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published on 21.12.2020

Das Schutzschirmverfahren in der Insolvenz – darauf kommt es an

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder aber Überschuldung ist das Schutzschirmverfahren ein wirksames Sanierungsinstrument. Wer sich rechtzeitig für eine Sanierung entscheidet, der wird zwischenzeitlich privilegiert. Dem Unternehmen wird die Möglichkeit gegeben, ohne (vorläufigen) Insolvenzverwalter eine Sanierung zu durchlaufen. Dabei wird das Unternehmen im Schutzschirmverfahren weitergeführt.

Was genau ein Schutzschirmverfahren ist und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, erklärt HÄMMERLE nachfolgend.

 

Schutzschirmverfahren: Moderne Unternehmenssanierung

Ganz einfach gesagt ist das Schutzschirmverfahren nach wie vor ein Insolvenzverfahren. Genau genommen handelt es sich um eine besondere Art einer vorläufigen Eigenverwaltung. Es dient primär dazu, die Vorbereitung der Sanierung zu erleichtern. Dafür wird von dem zuständigen Insolvenzgericht eine Frist von etwa drei Monaten angeordnet. In dieser Zeit kann das Unternehmen – unter der Aufsicht eines Sachverwalters – einen Insolvenzplan erstellen. In diesem Zeitraum wird es dem Unternehmen ermöglicht, ganz normal weiter zu wirtschaften. Denn es gibt keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen.

 

Schutzschirmverfahren: Wie kommen Unternehmen rein?

Das Schutzschirmverfahren wird dann eingeleitet, wenn das Unternehmen zu der Antragsstellung noch nicht gänzlich zahlungsunfähig ist. Dennoch muss zumindest eine Überschuldung oder aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorhanden sein. Darüber hinaus benötigen Unternehmen eine Bescheinigung, die belegt, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bevorsteht – es sich aber noch nicht um eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit handelt. Diese Bescheinigung wird von einem Experten erteilt. Dabei kann es sich wahlweise um einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt mit entsprechender Expertise handeln.

 

Welches Ziel hat das Schirmschutzverfahren?

Im Grunde soll das Schutzschirmverfahren einen rechtlichen Rettungsschirm für Unternehmen darstellen. Es ist so gesehen ein spezielles Insolvenzverfahren, welches das Ziel verfolgt, Unternehmen zu erhalten und möglichst nachhaltig zu sanieren. Damit das Unternehmen wieder ausreichend Gewinne erwirtschaften kann und dementsprechend konkurrenzfähig bleibt. Unsere Insolvenzdienstleistungen können hier u.a. weiterhelfen. Firmen, Betriebe und Unternehmen, die sich in einer Krise befinden, erhalten somit die Möglichkeit, sich eigenverantwortlich und mithilfe eines Sanierungsteams aus der Krise zu arbeiten und damit vor allen Dingen auch Arbeitsplätze zu retten und eine endgültige Firmenzerschlagung abzuwenden.

 

Insolvenz per Schutzschirmverfahren: Welche Vorteile gibt es?

Ein großer Vorteil bei dem Schutzschirmverfahren – gegenüber der außergerichtlichen Sanierung – ist das Insolvenzgeld. Das Unternehmen kann bis zu drei Monate lang den Betrieb weiterführen, ohne dass Personalkosten anfallen. Das wiederum kann einen erheblichen Sanierungseffekt mit sich bringen. Darüber hinaus wirkt sich die Nichtabführung von Sozialabgaben sowie Steuern sehr liquiditätsschonend aus. Weiterhin müssen auch Zinsen und Tilgungen in diesem Zeitraum nicht bedient werden.

Die Vorteile in aller Kürze:

  • Das Schutzschirmverfahren schützt vor Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern
  • Die Geschäftsführung bleibt bei dem Schutzschirmverfahren verfügungsberechtigt
  • Die Geschäftsführung kann für das Schutzschirmverfahren das Vorschlagsrecht bei dem Sachwalter in Anspruch nehmen.
  • Das Schutzschirmverfahren ist durch das Vorschlagsrecht wesentlich plan- und berechenbarer.
  • Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit sind für das Schutzschirmverfahren kein Hinderungsgrund.
     

Schutzschirmverfahren Ablauf: wie wird der Antrag gestellt?

Das Schutzschirmverfahren ist relativ einfach gestaltet. Die wichtigste Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt. Der Schutzschirm nimmt nur Unternehmen auf, die noch sanierungsfähig sind. Hoffnungslose Fälle haben dementsprechend keinerlei Anspruch auf das Schutzschirmverfahren. Wichtig ist, dass das Unternehmen zwar von der Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, diese aber noch nicht eingetreten ist. Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Es muss eine drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bestehen.
  • Das Unternehmen muss eine Bescheinigung vorlegen, die diese Tatsache bekräftigt.
  • Der Schuldner muss offiziell einen Eröffnungsantrag stellen.
  • Bei dem Antrag des Schuldners wird Eigenverwaltung beantragt.
  • Die Sanierung des Betriebes muss Erfolgsaussichten aufweisen und darf nicht gänzlich aussichtslos sein.
     

Welche Sanierungen sind im Schutzschirmverfahren möglich?

Es gibt verschiedene Sanierungsinstrumente, von denen Unternehmen profitieren, die sich im Schutzschirmverfahren befinden. Die genauen Möglichkeiten hängen natürlich auch von der individuellen Situation des Unternehmens ab.

  • Das Unternehmen kann sich durch einen Forderungsverzicht der Gläubiger eine Befreiung der Verbindlichkeiten beantragen.
  • Kosten können zudem durch die Kündigung von unwirtschaftlichen Mietverträgen, Pachtverträgen oder anderer Verträge eingespart werden.
  • Unrentable Aufträge können die Existenz eines Unternehmens bedrohen. Deshalb sieht das Schirmschutzverfahren einen sofortigen Ausstieg aus solchen Verträgen vor.
  • Personalkosten sind oftmals ebenfalls ein wesentlicher Faktor, wenn es um die Sanierung eines Unternehmens geht. Im Schirmschutzverfahren sollen Arbeitnehmer jedoch auch geschützt werden, weshalb oftmals ein Sozialplan ausgearbeitet wird. Im Schirmschutzverfahren kann jedoch auch ohne einen solchen Plan und vor allen Dingen ohne längere Kündigungsfristen Personal abgebaut werden.
  • Gesellschafter einer KG oder OHG haften normalerweise mit ihrem Privatvermögen. Bei einem Schutzschirmverfahren kann diese persönliche Haftung unter Umständen ausgeschlossen werden.
  • Ungünstige Betriebsvereinbarungen, wie beispielsweise Sonderzahlungen für Arbeitnehmer, können sofort gekündigt werden.
     

Was passiert im Anschluss an das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren läuft grundsätzlich drei Monate. Es handelt sich demnach um ein vorläufiges Insolvenzverfahren. In diesem Zeitraum muss das Unternehmen einen Sanierungsplan erstellen und diesen dann dem Insolvenzgericht vorlegen. Im Idealfall sieht der Sanierungsplan so aus, dass das Unternehmen gerettet werden kann. Sofern der (vorläufige) Sachwalter jedoch feststellt, dass der Sanierungsplan nicht durchführbar ist, wird auch das Schutzschirmverfahren aufgehoben und der Weg führt dann automatisch in das Regelinsolvenzverfahren. Sie haben noch mehr Fragen zum Thema? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

 

Bildnachweis: (©  Андрей Яланский - stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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