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published on 21.03.2019

Wie lässt sich eine GmbH optimal auflösen?

Es gibt viele Gründe, die für die Auflösung einer GmbH sprechen. In der Praxis müssen regelmäßig bestimmte Vorgaben berücksichtigt werden, um eine GmbH aufzulösen, zu liquidieren und löschen zu können. Dabei gilt es zum Beispiel steuerliche Aspekte zu handhaben, wenn etwa einzelne Geschäftsteile in anderer Form fortgeführt werden sollen. Zudem gibt es gesetzliche Regelungen zur Haftung der Geschäftsführer, die den Organen bekannt sein sollten.

HÄMMERLE informiert im Folgenden über die Grundlagen der GmbH-Auflösung und gibt Informationen für die Praxis, um Verzögerungen oder Komplikationen zu vermeiden.

 

Diese Gründe zur Auflösung einer GmbH kann es geben

Nicht immer findet die Auflösung einer GmbH aus freien Stücken statt sondern ist vielleicht sogar zwingend erforderlich.  In § 60 des GmbH-Gesetztes ist genau definiert wann eine GmbH aufgelöst werden muss. Trifft einer dieser Auflösungsgründe zu, haben Sie keine andere Wahl, als die Gesellschaft aufzulösen.

Eine GmbH wird aufgelöst…

  • durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
  • durch ein gerichtliches Urteil
  • durch ein Insolvenzverfahren
  • durch einen Mangel im Gesellschaftsvertrag

Doch auch in anderen Situationen kann eine GmbH aufgelöst werden. Wenn ein Unternehmen beispielsweise nicht mehr genügend Geld erwirtschaftet, eine andere Rechtsform besser geeignet ist oder Sie sich schlichtweg einem anderen Bereich zuwenden wollen.

Eine freiwillige Auflösung setzt jedoch immer einen Gesellschafterbeschluss voraus, dem – falls keine anderen Regelungen im Gesellschaftsvertrag festgehalten wurden – mindestens drei Viertel der Gesellschafter zustimmen müssen. Kommt es zu einem solchen Beschluss, müssen Sie keine Auskunft darüber geben, aus welchen Gründen Sie die GmbH auflösen.

 

GmbH auflösen: Diese Regelungen existieren seitens des Gesetzgebers

Gesellschaften nach dem GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind sowohl Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), als auch jene in der gründerfreundlichen Variante der Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt). Damit solche Gesellschaften aus dem Handelsregister gelöscht werden können, sind eine GmbH Auflösung sowie eine anschließende Liquidation notwendig. Es gibt Ausnahmefälle, die dazu führen, dass aufgelöste Gesellschaften nicht liquidiert werden. In der Praxis betrifft das vor allem vermögenslose Gesellschaften, hier kann eine Löschung „von Amts wegen“ oder aber auf Antrag des Finanzamtes bzw. berufsständischer Organe initiiert werden. Sind Sie Gesellschafter einer solcher Firma oder treten als Gläubiger auf, so berechtigt Sie das lediglich zu einer „Anregung“ dahingehend, dass das Löschungsverfahren ohne Liquidation durchgeführt wird.

Kurzum: Der Regelfall ist die Liquidation, es sei denn die Gesellschaft wird mit einer anderen verschmolzen oder ist vermögenslos. Näheres regelt § 60 GmbHG. Die GmbH Auflösung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses. Eine solche Firma erkennen Sie im Außenverkehr an den Zusätzen „i. L.“ oder „i. Abw.“ – Die Rechtspersönlichkeit bleibt erhalten, die Gesellschaft tritt aber nicht mehr aktiv auf.

 

Beschluss zur GmbH Auflösung und Eintragung

Sofern der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen kennt, ist für die GmbH Auflösung ein Beschluss der Gesellschafter mit Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen nötig. Es ist im Regelfall keine notarielle Beurkundung notwendig, um die GmbH aufzulösen, da es sich hierbei laut herrschender Rechtsauffassung um keine Satzungsänderung handelt. Anders sähe es aus, wenn im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Dauer der Gesellschaft vereinbart wurde – hier muss der Notar beurkunden (da Satzungsänderung), zudem wird die Auflösung erst mit Handelsregistereintragung wirksam. In unserem Blog unter „Ankündigungen und News“ finden Sie Tipps, die es zu beachten gilt, wenn Sie eine GmbH verkaufen möchten.

Aktive Geschäftsführer sind per Gesetz automatisch als Liquidatoren (§ 66 Abs. 1 GmbHG) bestellt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag, ein Gesellschafterbeschluss oder das Gericht regeln das anderweitig. Wenn Sie den Geschäftsführer angestellt haben, dann ist dies kein Kündigungsgrund – alle vertraglichen Regelungen bestehen fort, der Anstellungsvertrag gilt weiterhin. Sofern Sie als Gesellschafter über mindestens zehn Prozent des Stammkapitals verfügen, können Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, um durch dieses einen Liquidator bestellen zu lassen. Das ist sinnvoll, wenn es objektive Zweifel an der Neutralität des ansonsten zu bestellenden Liquidators gibt.

Wichtig: Liquidatoren werden zu gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Gemäß § 70 GmbHG ist es ihre Aufgabe, das laufende Geschäft abzuwickeln, alle Verpflichtungen zu erfüllen, Forderungen einzutreiben sowie Vermögenswerte in Geld umzusetzen. In diesem Zuge kommt ein Verwertungsspezialist wie HÄMMERLE ins Spiel, der durch langjährige Sach- und Fachkenntnis in der Lage ist, auch unter schwierigen Bedingungen Anlage- und Umlaufvermögen zu bewerten und auf Wunsch marktpreisgerecht zu verwerten.

 

Praktische Tipps zur Auflösung einer GmbH

Sofern Sie zum Liquidator bestellt sind, können Sie wie klassische Geschäftsführer auch für schuldhaftes Verhalten (ergo: Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes) in Regress genommen werden. Wichtig ist zudem, dass eine Insolvenzantragspflicht ebenso besteht, die Liquidation verändert da nichts. Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang der sog. „Gläubigeraufruf“. Nach aktueller Gesetzeslage (März 2019) muss die GmbH Auflösung in den „Gesellschaftsblättern“ bekannt gemacht werden, ein Mal genügt.

Gemeint ist damit der elektronische Bundesanzeiger als zwingende Plattform, auch wenn anderweitige Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen wurden (vgl. § 12 S. 3 GmbHG). Ab diesem Zeitpunkt (wirksame Veröffentlichung und Aufforderung, sich bei der Gesellschaft zu melden) gilt ein Sperrjahr (§ 73 Abs. 1 GmbHG), sodass gilt: „Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.“

Auf das Sperrjahr haben Sie keinen Einfluss. Es dient dem Gläubigerschutz und bringt ein Ausschüttungsverbot mit sich. Ausschließlich Drittgläubiger dürfen bedient werden, ohne eine spezielle Rangordnung zu beachten. Auch danach sind Ansprüche gegen die Gesellschaft möglich. „Unbekannte Gläubiger“ haben schlichtweg Pech, wenn nach diesem Jahr das Vermögen bereits verteilt wurde – „bekannte Gläubiger“ hingegen können auch, sofern sie sich nicht gemeldet haben, zu einer Hinterlegung oder Sicherheitsleistung des Schuldbetrages führen (vgl. § 73 Abs. 2 GmbHG).

Tipp: Lassen Sie sich im Zweifel juristisch beraten, wenn es um die GmbH Auflösung geht. Denn Bevorzugungen oder andere Aktionen, die andere benachteiligen oder den Ablösungsrichtlinien widersprechen, können mit unter erhebliche Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

Bildnachweis: (© Jürgen Hülls – stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



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