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published on 29.04.2020

HÄMMERLE erklärt: Die Sachaufnahme im Insolvenzverfahren

Wir alle kennen das aus unserem eigenen, ganz persönlichen Umfeld: Über die Jahre sammeln sich unzählige Einrichtungs-, Dekorations- und Gestaltungsobjekte an, werden im Keller oder auf dem Dachboden gelagert und geraten mit der Zeit in Vergessenheit. Wer schon einmal an einer Haushaltsauflösung teilgenommen hat, weiß, was sich hier teils zu Tage fördern lässt. Mitunter gilt das aber auch in Bezug auf insolvente Unternehmen, schließlich kann auch Missmanagement als ein Grund für das Scheitern des Betriebs gelten – doch selbst in „gut“ geführten Unternehmen können es die Umstände hergeben, dass ein Insolvenzverfahren als letzte Chance zur Betriebssanierung herhalten muss.

Kurzum: Die Frage, was konkret in welcher Form Teil unseres Besitzes ist, muss spätestens im Insolvenzverfahren beantwortet werden. Man spricht auch von der Sachaufnahme in der Insolvenz, gemeint ist damit eine genaue Inventarisierung. Denn nur so lässt sich ein belastbarer, markt-realistischer Wert des beweglichen Betriebsvermögens berechnen.

HÄMMERLE erläutert, nach welchen Grundsätzen die Bestandsaufnahme im Insolvenzverfahren (oder Insolvenzantragsverfahren) erfolgen muss und welche Funktion eine saubere, fachgerechte Inventarisierung dabei spielt.

 

Sachaufnahme = Inventarisierung aller relevanten Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt X

Schon im alten Römischen Reich gab es mit dem beneficium inventarii ein anerkanntes Instrument, um die Erben eines Vermögens vor den unkalkulierbaren Folgen dieses Vermögensübertrags zu schützen. Damit gab es einen effektiven Schutz vor Überschuldung, natürlich gekoppelt an gewisse Voraussetzungen wie Fristen und dergleichen.

Etwas anders gelagert, aber in einem ähnlichen Kontext verortet, steht die Sachaufnahme im Insolvenzverfahren. Hier geht es darum, das Inventar, also die „Gesamtheit des Gefundenen“, sachgerecht zu dokumentieren und mit einem wirtschaftlichen Wert zu beziffern. Die regelmäßig durchgeführte Inventur, aus der letztlich das jeweilige Inventar hervorgeht, ist eine der Grundlagen des Handelsrechts. Nach § 266 HGB müssen dabei sämtliche Bilanzpositionen vollständig und richtig benannt werden, vor allem die geordnete, zeitgerechte, richtige und ganzheitliche Dokumentation ist entscheidend.

Das heißt: Der (vorläufige) Insolvenzverwalter sowie die Gläubiger erhalten mittels der Sachaufnahme im Insolvenzverfahren einen kompakten Überblick über sämtliche Vermögensbestandteile. Inventare sind Teil der Bilanzunterlagen, was bedeutet, dass sie nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB für zehn Jahre aufbewahrt werden müssen.

 

Sachaufnahme – Grundzüge der Inventarisierung

Im Insolvenzantragsverfahrens sind sämtliche Umstände zu ermitteln, die bedeutsam sind für den gesamten Prozess. Das Gericht ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO dazu von Amts wegen verpflichtet. Ob ein Insolvenzverfahren überhaupt „eröffnungsfähig“ ist, wird regelmäßig durch einen Sachverständigen ermittelt. Konkrete Entscheidungen werden durch das Gericht stets auf Grundlage eines Insolvenzgutachtens getroffen. Damit soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage des insolventen Unternehmens verschlechtert. Klassische Sicherungsmaßnahmen sind etwa Zustimmungsvorbehalte, Verfügungsverbote, ein vorläufiger Gläubigerausschuss [VERLINKEN!] oder auch ein sog. Vollstreckungsschutz.
 

Die Sachaufnahme im Insolvenzantragsverfahren, sprich die grundlegende Inventarisierung, hat deshalb nach anerkannten Kriterien zu erfolgen. Hier die wichtigsten Grundsätze:

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  • Sämtliche Anlagegüter sind nach § 240 HGB müssen einzeln inventarisiert werden, verknüpft mit einer einmaligen Inventarnummer.
  •  
  • Bestimmte Unternehmen, v.a. Einzelkaufleute, haben nach § 241a HGB ein Wahlrecht. In der Folge kann auf die Aufstellung eines Inventars verzichtet werden.
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  • Die Inventarisierung gilt als eine Vorstufe der Bilanzierung, sie ist diesbezüglich grundsätzlich vorläufig und wird erst später endgültig übergeleitet.
     

Klassische Verfahren zur Inventarisierung bzw. Sachaufnahme im Insolvenzverfahren sind u.a.:

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  • Übernahme aus IT-Systemen
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  • Aufnahme in Form von Bucheinträgen, Belegen oder Dokumenten
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  • Eine Kombination aus einzelnen Verfahren

Wichtig: Bei einem Insolvenzverfahren handelt es sich stets um eine Vollinventur, also eine vollumfängliche Aufnahme.

 

Weitere wichtige Aspekte im Spannungsfeld Inventarisierung und Insolvenzverfahren

In Industrieunternehmen werden üblicherweise auch Leasingmaschinen und dergleichen eingesetzt, was es zunächst erschwert, einen soliden Überblick zu erhalten. Das Problem insbesondere für Gläubiger bzw. den Insolvenzverwalter besteht darin, klar zu trennen und mögliche Fremd- oder Drittrechte zu berücksichtigen. Ein Insolvenzdienstleister wie HÄMMERLE geht daher stets dazu über, eine Inventur in dem Maße durchzuführen, dass eine fundierte Entscheidungsgrundlage geschaffen wird.

Der Clou dabei: Als marktführende Verwertungsgesellschaft mit mehr als 30 Jahren Erfahrung sind wir in der Lage, sehr realistische und marktgerechte Bewertungen vorzunehmen. Zugleich sind im Rahmen der Industrieauktion ebenso schnelle Verwertungen möglich, um die Liquidität für eine mögliche Sanierung oder eine rasche Prozessführung zu generieren.

Dadurch, dass nationale wie internationale Aufkäufer unsere Auktionen stark frequentieren, lassen sich selbst Anlagen und Maschinen aus Nischenbereichen gut verwerten. Denkbar wären beispielsweise Vor-Ort-Versteigerungen, was mit dem Vorteil einhergeht, dass der Käufer die Risiken für Demontage, Transport und Co. trägt – ebenso wie die Kosten für den Industrieauktionator.

Im HÄMMERLE Blog finden Sie weitere spannende Beiträge rund um Insolvenzverfahren, Wertermittlung bei Industriemaschinen, Räumungen von Betriebsstandorten und Co.

 

Bildnachweis: (© dusanpetkovic1 – stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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