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published on 25.09.2020

Unternehmensinsolvenz Ablauf, Dauer und Co.: Alles Wissenswerte zur Betriebsinsolvenz

Innovative Unternehmen sichern sich eine Marktposition, die sie konkurrenzfähig werden oder bleiben lässt. Doch selbst das beste Produkt schützt nicht immer vor wirtschaftlichen Untiefen. Eine Erkenntnis aus der Vergangenheit ist, dass der Grund für eine Insolvenz oftmals nichts mit dem Produkt oder der Dienstleistung als solcher zu tun hat. Viele Unternehmen haben hohe Auftragsbestände, doch Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, finanzielle Einschnitte (u.a. infolge von Überschuldung) und dergleichen sind hier eher alltagsrelevant.

Doch wie ist konkret der Ablauf einer Unternehmensinsolvenz? HÄMMERLE liefert Ihnen Antworten auf typische Fragen und gibt Tipps für die Praxis.

 

Unternehmensinsolvenz: Der Ablauf in der Übersicht

Nicht selten steckt ein Unternehmen seit Längerem im Matsch fest, erkennbar u.a. an Ratenzahlungsvereinbarungen (auch unter Unternehmern möglich!), verringerten Kreditlinien (Banken, Lieferanten, etc.) oder erhöhten Rückläufern. Dieser „Moment vor dem Insolvenzantrag“ kann mehrere Monate oder gar Jahre andauern – entschließt sich das Unternehmen aber letztlich, das geordnete Verfahren der Insolvenz in Gang zu setzen, sind folgende Schritte im Ablauf der Unternehmensinsolvenz bedeutsam:

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sog. Insolvenzantrag)

Sofern Ihnen kein Gläubiger zuvorkommt, der mit dem sog. Fremdantrag unter Umständen auch den Stein ins Rollen bringen kann, ist ein Eigenantrag durch die Organe des Unternehmens nötig. Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht erfolgen. Als Insolvenzgründe kommen Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung in Betracht. Das Insolvenzgericht prüft dies anschließend.

Zu beachten: Bei einer „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ ist nur ein Eigenantrag möglich, nicht jedoch ein Fremdantrag durch Gläubiger. Zudem werden situativ externe Sachverständige hinzugezogen, außerdem wird geprüft, ob Verfahrenskosten gedeckt und genügend Masse vorhanden sind, die als Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unabdingbar sind.

  • Vorläufiges Insolvenzverfahren

Um im oben beschriebenen Insolvenzantragsverfahren geeignete Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse dienen, ernennt das Insolvenzgericht in bestimmten Fällen einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser tritt nun an die Seite des Geschäftsführers. Sofern ein „starker Insolvenzverwalter“ ernannt wurde, besitzt dieser die volle Verfügungsbefugnis. Ein „schwacher Insolvenzverwalter“ bekommt vom Gericht konkrete Pflichten aufgetragen, sodass der Geschäftsführer beispielsweise fortlaufend Entscheidungen treffen kann – unter Erteilung der Zustimmung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters.

Seine Aufgabe ist es, das Unternehmen bis zur endgültigen Entscheidung, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet und geführt werden kann, weiterzuführen. Zudem geht es darum, eine fundierte Bestandsaufnahme des Unternehmens durchzuführen. Sofern das insolvente Unternehmen gewisse Größenmerkmale erfüllt, wäre zudem die Einsetzung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses denkbar.

Tipp: HÄMMERLE unterstützt vorläufige Insolvenzverwalter mit langjähriger Sach- und Fachexpertise bei der Inventarisierung, Bewertung und Sicherung von mobilem Anlagevermögen aller Art.

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ein bedeutsamer Schritt im Ablauf einer Unternehmensinsolvenz ist die tatsächliche Eröffnung des Verfahrens. Dies wird durch Gerichtsbeschluss veröffentlicht, ab diesem Moment besitzt der Insolvenzverwalter sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse. Im Anschluss daran findet eine Begründung von Masseverbindlichkeiten statt, ihre Befriedigung findet vor allen anderen Insolvenzgläubigern statt.

Der folgende Berichts- und Prüfungstermin, also die Gläubigerversammlung, dient der Entscheidungsfindung. Soll das Unternehmen ganz oder teilweise saniert oder fortgeführt werden? Wie ist ein etwaiger Insolvenzplan aufgebaut? Entscheidende Beschlüsse werden hier gefällt, die auch Einfluss nehmen auf die Rangfolge in Bezug auf die Befriedigung der Gläubigeransprüche. Hier die wichtigsten Details:

  • Prüfung von Sicherungsrechten

Banken,  Kreditgeber oder andere Sicherungsgläubiger werden bevorzugt nach der Verwertung des jeweiligen Sicherungsgegenstandes bedient.

  • Vollrangige ungesicherte Gläubiger

Betrifft vor allem Forderungen auf Lieferungen und Leistungen, für die keine Sicherheiten vereinbart wurden.

  • Nachrangige ungesicherte Gläubiger (sog. Nachranggläubiger)

Gemeint sind beispielsweise Nachrangdarlehen, die erst bei Vorhandensein einer Insolvenzmasse und nach allen anderen Insolvenzgläubigern bedient werden.

  • Schlusstermin und Abwicklung

Sobald alle Ansprüche der Insolvenzgläubiger erfasst wurden, beginnt nach Abschluss des Prüfungstermins die Liquidation des Unternehmens. Im Ablauf der Unternehmensinsolvenz ist dies ein entscheidender Punkt, denn hier werden Vermögensgegenstände zu Geld gemacht. Mithilfe eines versierten Dienstleisters wie HÄMMERLE gelingt es, Erlöse teils weit oberhalb des gutachterlichen Zerschlagungswertes zu erzielen. Mehr dazu finden Sie unter unseren Leistungen.

 

Wichtiges zur Verteilung

Nach Bewilligung der Schlussverteilung durch das Insolvenzgericht gibt es eine gesetzlich klar geregelte Reihenfolge, nach der verteilt wird. Hier die zentralen Details in der Übersicht:

  • Verfahrenskosten (z. B. Gerichtskosten, Vergütung des Insolvenzverwalters)
  • Masseverbindlichkeiten
  • Insolvenzforderungen/Insolvenzverbindlichkeiten (gem. § 38 InsO)
  • Nachrangige Insolvenzforderungen

Wichtig: Wenn es nicht um Kapitalgesellschaften geht, sondern beispielsweise Einzelunternehmer (e.K.), schließt sich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die sog. Wohlverhaltensperiode bei natürlichen Personen an. Daran ist u.a. die Erteilung einer Restschuldbefreiung geknüpft.

Mehr Beiträge rund um Insolvenzverfahren, die Verwertung von Anlagegütern und Co. finden Sie im HÄMMERLE Blog. Reinschauen lohnt sich!

 

Bildnachweis: (© Alexander Limbach – stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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