsführers vergleichbar. Darüber hinaus ist der Liquidator aber auch gegenüber den Gläubigern und Gesellschaftern dazu verpflichtet, eine möglichst hohe Verteilungsmasse aus dem verbliebenen Gesellschaftsvermögen zu realisieren. Hierzu ist er u.a. berechtigt, Geschäfte zu tätigen und ggf. auch Neugeschäfte einzugehen, sofern diese dem Abwicklungszweck dienlich sind.

 

3. Ein Unternehmen liquidieren: „Wie lange dauert eine GmbH-Liquidation?“

Die Liquidation einer GmbH kann nicht unverzüglich vollzogen werden, vielmehr muss eine gesetzliche Sperrfrist gewahrt werden, zudem kann eine GmbH-Liquidation erst dann erfolgreich abgeschlossen werden, wenn alle Gläubiger bedient worden sind und eine Schlussverteilung gegenüber den Gesellschaftern erfolgt ist – die GmbH also tatsächlich vermögenslos wurde.

 

Das Sperrjahr gem. § 73 GmbHG:

Im Sinne eines effektiven Gläubigerschutzes sieht der Gesetzgeber in § 73 GmbHG eine Sperrfrist in Höhe von einem Jahr vor. Dieses “Sperrjahr“ beginnt nicht mit dem Tag der registerlichen Eintragung der Auflösung, sondern erst an dem Tag der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufes. Während dieses Sperrjahres besteht für die Gläubiger die Gelegenheit, ihre Forderungen gegen die GmbH noch anzumelden. In der Regel nutzt der GmbH-Liquidator die Dauer des Sperrjahres dafür, die noch laufenden Geschäfte zu beenden, offene Forderungen der Gesellschaft beizutreiben, Arbeitsverhältnisse zu beenden und das Aktivvermögen zu veräußern. Mit Blick auf das noch abzuarbeitende Altgeschäft, freie Produktionskapazitäten sowie ggf. noch vorhandene Vorräte (Stichwort: “Ausproduktion“) erfolgen die konkreten Beendigungsmaßnahmen und Veräußerungsgeschäfte dementsprechend zumeist sukzessiv.

Bedienung aller Gläubiger:

Frühestens nach Ablauf des Sperrjahres darf die Verteilung des restlichen Vermögens an die GmbH - Gesellschafter erfolgen, allerdings auch nur unter der Voraussetzung, dass Tilgung oder Sicherstellung sämtlicher Verbindlichkeiten bereits erfolgt sind. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht bei der GmbH oder ist die Forderung noch nicht fällig, so ist der geschuldete Geldbetrag zu hinterlegen; im Falle streitiger Forderungen darf eine Vermögensverteilung an die Gesellschafter erst erfolgen, sofern dem Gläubiger eine Sicherheit geleistet wurde (§ 73 Abs. 2 GmbHG). Melden sich unbekannte Gläubiger erst nach Auslauf des Sperrjahres, so sind diese dennoch zu befriedigen, sofern die Schlussverteilung noch nicht erfolgt ist. Für die Bemessung des Zeitrahmens einer GmbH-Liquidation ist also auch der tatsächliche Eintritt der Gläubigerbefriedigung maßgeblich. Erst nach der entsprechenden Tilgung darf eine Vermögensverteilung gegenüber den Gesellschaftern durchgeführt werden, so dass die Liquidation ihrem Abschluss entgegengeführt werden kann.

Haftung bei Verstößen:

Ein Verstoß gegen die gesetzliche Sperrfrist eröffnet keinen strafrechtlichen Tatbestand, betrifft jedoch den Haftungsrahmen des GmbH-Liquidators. Sofern dieser vor Auslauf der Frist schon eine Vermögensverteilung vornimmt, haftet er für die dann ggf. zu viel ausgeschütteten Beträge. Im Falle einer Einpersonengesellschaft, deren Gesellschafter gleichzeitig auch als Liquidator der GmbH fungiert, erscheint das Risiko der Nichtbeachtung des Sperrjahres insoweit überschaubar, gleichwohl bleibt er zur Zurückzahlung verpflichtet, falls doch noch ein unbekannter Gläubiger Forderungen gegen die GmbH anmelden würde.

 

4. Ein Unternehmen liquidieren: „Wie wird das Vermögen optimal verwertet?“

Wie weiter oben schon festgehalten, ist das verbliebene Vermögen der Gesellschaft bestmöglich zu verwerten. Wollen Sie ein Unternehmen liquidieren, so wird allein schon aus wirtschaftlichen Gründen die Verwertung des Aktivvermögens stets eine bedeutende Rolle einnehmen, gleich ob Sie nun eine AG, KG, OHG oder eben eine GmbH liquidieren wollen: Wie im vorherigen Absatz schon dargestellt, müssen zunächst sämtliche Verbindlichkeiten getilgt werden, damit eine GmbH-Liquidation erfolgreich zu Ende geführt werden kann. Gelingt es hierbei jedoch nicht, die Gläubiger allein aus vorhandenen Barmitteln oder den Erträgen des noch laufenden Geschäfts zu bedienen, so müssen hierzu auch Erlöse der Verwertung des Aktivvermögens verwendet werden. Daneben zielt das Interesse der Anteilseigner natürlich auf eine hohe Restvermögensverteilung. Eine zentrale Aufgabe des GmbH-Liquidators besteht also darin, die Vermögensbestandteile durch bestmögliche Veräußerungen in Geld umzuwandeln.

 

Genaue Planung und Vorbereitung:

Eine erfolgsorientierte Vermögensverwertung erfordert eine ausreichende Vorbereitung und professionelle Durchführung, um optimale Verwertungserlöse generieren zu können. Wenn Sie als Gesellschafter oder Liquidator ein Unternehmen liquidieren müssen, sollten Sie daher stets schon im Vorfeld ausreichende Planungs- und Vorbereitungszeit berücksichtigen. So muss sich die Vermögensverwertung zunächst an den Erforderlichkeiten des noch laufenden Geschäftes sowie einer ggf. zweckdienlichen Ausproduktion orientieren. Produktionsmittel sollten dementsprechend erst dann veräußert werden, wenn sie zweifelsfrei nicht mehr benötigt werden. Im Zuge der Veräußerung des noch vorhandenen Aktivvermögens sind aber noch weitere, mithin unternehmensfremde Faktoren zu berücksichtigen:

Marktlage & Vermarktung:

Für den wirtschaftlichen Erfolg der Vermögensverwertung ist u.a. die zu erwartende Marktlage zum Veräußerungszeitpunkt maßgeblich, also das dann aktuelle Widerspiel von Angebot und Nachfrage. Herrscht bei gleichbleibender Nachfrage zum konkreten Verkaufszeitpunkt etwa ein Überangebot am Markt, sinken die noch erzielbaren Marktpreise entsprechend. Ein Überangebot vergleichbarer Verkaufssachen kann sich u.a. aus der zeitgleichen Verwertung anderer Unternehmen ergeben, wie z.B. aus Insolvenzen. Ein längerfristiges Überangebot kann ferner zu einem übersättigten Markt führen, wodurch Nachfrage bzw. Verkaufsfähigkeit ebenfalls leiden, da sich die regelmäßigen Nachfrager bereits entsprechend eingedeckt haben. Daneben müssen die einzelnen Gegenstände des Liquidationsvermögens auch zielführend vermarktet werden. Ein optimaler Veräußerungszeitpunkt wird allein noch keine bestmöglichen Veräußerungsergebnisse erzielen, wenn nicht ausreichend Kaufinteressenten angesprochen werden. Die Vermarktung muss sich daher an ein breites, möglichst internationales Käuferpublikum richten, wobei insbesondere die Möglichkeiten professioneller Onlinevermarktungen genutzt werden sollten. Hierzu bedarf es allerdings einer frequentierten Vermarktungsplattform sowie eines geeigneten Digitalmarketings – ansonsten gehen die Verkaufsangebote in der weltweiten Masse des Web-Contents schlicht unter. Die Vermarktung sollte sich zudem sowohl an branchenspezifische Händler als auch allgemeine Endabnehmer richten. Der Einbezug institutioneller Einkäufer erhöht die allgemeine Veräußerungsfähigkeit der Vermögensmasse insgesamt, Endabnehmer müssen dagegen nicht die eigene Händlerpreisspannen einkalkulieren. Treten beide Käuferklassen in einen entsprechenden Bieterwettbewerb, lassen sich hierdurch auch die Erlösspannen erheblich hebeln.

Ausreichenden Zeitrahmen vorhalten:

Auf zyklische oder außerordentliche Marktveränderungen kann in der Regel dann gut reagiert werden, wenn für die Veräußerung noch ausreichend Zeit vorhanden ist. Muss das Vermögen jedoch zeitnah verwertet werden, sind ggf. entsprechende Preisabschläge in Kauf zu nehmen. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich, für die Phase der eigentlichen Vermarktung und Veräußerung einen ausreichenden Zeitrahmen vorzuhalten. Dies bezieht sich auch auf die Gestaltung etwaiger Nutzungs- und Räumungsfristen hinsichtlich der bisherigen Unternehmensstandorte. Wird beispielsweise ein Gewerberaumietvertrag der GmbH zu früh gekündigt, kann allein der Zeitdruck einer nahenden Räumungsfrist zur Minderung der Verwertungserlöse führen. Die noch verbleibende Nutzungszeit der Betriebsräume sollte sich daher an den Erforderlichkeiten der Vermögensverwertung orientierten und nicht die Verwertungsmaßnahmen an einer schon gesetzten Räumungsfrist. Auch die Zeit einer notwendigen Demontage darf dabei nicht aus den Augen gelassen werden. Wenn Sie Ihr Unternehmen liquidieren, sollten Sie daher für die Vermögensverwertung einen ausreichenden Zeitrahmen vorhalten und diesen mit anderen Maßnahmen abstimmen – z.B. im Hinblick auf Lager- und Mietverträge oder die Immobilienverwertung.

Unterstützung durch Dienstleistungen von HÄMMERLE:

Eine optimierte Vermögensverwertung bedarf der Hilfe eines qualifizierten Dienstleisters: HÄMMERLE bietet Ihnen alle in Betracht kommenden Vermarktungsmöglichkeiten sowie einen internationalen Marktzugang. Unser Haus unterhält hierzu bereits seit Jahren eine digitale Vermarktungs- und Versteigerungsplattform, die nicht nur von einem internationalen Publikum stark frequentiert wird, sondern auch bei allen relevanten Zweitmarkt-Suchmaschinen gelistet ist. Als sachkundiger Spezialdienstleister sind wir schon über 30 Jahre lang in nahezu jeder Branche aktiv und unterhalten hierbei entsprechend breit gestreute Absatzwege. Individuelle Lösungsansätze sowie ein branchenoptimiertes Direktmarketing komplementieren dabei unsere Vermarktungskompetenz. HÄMMERLE steht Ihnen bereits im Rahmen der Planungsphase zur Seite: Wir informieren Sie über die einzelnen Märkte und Vermarktungsformen, können Ihnen durch unsere sog. Wertverlaufsanalysen zukünftige Wertentwicklungen skizzieren, klären mit Ihnen die organisatorischen Erfordernisse der Demontage und des Abtransports und entwerfen gemeinsam mit Ihnen die Abfolge und den Zeitansatz des gesamten Vermarktungs- und Verwertungsprozesses. Mehr zu unserem Dienstleistungsangebot finden Sie nochmals weiter unten sowie auch hier.

 

5. Ein Unternehmen liquidieren: „Wie wird das Restvermögen verteilt?“

Wie wir weiter oben festgestellt haben, darf im Zuge einer GmbH-Liquidation die abschließende Verteilung des noch vorhandenen Vermögens gem. § 73 GmbHG erst nach Ablauf des Sperrjahres erfolgen. Neben dem Auslauf dieser Sperrfrist ist es für die Vornahme der Schlussverteilung aber ebenso zwingende Voraussetzung, dass sämtliche Gläubiger bereits bedient und alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt worden sind. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, endet die entsprechende Kapitalbindung, d.h. das verbliebene Vermögen der GmbH kann inkl. des erforderlichen Deckungsvermögens des Stammkapitals an die Gesellschafter verteilt werden. Der Liquidator erstellt hierzu eine sog. “Schlussrechnung“, mit der das verbliebene Restvermögen beziffert wird. Soweit im Gesellschaftervertrag nichts anderes vereinbart worden ist, richtet sich die Schlussverteilung im Rahmen der GmbH-Liquidation nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile (§ 72 GmbHG). Die Überschussverteilung der GmbH-Gesellschafter kann ggf. auch durch Sachwerte erfolgen, so wäre es beispielsweise bei einer Einpersonengesellschaft ohne Weiteres denkbar, dass der Alleingesellschafter der GmbH ein Grundstücksvermögen privat übernimmt.

 

6. Ein Unternehmen liquidieren: „Wann ist eine GmbH endgültig abgewickelt?“

Für eine Löschung und Vollbeendigung der GmbH müssen sämtliche Erfordernisse des bisherigen Verfahrensweges eingetreten sein. Eine GmbH-Liquidation kann also nicht abgeschlossen werden, wenn der Gläubigeraufruf, die Wahrung des Sperrjahres, die Bedienung sämtlicher Gläubiger sowie die Schlussverteilung gegenüber den GmbH-Gesellschaftern noch nicht erfolgt sind oder die tatsächliche Vermögenslosigkeit der GmbH schlussendlich noch nicht eingetreten ist. Im Hinblick auf die Bedienung sämtlicher Gläubiger ist zu beachten, dass auch die steuerliche Veranlagung abschließend erfolgt sein muss.

 

Löschung im Handelsregister:

Sind alle Bedingungen erfüllt, muss der Liquidator gegenüber dem Handelsregister das Ende der Liquidation anzeigen und die Löschung der GmbH beantragen. Das zuständige Registergericht prüft dann von Amts wegen nochmals die Löschungsfähigkeit der GmbH, insbesondere die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs, die Beendigung der Geschäfte sowie die eingetretene Vermögenslosigkeit. Im Rahmen dieser Amtsermittlung kann das Registergericht auch eigene Nachforschungen vornehmen, etwa die zuständige Finanzbehörde hierzu anzuhören. Erkennt das Gericht Gründe, die gegen eine Vollbeendigung der GmbH sprechen, und hält es weitere Abwicklungsmaßnahmen für erforderlich, teilt sie dies der Gesellschaft mit und stellt den Löschungsantrag bis dahin zurück. Andernfalls ist die Löschung der GmbH zu vollziehen und im Handelsregister entsprechend einzutragen.

Doppelte Tatbestandslehre: Löschung & Vollbeendigung:

Damit aber eine GmbH ihre Existenz wirklich verliert, muss diese zwingend vollbeendigt sein. Die vollzogene Eintragung im Handelsregister ist hierfür eine, jedoch nicht die alleinige Voraussetzung: Neben dem Vollzug der Registereintragung müssen die abschließende Beendigung aller Geschäfte sowie die vollständige Vermögenslosigkeit der GmbH tatsächlich eingetreten sein. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen beide Tatbestandsmerkmale kumulativ, d.h. nebeneinander erfüllt sein (sog. “Doppeltatbestandslehre“). Stellen sich nach der Löschung im Handelsregister Umstände heraus, die eine tatsächliche Vollbeendigung der GmbH widerlegen, ist ggf. eine sog. “Nachtragsliquidation“ durchzuführen; siehe hierzu den nächsten Absatz. Ist die GmbH hingegen auch faktisch vollbeendet, so verliert sie mit dem Eintragungszeitpunkt ihre Rechts- und Parteienfähigkeit und ist als Rechtsträger bzw. juristische Person nicht mehr existent; gleichzeitig endet die Vertretungsmacht des GmbH-Liquidators.

 

7. Ein Unternehmen liquidieren: „Was passiert, wenn nachträglich z.B. noch Werte gefunden werden?“

Treten nach der Registerlöschung noch Umstände ein, die die tatsächliche Vermögenslosigkeit zum Löschungszeitpunkt verneinen oder anderweitige Abwicklungsmaßnahmen nachträglich notwendig machen, ist auf Antrag eines Betroffenen eine Nachtragsliquidation der GmbH durchzuführen. Eine Nachtragsliquidation kommt u.a. dann in Betracht, wenn erst nach der Registerlöschung noch weitergehendes Vermögen der GmbH aufgefunden wird. Dies kann insbesondere bei einer auf Grund der Vermögenslosigkeit von Amts wegen vorgenommenen Löschung in Betracht kommen, da dem Gericht naturgemäß die zweifelsfreie Prüfungsmöglichkeit fehlt, die Existenz sämtlichen Vermögens der GmbH vollumfassend festzustellen. Daneben ist es aber auch denkbar, dass etwa bei der Liquidation einer inhabergeführten GmbH erst nachträglich – z.B. durch die Erben - noch Vermögensbestandteile aufgefunden werden, die der Gesellschaft zuzuordnen sind. Die Nachtragsliquidation einer GmbH ist nur auf Antrag eines Betroffenen durchzuführen, wodurch die Gesellschaft wiederauflebt und erneut in das Liquidationsverfahren eintritt. Da aber mit der schon vorgenommenen Löschung der Gesellschaft auch die Vertretungsmacht des früheren GmbH-Liquidators endgültig erloschen war, ist durch das Gericht ein sog. “Nachtragsliquidator“ zu bestellen. Im Zuge der Nachtragsliquidation sind die weitergehenden Maßnahmen durchzuführen – z.B. eine Verwertung des noch aufgefundenen Vermögens. Wird hierdurch der Tatbestand der Vollbeendigung wieder erfüllt, ist die Löschung der Gesellschaft erneut zu beantragen und im Register zu vollziehen.

 

8. Ein Unternehmen liquidieren: „Kann man eine Liquidation wieder rückgängig machen?“

In den voranstehenden Absätzen haben wir Ihnen den Regelprozess der GmbH-Liquidation vom Auflösungsbeschluss bis zur Löschung und Vollbeendigung dargestellt. Viele Anteilseigner und Unternehmer scheuen aber die vermeintliche Finalität einer Liquidation und stellen sich die Frage, ob, bis wann und unter welchen Voraussetzungen ein Auflösungsbeschluss wieder rückgängig gemacht werden bzw. der einmal ergriffene Liquidationsprozess noch aufgehalten werden kann.

 

Möglichkeit veränderter Rahmenbedingungen

Wie wir festgestellt haben, beträgt die Dauer einer GmbH - Liquidation mindestens ein Jahr (“Sperrjahr“). Während dieser Zeit können aber auch unvorhergesehene Ereignisse und Veränderungen eintreten oder sich neue Alternativmöglichkeiten ergeben, die eine Abwandlung der bisherigen Unternehmensstrategie resp. der Beendigungspolitik erfordern. So könnte sich ein Fortführungsinteresse u.a. daraus ergeben, dass sich die Veräußerungsfähigkeit der GmbH nachträglich verbessert hat.

Nachträgliche Möglichkeit eines sog. “Share-Deals“

Im ersten Teil unserer Blogreihe hatten wir uns ausführlich mit den verschiedenen Strategien einer Unternehmensliquidation auseinandergesetzt und dabei insbesondere die Alternative des Verkaufs der Gesellschaft durch einen sog. “Share-Deal“ behandelt. Ein Share-Deal kann insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf von Immobilienbeständen wesentliche Vorteile mit sich bringen. Es ist beispielsweise denkbar, dass eine GmbH in einem schon weit fortgeschrittenen Stadium der Liquidation nur noch Aktiva in Form von Grundstücken, Immobilien oder immateriellen Vermögensgütern wie Marken oder Patenten hält. Das Unternehmen wäre dann nur noch als reine Objektgesellschaft anzusehen. In diesen Situationen kann aber deren Veräußerung durch einen Share-Deal durchaus zweckdienlicher erscheinen als etwa ein klassischer Immobilienverkauf im Asset-Deal, der u.a. den dinglichen Vollzug im Grundbuch erfordern würde. Für die Vornahme eines Share-Deals müsste die GmbH aber fortbestehen, damit der Käufer nicht die Assets – z.B. die Immobilie – sondern die Geschäftsanteile der Objektgesellschaft erwerben könnte (mehr Informationen hierüber finden Sie im ersten Teil unserer Blogreihe).

Möglichkeit einer nachträglichen Fortführung

Grundsätzlich ist eine bereits eingeleitete Unternehmensauflösung nicht in Stein gemeißelt! Auch während eines schon laufenden Prozesses kann eine GmbH-Liquidation noch abgebrochen und die Gesellschaft – insofern nachträglich – wieder fortgeführt werden. Je nach Stadium und Fortschritt des Prozesses müssen hierfür aber verschiedenen Voraussatzungen erfüllt sein: Soweit die Schlussverteilung noch nicht erfolgt ist, kann eine schon aufgelöste GmbH durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung wieder fortgesetzt werden. Neben der entsprechenden Beschlussfassung muss hierbei auch der ursprüngliche Auflösungsgrund entfallen sein. War für die Auflösung der GmbH ein anderer Grund als ein Beschluss der Anteilseigner ursächlich, müsste dieser in der Zwischenzeit weggefallen oder beseitigt worden sein. Fand die Schlussverteilung hingegen schon statt, ist die Löschung aber noch nicht vorgenommen, so werden die Gesellschafter durch die Reaktivierung hinsichtlich des Stammkapitals ggf. nachschusspflichtig. Hierbei ist zu beachten, dass die GmbH auch zukünftig zahlungsfähig bleiben muss. Auf Grund der fortgeschrittenen Liquidation dürfte diese aber kaum über eigenes Vermögen und keine liquiden Mittel mehr verfügen, gleichzeitig haben die GmbH-Gesellschafter durch die schon erfolgte Schlussverteilung auch Entnahmen getätigt. Eine weitergehende Rückzahlungs- oder Nachschusspflicht kann sich also u.U. aus wirtschaftlichen Gründen ergeben. Wenn Sie Ihr Unternehmen liquidieren wollen, müssen Sie aber so oder so nicht befürchten, einen Schritt zu gehen, ab dem es “kein Zurück“ mehr gibt. Wenigstens bis zum Zeitpunkt der Schlussverteilung – den sie als Gesellschafter oder (Eigen)Liquidator selbst mitbestimmen können – bleibt die nachträgliche Fortführung unter den oben beschriebenen Voraussetzungen jederzeit möglich.

 

III. Ausblick auf die nächste Folge

Nachdem wir uns in unseren beiden ersten Teilen nun mit allgemeinen Vorüberlegungen sowie dem konkreten Ablauf einer GmbH-Liquidation befasst haben, widmen wir uns in der kommenden Ausgabe eingehender der bilanziellen und steuerlichen Behandlung, die im Rahmen einer Unternehmensliquidation zu beachten ist. Wenn Sie Ihr Unternehmen liquidieren, werden hierbei insbesondere auch dessen stille Reserven realisiert, die dadurch ebenso in steuerlicher Hinsicht wirksam werden. Aus diesem Grunde beschäftigen wir uns in der nächsten Ausgabe auch nochmals näher mit allen Fragen rund um Bewertungen, Vermögensverwertung und Versteigerungen.

 

IV. HÄMMERLE – Ihr Dienstleister in jeder Situation

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Sämtliche HÄMMERLE Prozesse sind nach den Standards des Qualitätsmanagementsystems DIN ISO 9001:2015 vom TÜV Süd zertifiziert. Weitere Referenzen und Beispiele unserer branchenübergreifenden Tätigkeit können Sie auch hier einsehen.

 

Bildnachweis: (©  MQ-Illustrations - stock.adobe.com)

Author: Tobias Grosse-Brockhoff / HÄMMERLE



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