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published on 23.07.2020

Ein Indiz für drohende Zahlungsunfähigkeit: Die Bitte um Ratenzahlungsvereinbarung

Wer als Verbraucher gerade „knapp bei Kasse“ ist und dennoch ein begehrtes Produkt kaufen möchte, hat oftmals mehrere Optionen. Viele Elektronikhändler bieten den Kauf auf Raten, die Kaufsumme wird dann im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung auf mehrere Monate gestreckt. Im Kontext eines Unternehmens sind solche Agreements aber eher selten, nicht selten wird der Vorschlag einer Ratenzahlungsvereinbarung als Indiz für drohende Zahlungsunfähigkeit gewertet.

Ist da was dran? HÄMMERLE beleuchtet typische Indizien, klärt die rechtlichen Aspekte rund um eine Ratenzahlungsvereinbarung und gibt Tipps für die Praxis.

 

Ratenzahlungs­vereinbarung = mögliche Zahlungsunfähigkeit? Nicht unbedingt!

Organträger von juristischen Personen wie einer GmbH oder Aktiengesellschaft, sprich der Geschäftsführer oder Vorstand, müssen die Insolvenzantragspflicht einhalten. Der Gesetzgeber gibt klare Vorgaben, innerhalb welcher Grenzen entsprechend reagiert werden muss. Die Praxis ist jedoch oftmals schwierig, denn die Übergänge sind fließend und nur ein ordentliches Monitoring und Reporting gibt Echtzeit-Einblicke in die Geschäftsbasis.

Erschwerend kommt hinzu: Der Insolvenzgrund der „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ gilt als „freiwilliges“ Instrument, d.h. im Klartext, dass der Unternehmen das Recht zur Antragstellung hat – er ist jedoch nicht verpflichtet, wie das bei Überschuldung oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Sinn der Übung ist es, eine Sanierung auch im Zuge eines Insolvenzverfahrens zu ermöglichen.

 

Typische Indizien für drohende Zahlungsunfähigkeit:

  1. Einstellung von Zahlungen
  2. Stockende, regelmäßig verspätete Zahlungen
  3. Bitte um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
  4. Antrag auf Stundung oder (Teil-)Erlass von Forderungen
  5. Verschlechterte Scores bei Bonitätsprüfungen
  6. Vortrag von Reklamationen mit dem Ziel der Reduktion von Forderungen
  7. Bitte auf Festlegung einer längeren Zahlungsfrist

Die Bitte auf Abschluss einer Ratenzahlungs­vereinbarung ist damit nicht gleichbedeutend mit einer drohenden Insolvenz, sondern soll dem Unternehmen Luft verschaffen, um Liquiditätsengpässe zu überwinden. Etwaige Gläubiger haben jedoch kein Recht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit einzureichen. Im nächsten Absatz werfen wir einen detaillierten Blick auf diesen Aspekt.

 

Ratenzahlungs­vereinbarung abgeschlossen: Was heißt das rechtlich?

Klar ist, dass Ratenzahlungs­vereinbarungen zwischen Firmen bis vor einigen Jahren noch eine absolute Ausnahme darstellten. Denn das Risiko, dass Teilzahlungen im Zuge eines späteren Insolvenzverfahren des betreffenden Unternehmens vom Insolvenzverwalter zurückgefordert wurden, war gegeben. Die Motivation für einen Unternehmer, sich darauf einzulassen, war naturgemäß gering ausgeprägt. Doch eine Gesetzesänderung 2017 hat die Regularien, die hier wichtig sind, zugunsten des Gläubigerunternehmens verschoben

 

Das Wichtigste in der Übersicht:

  • Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen Firmen stellen per se keine Rechtfertigung dar, dass ein Insolvenzverwalter diese Zahlung ggfs. anzweifeln kann
  • Die Frist zur Anfechtung von Ratenzahlungen liegt seit 2017 bei vier Jahren (vorher: zehn Jahre)
  • Ein Anspruch des Kunden auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung besteht nicht, die Ratenzahlungsvereinbarung ist juristisch gesehen jedoch möglich (und als Schuldänderungsvertrag klassifiziert)
  • Regelmäßige Zahlungen auf Basis einer Ratenzahlungsvereinbarung, verknüpft mit einem Stundungsvertrag und einem Schuldanerkenntnis, reduzieren das Risiko der Verjährung von Forderungen

Kurzum: Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann ein geeignetes Instrument sein, um die Kundenbeziehung zu stärken und ein Entgegenkommen zu signalisieren. Voraussetzung sollte jedoch ein langjähriges, vertrauensvolles Geschäftsverhältnis oder eine solide Bonitätsprüfung sein. Hier bietet sich ggfs. die Kooperation mit einem Finanzierungspartner an, verknüpft eventuell mit einem Forderungsverkauf. Ein Konditionenvergleich verschafft Klarheit.

 

Eigentumsvorbehalt bei Ratenzahlungsvereinbarung unbedingt festlegen

Das in Teilschritten geordnete „Abstottern“ von Forderungsbeträgen macht dann Sinn, wenn Sie als Unternehmer Ihre Rechte wahren und nicht Gefahr laufen, auf Forderungen sitzen zu bleiben. Nach § 449 BGB existiert eine Art gesetzlicher Eigentumsvorbehalt, wonach bei „beweglichen Sachen“ das Eigentum erst mit „vollständiger Zahlung des Kaufpreises“ an den Käufer übergeht. Ein Eigentumsvorbehalt lässt sich bereits in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) niederschreiben und mit einer Ratenzahlungsvereinbarung koppeln.

Wichtig: Die Bedingungen dafür, dass Sie als Unternehmer eine Ware zurückverlangen können, sobald Zahlungen ausbleiben oder verspätet eingehen, sollten vorab geklärt und schriftlich fixiert sein. Hat der Schuldner keinen Zugriff mehr darauf (also keinen Besitz), verpflichtet dies zu Schadenersatz. Bei Beschädigung oder Zerstörung bleibt die Ratenzahlungsvereinbarung erst einmal bestehen, denn nur bei Zahlungsstörungen ist eine Herausgabe der Ware respektive ein Schadenersatz einzufordern. Sofern es sich um Vorprodukte handelt, etwa in der Industrie, kann ein „verlängerter Eigentumsvorbehalt“ oder „erweiterter Eigentumsvorbehalt“ vereinbart werden.

 

Tipps für die Praxis: Die Ratenzahlungs­vereinbarung als ein Instrument unter vielen Optionen

Nicht jedes Unternehmen, das kurzzeitig in Liquiditätsprobleme rutscht, steht potenziell vor einer Insolvenz. Gerade in saisonal geprägten Branchen, bei langen Vorlauf- und Vermarktungszeiten in der industriellen Fertigung oder verzögerten Abrechnungsintervallen kommt es manchmal zu Engpässen. Achten Sie darauf, Ihre Forderungen stets abzusichern und klare Zusagen zu erhalten. Eine Ratenzahlungsvereinbarung macht nur Sinn, wenn Vertrauen in das Geschäftsmodell des Kunden besteht.

Nicht vergessen: Benötigte Mittel für eine Investition in neue Produktionsanlagen und Co. lassen sich auch durch Versteigerung von Gebrauchtmaschinen generieren. Anders als beim Einzelverkauf, der langwierig und einseitig verläuft, bestehen hier Chancen auf hohe Verwertungen auf Marktpreisniveau. Mit HÄMMERLE als Industrieversteigerer finden Sie für jedes Objekt, gleich welcher Art, einen passenden Käufer.

 

Bildnachweis: (©  fotomek - stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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