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published on 16.06.2021

Alle Infos rund um Zwangsversteigerungen

Zwangsversteigerungen kommen immer dann zum Einsatz, wenn ein Schuldner offene Forderungen aus seinem Vermögen nicht begleichen kann und somit sein Besitz verwertet werden muss, da alle anderen Methoden der Rückzahlung ausgeschöpft sind. Die Durchführung einer Zwangsversteigerung obliegt dabei der Justiz.

Erfahren Sie im Folgenden bei Hämmerle mehr über den Hergang einer Zwangsversteigerung und wann genau diese eingesetzt werden.

 

Wann kommt es zur Zwangsversteigerung?

Bevor die Justiz eine Zwangsversteigerung des Besitzes eines Schuldners anordnet, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, denn die Maßnahmen der Vollstreckung, zu denen auch die Zwangsversteigerung gehört, stellen die letzte Möglichkeit der Begleichung von offenen Forderungen dar. Zu einer Zwangsversteigerung kommt es dabei nur dann, wenn ein oder mehrere Gläubiger einen Antrag beim verantwortlichen Vollstreckungsgericht stellt.

Zum Zwangsversteigerungsverfahren kommt es dabei nur dann, wenn er den allgemeinen Durchsetzungsvorschriften von § 750 der Zivilprozessordnung (ZPO) entspricht. Dies bedeutet, dass der Gläubiger eine Vollstreckungsanordnung für die betreffende Forderung haben muss. Dieser Titel muss dem Schuldner dabei im Vorfeld zugestellt worden sein.

 

Ablauf einer Zwangsversteigerung

Da Zwangsversteigerungen als letzter Strohhalm der Schuldentilgung betrachtet werden, ist auch der Zwangsversteigerungsablauf gesetzlich klar geregelt. Nachdem ein Gericht die obengenannten Bedingungen geprüft und bestätigt hat, ordnet dieses per Beschluss eine Zwangsversteigerung an, was eine Eintragung im Grundbuch zur Folge hat. Dies hat quasi dieselben Folgen wie eine Beschlagnahmung des Grundstücks. Vor Beginn der Auktion setzt das Gericht einen Gutachter ein. Dies sollte die Immobilie oder andere beschlagnahmte Güter schätzen und den Marktwert in der Marktwertbewertung ermitteln (s.u.). Im Anschluss daran wird ein Termin für die öffentliche Versteigerung festgelegt und öffentlich bekannt gegeben. Jedes Amts- und Bezirksgericht kündigt die Zwangsvollstreckung im Amtsblatt seiner Zuständigkeit an. Das Datum der Zwangsversteigerung wurde ebenfalls in der Ankündigung des Amtsgerichts veröffentlicht und online bekannt gegeben.

 

Jetzt zu Zwangsversteigerungen beraten lassen

Als Experte für Insolvenzversteigerungen gehören mitunter auch Zwangsversteigerungen zu unseren Arbeitsgebieten. Nehmen sie hierzu den Kontakt zu uns auf und unser freundliches und kompetentes Team meldet sich umgehend bei Ihnen zurück. Darüber hinaus finden Sie in unserem Magazin viele hilfreiche Informationen und Quellen rund um das Thema Insolvenzversteigerung und Zwangsversteigerung. Wir freuen uns auf ihre Anfrage.

 

Häufig gestellte Fragen zu Zwangsversteigerungen

Kann eine Zwangsversteigerung abgewendet werden?

Ist eine Zwangsversteigerung erst einmal angeordnet, so wird diese auch durchgeführt. Jedoch kann im Vorfeld einer Zwangsversteigerung ein klärendes Gespräch mit der Bank, eine Umschuldung der Kreditlast oder eine Reduzierung der Kreditraten eine Alternative zur Zwangsversteigerung bieten. Denn in der Regel stellt eine Zwangsversteigerung auch für die Bank eine große organisatorische Herausforderung dar, welche ein nicht eindeutig prognostizierbares Ergebnis nach sich ziehen kann.

Gibt es bei Zwangsversteigerungen einen Mindestbetrag?

Für die Bestimmung eines Mindestbetrags ist der Gutachter im Vorfeld einer Zwangsversteigerung zuständig. Dieser soll die Immobilie schätzen und den Marktwert der Immobilie in der Marktwertbewertung bestimmen. Dieser Wert bildet die Grundlage für das sogenannte Mindestgebotslimit, das eingehalten werden muss. Denn die Zwangsvollstreckung der Immobilie sollte nicht zu einem Preis versteigert werden, der weit unter dem Preis liegt, um eine wertgerechte Schuldentilgung zu erzielen.

Wer darf in einer Zwangsversteigerung mitbieten?

Zwangsversteigerungen sind grundsätzlich öffentlich zu organisieren. Aus diesem Grund können an Zwangsversteigerungen von Immobilien und anderen Gütern auch alle Personen mitbieten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig im Sinne des BGBs sind.

 

Bildnachweis: (© Marco2811 - stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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