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published on 27.09.2019

Die besenreine Räumung von Gewerbeimmobilien

Praktisch jeder, der einmal eine Mietwohnung bewohnt hat, weiß um die Schwierigkeiten während der Mietdauer oder beim Auszug. Das Stichwort, das zu vielen Streitigkeiten und teilweise Gerichtsverhandlungen führt, lautet: Schönheitsreparaturen oder Renovierung bei Auszug. Was auf den ersten Blick „klar“ klingt, legt jeder gewiss anders aus – der Mieter sieht darin oftmals nur das „Mindeste“, der Vermieter hingegen fordert eine „fachmännische Renovierung“. So „klar und verständlich“, wie man meinen würde, ist das Ganze also nicht.

Bei Gewerbemietverträgen kommt erschwerend hinzu, dass ganz andere juristische Grundlagen gelten und allgemein viel eher „Vertragsfreiheit“ herrscht. Damit existieren in der Praxis für Mieter und Pächter oftmals negative Vertragsklauseln, die Ärger praktisch vorprogrammieren. Was zum beispielsweise ist mit einer „besenreinen Räumung“ gemeint, welche sonstigen Aufgaben müssen beim Auszug aus einer Gewerbeimmobilie übernommen werden?

HÄMMERLE klärt auf und gibt Ihnen ein Grundlagenwissen zum Thema „Räumung von Gewerbeobjekten“.

 

„Besenrein“ bezieht sich laut BGH auf „grobe Verschmutzungen“, die Mieter beseitigen müssen

Mit Urteil vom 28. Juni 2006 (Az. VIII ZR 124/05) hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden, dass „grobe Verschmutzungen“ vom Mieter dann beseitigt werden müssen, wenn dieser nach Mietvertrag zu einer „besenreinen“ Übergabe verpflichtet ist. Was aber genau unter „grobe Verschmutzungen“ verstanden werden kann, lies das Urteil offen. Ein Blick auf die Entscheidungsgrundsätze des Urteils erlaubt aber den Schluss, dass in jedem Fall „durchgekehrt“ und so grober Schmutz entfernt werden muss. Wenn es um Einbauten geht, was ja bei Gewerbeobjekten klassisch gegeben ist, dann muss der frühere Zustand wiederhergestellt werden.

Im Klartext: Der Vermieter kann sich mit einer Formulierung wie „besenrein“ nicht eine All-Inclusive-Endreinigung herbeisehnen, die den Mieter entsprechend benachteiligen würde. Wenn Teppiche vorhanden sind, müssen diese natürlich gesaugt werden. Gibt es Verschmutzungen an Fenstern oder Rollläden, ist das auch unter diesen Passus gefasst.

 

Was bedeutet das im Kontext von gewerblichen Mietverträgen?

Ob die im vorherigen Absatz dargestellten Regelungen 1:1 auf Gewerbemietverträge übertragen werden können, ist zum Teil fraglich. Schließlich unterscheiden sich Gewerbliches Mietrecht sowie klassisches Mietwohnrecht deutlich voneinander. So sind typischerweise Vertragsstrafen vereinbart sowie Vorfälligkeitsklauseln, die immer dann greifen, wenn Zahlungsverzug eintritt oder die Mietsache nicht vereinbarungsgemäß übergeben werden kann.

Gerade bei gewerblich genutzten Immobilien, Werkzeughallen, Produktionsstätten oder dergleichen, kann das schnell ins Geld gehen. Deshalb empfiehlt es sich auch, professionelle Hilfe für die Räumung der Gewerbeobjekte und Betriebsstätten in Anspruch zu nehmen.

Tipp: HÄMMERLE führt Räumungen sowie Standortschließungen für Unternehmen durch, wir wickeln auf Anfrage zudem auch Betriebs- oder Werksschließungen ganzheitlich ab. So lassen sich Objekte aus dem Anlage- und Betriebsvermögen ohne Verzögerung verwerten und in frische Liquidität verwandeln, um beispielsweise eine Umstrukturierung oder ein Insolvenzverfahren zu begleiten. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Worauf muss bei der Räumung von Gewerbeflächen geachtet werden?

Im gewerblichen Mietrecht sind Schönheitsreparaturen nur dann vorzunehmen, wenn es explizit im Gewerbemietvertrag vereinbart wurde. Wichtig ist deshalb, den Passus genau zu lesen und den Vertrag allgemein anwaltlich prüfen zu lassen. Hier greifen nur wenige Schutzregeln gesetzlicher Natur, wie das beim Wohnrecht der Fall ist – im Zweifel mit kostenintensiven Konsequenzen, langwierigen Vertragsverpflichtungen und Co. Eine ordnungsgemäße Übergabe zu Mietbeginn ist daher unerlässlich, um bei Auszug nicht für anfallende Renovierungskosten aufkommen zu müssen.

  • Wichtig ist eine ganzheitliche Planung, also insbesondere die Beauftragung eines zuverlässigen Dienstleisters für die Demontage und den Abtransport von Anlagegütern.
  • Viele Bau- und Hilfsstoffe bleiben bei der Räumung von Gewerbeobjekten in großem Volumen bestehen, diese müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen fachgerecht entsorgt oder recycelt werden.
  • Der Übergang von der alten auf die neue Betriebsstätte ist, sofern nicht richtig geplant, mit Betriebsstörungen bzw. -unterbrechungen verbunden. Wer rechtzeitig einen erfahrenen Dienstleister wie HÄMMERLE hinzuzieht, kann sich auf das Tagesgeschäft fokussieren und Aufwand sowie Haftungsrisiken übertragen.

Kurzum: Die Räumung von Gewerbeobjekten muss Schritt für Schritt geplant werden, nicht nur aufgrund der Notwendigkeit einer pünktlichen Übergabe. Vielfach fehlt es auch schlicht an Lagerkapazitäten, entsprechendem Arbeitsequipment und Know-how für Montagearbeiten, um das selbst in die Hand zu nehmen.

 

Tipp: Unverbindliches Angebot zur Gewerbeflächenräumung bei HÄMMERLE anfragen!

Egal ob Bürofläche, Produktionshalle, Lager oder sonstige Betriebsstätte – Zeitdruck, ein hoher organisatorischer Aufwand sowie benötigtes Personal führen bei selbst durchgeführten Räumungsmaßnahmen oftmals zu Chaos. Überlassen Sie deshalb lieber von Beginn an jene Aufgaben ausgewiesenen Profis, die eine geordnete Auflösung sicherstellen. HÄMMERLE bietet im Zusammenhang mit Industrieversteigerungen eine fachgerechte Räumung von Betriebsstätten. Fragen Sie jetzt unverbindlich an!

 

Bildnachweis: (© gluschenkoart – stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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