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published on 09.07.2020

Betriebsfortführung in der Insolvenz: Die Regelungen aus §§ 217-269 InsO

Berufliches Scheitern ist gerade in jungen, dynamischen Branchen oftmals ein positiv gesehener Entwicklungsschritt. Speziell in der Start-Up-Kultur zählt die Firmenpleite fast schon zum „guten Ton“, schließlich konkurrieren hier unzählige Akteure um die Vorherrschaft in einem zukunftsträchtigen Segment. Doch eine Insolvenz muss nicht zwangsläufig das Ende des Unternehmens besiegeln – mit der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren existiert ein Verfahren, das es unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, den Betrieb eigenständig zu sanieren.

HÄMMERLE wirft einen Blick auf die Grundlagen der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren, beleuchtet die wichtigsten Details und klärt den rechtlichen Rahmen.

 

Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren: Die wichtigsten Regelungen der InsO

Einige Unternehmen sind zwar durch Fehlschritte oder Nachlässigkeiten in die Insolvenz geschlittert, weisen aber dennoch ein gewisses Fortführungspotenzial auf. Speziell für diese Fälle kennt die Insolvenzordnung (InsO) den sog. Insolvenzplan, der zum Ziel hat, einen Betrieb durch unruhiges Fahrwasser zu führen und eine Betriebsfortführung in der Insolvenz sicherzustellen.

Der Grundsatz des Insolvenzplans: Anders als bis Ende der 1990er-Jahre üblich, wo die Insolvenz bzw. der Konkursfall eines Unternehmens stets die Zerschlagung und Verteilung von Vermögenswerten bedeutete, stellt der 1999 eingeführte Insolvenzplan die Grundlage für eine Betriebsfortführung in der Insolvenz dar. Dies sichert zum einen die Beibehaltung der Rechtsfähigkeit des Unternehmens, wahrt die Chance auf eine höhere Befriedigungsquote für Gläubiger und ermöglicht ein „Reset“ unter neuen Vorzeichen.

 

Die wesentlichen Elemente der InsO in Bezug auf den Insolvenzplan in der Übersicht:

  • Individuelle, von der InsO abweichende und auf den Betrieb ausgelegte Möglichkeit zur Sanierung (§ 217 InsO)
  • Erhalt der Eigenschaft des Rechtsträgers, was häufig zu geringeren Verfahrenskosten führt
  • Optionen anstelle der Betriebsfortführung in der Insolvenz: Zerschlagung des Vermögens (Liquidationsplan) bzw. Übertragung des Betriebs (Übertragungsplan)
  • Einfluss auf Rechtsstellung einzelner Beteiligter (§ 221 InsO), u.a. durch Kürzungen, Stundungen, Sicherungen, Forderungsverzicht oder Forderungsumwandlung

Wichtig: Sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt (vgl. § 218 (1) InsO). Möglich ist die Verknüpfung unmittelbar mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sog. Prepacked-Plan) sowie jederzeit bis zum Schlusstermin.

 

Voraussetzungen für die Betriebsfortführung in der Insolvenz

Ziel des Instruments „Insolvenzplan“ ist es, eine Stabilisierung des Unternehmens zu ermöglichen, um es sanieren und den Betrieb fortführen zu können. Die Grundlage dafür ist, dass Gläubiger sich mit dem Unternehmen bzw. dem Insolvenzverwalter einigen, in welcher Form Verbindlichkeiten gestutzt, umgewidmet oder auf diese konkret verzichtet wird. Die entscheidende Frage ist: Kann das Unternehmen unter diesen neuen Bedingungen erfolgreich am Markt weiter bestehen?

Wenn die Antwort „Ja“ lautet, geht dies für Gläubiger mit einigen Vorteilen einher. Einerseits bleibt die Chance auf eine höhere Befriedigung von Forderungen gewahrt. Lizenzen, Vereinbarungen oder andere Umstände, die Einfluss nehmen auf die Marktposition des Unternehmens, spielen hier mit ein. Andererseits können Unternehmer die Werthaltigkeit ihrer Geschäftsanteile sichern, sie nutzen gewissermaßen eine „zweite Chance“, um das Unternehmen zu sanieren und die Existenzgrundlage zu sichern.

Jedoch: Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Im darstellenden Teil müssen Prozessbeteiligte informiert werden, Ziele des Verfahrens dargelegt und Planrechnungen angestrengt werden. Auf Basis einer IST-Analyse erhalten Gläubiger eine Entscheidungsgrundlage, sozusagen der „Pitch“ für den Unternehmer, um die Gläubiger von dem Plan zu überzeugen. Im gestaltenden Teil wird dann Bezug genommen auf die Rechtsstellung der Akteure, praktisch der Vollzug der vorab beschlossenen Entscheidungen – mit Rechtswirkung für und gegen alle daran Beteiligten.

 

Besonderer Fokus auf den „Gestaltender Teil“: Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren unter bestimmten Vorzeichen

Alles, was sich rechtlich für Prozessbeteiligte durch Annahme des Insolvenzplans ändert, wird im gestaltenden Teil des Insolvenzplans geregelt. Die neuen Rechte und Pflichten ergeben sich daraus; i.d.R. wird es um Kürzungen, Stundungen oder Kapitalschnitte gehen. Doch auch Ausschlüsse von Gesellschaftern, Sicherungsmaßnahmen für Forderungen als auch Forderungsumwandlungen - sog. Dept-Equity-Swaps - lassen sich so regeln.

Zudem haben jene Beteiligte, die nachweislich schlechter gestellt sind als bei einer klassischen Verwertung im Rahmen der Insolvenzmasse, einen Minderheitenschutz (§ 251 InsO). Typischerweise finden sich daher Ausgleichsansprüche, die sicherstellen sollen, dass die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren in sichere Tücher gehüllt wird – Voraussetzung ist schließlich die Annahme des Insolvenzplans.

Zu beachten: Hier lassen sich auch Prozessüberwachungen (§ 260 InsO), Bedingungen (§ 249 InsO) oder auch zustimmungspflichtige Geschäfte (§ 263 InsO) festlegen. So erhalten Gläubiger ein gewisses Instrumentarium an die Hand, um tatsächlich Einfluss zu nehmen auf die weitere Entwicklung. Unter Umständen kann so auch ein Forderungsverzicht gegen den Willen einzelner Beteiligter durchgesetzt werden.

 

Fazit: Die Wahrung der Geschäftsprognose – unter klaren Voraussetzungen

Der Insolvenzplan als das gesetzliche Mittel, um die Betriebsfortführung in der Insolvenz zu gewährleisten, bietet Potenzial für beide Seiten. In Schieflage befindliche Unternehmen erhalten die Chance, sich zu einem Teil ihrer Schulden zu entledigen und einen Neustart zu realisieren. Gläubiger hingegen wahren die Chance auf höhere Schuldenbefriedigungen und neue Geschäftspotenziale, sofern sie an den Fortbestand des Unternehmens glauben. Bei weiteren Fragen zu unseren Leistungen oder zum Thema können Sie uns gerne kontaktieren!

 

Bildnachweis: (© Anton Gepolov – stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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