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published on 01.09.2020

§ 168 InsO: Mitteilung der Veräußerungsabsicht

Die Arbeit des Insolvenzverwalters ist geprägt von Gesetzen und Verordnungen, die nicht auf Anhieb ersichtlich oder in ihrer Bedeutung verstanden werden. Neben der Insolvenzordnung (InsO), die das Wesentliche regelt, gibt es zudem Auflagen und Vorgaben seitens des Insolvenzgerichts. All dies dient der Rechtsicherheit aller Beteiligten, schließlich kommen bei einem Insolvenzverfahren unzählige Interesse an einen Tisch.

Ein besonderes Rechtskonstrukt stellt § 168 InsO dar, wonach der Insolvenzverwalter eine Mitteilung der Veräußerungsabsicht hinsichtlich mit Absonderungsrechten belasteter Vermögensgegenstände geben muss. HÄMMERLE beleuchtet diesen Aspekt und stellt die wichtigsten Informationen dar.

 

§ 168 InsO: Wichtig für absonderungsberechtigte Gläubiger

Wenn Sie als Gläubiger an einem Insolvenzverfahren teilnehmen, gibt es verschiedene Rechtspositionen, die bedeutsam sind. Bevor es zur eigentlichen Insolvenzmasse kommt, existieren in Form von Ab- und Aussonderungsrechten besondere Regelungen hinsichtlich der Teilhabe. Die Unterschiede stellen wir im Folgenden kurz vor:

Aussonderungsberechtigte Gläubiger

Nach § 174 ff. InsO haben Aussonderungsberechtigte Gläubiger, zum Beispiel Eigentümer von Gütern mit Eigentumsvorbehalt, nicht die Möglichkeit, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie werden stattdessen „nach Quote“ bedient, zugleich besteht die Möglichkeit, Ansprüche über ein reguläres, vom Insolvenzverfahren losgelöstes Zivilprozessverfahren zu sichern. Da sie nicht am sog. Gesamtvollstreckungsverfahren teilnehmen, haben sie oftmals die stärkste Position aller Beteiligten inne.

Absonderungsberechtigte Gläubiger

Sobald der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt wurde, können Absonderungsberechtigte Gläubiger nicht mehr „eigenständig“ Rechte an dem jeweiligen Gegenstand geltend machen. Die InsO zwingt sie dazu, stattdessen einen Anteil am wirtschaftlichen Verwertungserfolg des Insolvenzverfahrens einzufordern – der sog. Insolvenzmasse. Sie werden vorrangig an den Erlösen beteiligt, die mit den jeweiligen Gegenständen in Verbindung stehen. Es gelten die Vorgaben gemäß § 165 ff. InsO.

Was besagt nun § 168 InsO? Im Grunde muss der Insolvenzverwalter für alle Gegenstände, die nach § 166 InsO verwertet werden sollen, eine Mitteilung gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern erbringen. Darin ist darzulegen, in welcher Weise die Veräußerung stattfinden soll. Zugleich wird der Gläubiger binnen Wochenfrist aufgefordert, einen Hinweis zu geben auf eine für ihn „günstigere Möglichkeit der Verwertung“ (vgl. § 168 (1) InsO).

 

Bei Hinweis des Gläubigers nach § 168 (2) InsO: Insolvenzverwalter muss Verwertungsmöglichkeit wahrnehmen

Wie aus den obigen Ausführungen schon herauslesbar ist, besitzt der Absonderungsberechtigte Gläubiger dank § 168 InsO ein gewisses Mitbestimmungsrecht. Er kann, sofern er dies binnen einer Woche oder rechtzeitig vor Veräußerung tut, dem Insolvenzverwalter eine konkrete Maßnahme der Verwertung vorschlagen. Dieser muss sich daranhalten, alternativ ist der Gläubiger so zu stellen, „wie wenn er sie wahrgenommen hätte“ (§ 168 (2) InsO).

Das heißt: Anstelle eines Einzelverkaufs durch den Insolvenzverwalter, der häufig mit hohem Zeit- und Kostenaufwand einhergeht und zugleich die Marktchancen verringert, lässt sich dadurch zum Beispiel eine Industrieversteigerung durch HÄMMERLE einfordern. Sie basiert auf sowohl national als auch international frequentierten Online- oder Präsenzversteigerungen, die hinsichtlich Demontage, Transport und Co. zulasten des Käufers gehen.

Alternativ bestünde nach § 168 (3) InsO auf die Möglichkeit, den Gegenstand als Gläubiger selbst zu übernehmen. Dies kann sich anbieten, wenn beispielsweise ein eigener Käufer parat steht oder eine Integration in den Produktionsablauf denkbar ist.

 

Wichtige Aspekte rund um die Praxisauslegung von § 168 InsO

Rechtsnormen bieten oftmals Angriffsfläche, gerade was die Auslegung und deren Auswirkungen auf die Beteiligten betrifft. Wir möchten daher wichtige Teilaspekte rund um die Mitteilung der Veräußerungsabsicht nach § 168 InsO im Folgenden anreißen:

  • Sofern vom Recht der Benennung einer alternativen Verwertungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist nach § 168 (3) Satz 2 InsO auch das Recht gegeben, wenn lediglich Kosten reduziert werden (bei identischem Erlös). Maßgeblich sind hier Nettoerlöse abzüglich der Kosten, die dem absonderungsberechtigten Gläubiger gegeben sind.
  • In dem Schreiben des Gläubigers, das dieser an den Insolvenzverwalter richtet, müssen sich konkrete Angaben wiederfinden. Sie müssen nachvollziehbar, überprüfbar und auch tatsächlich in der Sache wahrnehmbar sein.
  • Sofern der Insolvenzverwalter trotz Mitteilung nicht von der alternativen Verwertung Gebrauch macht, ist ein Nachteilsausgleich nach § 168 (2) InsO zu erbringen. Berechnet wird dieser, wenn vom fiktiven Erlös auf Basis des Gläubiger-Hinweises der tatsächlich realisierte Erlös abgezogen wird.
  • Ein Nachteilsausgleich gilt grundsätzlich als Masseverbindlichkeit, die vor anderen Verbindlichkeiten sowie in voller Höhe bedient werden muss. Der Absonderungsberechtigte Gläubiger kann so zugleich zu einem Massegläubiger werden, bezogen auf die Höhe des Nachteilsausgleichs.

Weitere spannende Beiträge rund um Industrieversteigerungen, Regelungen im Insolvenzverfahren und Co. finden Sie im HÄMMERLE Blog. Werfen Sie einen Blick hinein und erhalten Sie wertvolle Informationen aus erster Hand!

 

Author: HÄMMERLE



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