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published on 09.10.2020

Zwangsversteigerung? Wir liefern Informationen und bieten Ihnen Alternativen

Wer hin und wieder einen Blick in die Amtsblätter des örtlichen Amtsgerichts wirft, wird feststellen: die Vielfalt an Gütern, Objekten und Co., die hier unter den Hammer kommen, ist überaus groß. Sie wird gespeist aus Privat- und Betriebsinsolvenzen, bei denen Ansprüche nun durch Verwertung des Restvermögens (zum Teil) befriedigt werden sollen.

HÄMMERLE bietet als Insolvenzdienstleister einen geordneten Rahmen, um Liquidität zu generieren und marktrealistische Preise zu erzielen.
Bevor wir aber unsere Dienstleistung im Detail vorstellen, gilt es die Grundzüge der Zwangsversteigerung sowie den Ablauf näher zu skizzieren.

 

Rechtliche Grundlagen der Zwangsversteigerung in Deutschland

Die Zwangsversteigerung und deren Ablauf fußen auf Grundlagen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, kurz ZVG. Sie wird in Fachkreisen auch als „Subhastation“ bezeichnet, die den Zweck hat, einen festgestellten Anspruch auch tatsächlich durchzusetzen.

Im Klartext: Im Ablauf einer Zwangsversteigerung geht es darum, Geldforderungen durch Zugriff auf das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken. Darunter fallen klassischerweise Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum sowie sich aus dem Erbbaurecht ergebende grundstücksgleiche Rechte. Explizit mit eingeschlossen sind zudem Schiffe oder Flugzeuge, deren Besitzverhältnisse sich aus Registereinträgen ergeben.

Von der Zwangsversteigerung und deren Ablauf abzugrenzen, ist die sog. Zwangsverwaltung. Während erstgenannte einer Substanzverwertung gleichkommt, gilt es bei der Zwangsverwaltung einen Ertrag, den beispielsweise ein Grundstück erwirtschaftet, abzugreifen.

 

Der Ablauf einer Zwangsversteigerung in der Übersicht

Damit Sie eine Vorstellung davon bekommen, wie die praktische Seite einer Zwangsversteigerung aussieht, skizzieren wir den Ablauf im Folgenden schematisch.

  • Antrag durch den Gläubiger (sog. betreibender Gläubiger)

Jeder Gläubiger, dem ein im Grundbuch verbrieftes Recht (dinglicher Gläubiger) zusteht oder der eine sonstige Geldforderung (persönlicher Gläubiger) geltend machen kann, kann die Zwangsversteigerung im Zuge der Zwangsvollstreckung beantragen. Dies ist der erste Schritt im Ablauf, wobei hier durch einen Rechtspfleger die Förmlichkeit sowie die Ordnungsgemäßheit des Antrags zu prüfen ist.

Wichtig: Es gibt verschiedene Arten von Dokumenten, mit denen es möglich ist, eine Zwangsvollstreckung in die Wege zu leiten. Typischerweise handelt es sich um einen Vollstreckungstitel, der ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dem Schuldner steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim zuständigen Landgericht zu. Eine einstweilige Einstellung, die auf Antrag des Schuldner nach § 30a ZVG möglich ist, macht etwa dann Sinn, wenn der Nachweis gelingt, dass eine Befriedigung der Gläubigeransprüche möglich ist.

  • Versteigerungstermin

Das zuständige Vollstreckungsgericht muss, bevor es zum eigentlichen Versteigerungstermin kommt (= Hauptakt im Ablauf einer Zwangsvollstreckung), den Verkehrswert festsetzen. Dazu wird typischerweise ein Sachverständiger bestellt, damit eine Wertbestimmung (sog. Wertgrenzen) erfolgt. Der Versteigerungstermin als solcher ist öffentlich und damit jedem zugänglich.

  • Bekanntmachungen (§ 66 ZVG)

Der erste Teil im Ablauf der Zwangsversteigerung, der im Zuge des Versteigerungstermins ansteht, gilt den Bekanntmachungen. Hier werden u.a. Grundbucheintragungen vorgelesen, Gläubiger benannt und das sog. „geringste Gebot“ festgelegt.

  • Bietzeit (§ 73 ZVG)

Der zweite Teil umfasst die Phase (sog. Mindestzeit), wo Gebote abgegeben werden können. Sie beträgt 30 Minuten. Eine Begrenzung nach oben gibt es nichts, erst die Verkündung durch den Rechtspfleger beendet das Verfahren. Typischerweise wird dazu ein dreimaliger Aufruf des letzten Gebots angesetzt.

  • Anhörung der anwesenden Beteiligten zum Zuschlag (§ 74 ZVG)

Sofern bestimmte Grenzen unterschritten werden, haben Gläubiger das Recht, eine Versagung des Zuschlags zu beantragen.

Thema Sicherheit: Betreibende Gläubiger sowie der Schuldner können stets nach Gebotsabgabe eine Sicherheitsleistung in Höhe von zehn Prozent des Verkehrswerts verlangen. Mindestens müssen die Verfahrenskosten gedeckt werden. Nach § 68 ZVG sind auch höhere Sicherheitsleistungen möglich, etwa wenn der Schuldner selbst mitbietet.

 

Den Ablauf der Zwangsversteigerung positiv beeinflussen: HÄMMERLE als Dienstleister beauftragen

Die Regelungen, die mit der klassisch beim Amtsgericht stattfindenden Zwangsversteigerung einhergehen, sind äußerst starr. Ein wesentliches Risiko besteht dadurch, dass i.d.R. die Präsenz vor Ort nötig ist, zudem treten nicht notwendigerweise genügend Bieter auf. Dadurch besteht die Gefahr, dass zu geringe Verwertungssummen erreicht werden – die dann zulasten des Gläubigers gehen.

Eine Alternative gegenüber dem Ablauf einer Zwangsversteigerung ist es, einen erfahrenen Dienstleister wie HÄMMERLE mit der Verwertung oder anderen wichtigen Leistungen zu beauftragen. Wir bieten Ihnen konkret Folgendes:

  • Zügige Inventarisierung des Anlagevermögens
  • Erstellung marktrealistischer Wertgutachten
  • Abklärung von Fremd- und Drittrechten
  • International frequentierte Präsenz- und Online-Auktionen
  • Auf Wunsch: Räumungen, Standortschließungen, Datensicherung oder Datenlöschung

Werfen Sie einen Blick in unseren aktuellen Auktionskalender, um einen Eindruck über die Vielfalt der bei uns versteigerten Güter zu erhalten. Wir unterstützen Sie ganzheitlich bei der Optimierung des Ablaufs von Zwangsversteigerungen. HÄMMERLE, darauf ist Verlass!

 

Bildnachweis: (©  Milton Oswald - stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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