Diese Webseite verwendet Cookies

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies, ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf „Alle erlauben“ klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen
published on 02.05.2019

Wie wird die Insolvenzmasse ermittelt?

Wer als Unternehmer oder Konsument am Wirtschaftsleben teilnimmt, also praktisch jeder, wird von der ein oder anderen Insolvenz gehört haben. Nicht selten dauern Insolvenzverfahren mehrere Jahre, vor allem publikumswirksame Verfahren sind Gegenstand der Medienberichterstattung. In diesem Zusammenhang fällt immer auch der Begriff „Insolvenzmasse“, die es zur Befriedigung der Gläubiger zu verteilen gilt. Doch was wird darin konkret eingefasst und welche rechtlichen Vorgaben gelten bezüglich ihrer Beitreibung und Verteilung?

Was gehört zur Insolvenzmasse? HÄMMERLE informiert im Folgenden über die wichtigsten Aspekte der Insolvenzmasse und der dahingehend relevanten Verfahren.

 

Der Begriff Insolvenzmasse wird durch § 35 InsO definiert

Als Laie könnte man annehmen, dass all jene Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gerechnet würden, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben sind. Tatsächlich geht der Rechtsbegriff der Insolvenzmasse noch darüber hinaus, denn gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst „das Insolvenzverfahren […] das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt […]“. Das heißt im Klartext, dass die tatsächliche Insolvenzmasse gar keinen feststehenden Betrag oder Wert darstellt, sondern sich insbesondere im Rahmen einer Verwertung erhöhen kann.

Merke: In diesem Kontext agiert auch HÄMMERLE als einer der führenden Insolvenzdienstleister Deutschlands, da wir in allen relevanten Branchen über umfassendes Know-how und langjährige Erfahrung verfügen, die zu überdurchschnittlich hohen Verwertungserlösen führt.

 

Alle der Insolvenzmasse zugerechneten Vermögenswerte werden in einer Vermögensübersicht nach § 153 InsO dokumentiert

Viele stellen sich in diesen Situationen die Frage: Was gehört zur Insolvenzmasse? Mit einer Reform, die zum 1. Januar 2013 wirksam wurde, ist mit dem Vermögensverzeichnis ein Rechtsdokument entstanden, in welchem wesentliche Angaben gemacht werden. Im Wesentlichen sind das zum einen die Vermögensgegenstände, zum anderen aber auch die Verbindlichkeiten des Schuldners.  Der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger kann zudem einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dass der Schuldner hinsichtlich der Vollständigkeit der Vermögensübersicht eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Es ist also mit gravierenden Konsequenzen für Beteiligte zu rechnen, wenn sie hier falsche oder unvollständige Angaben machen.

Hinweis: Gemäß § 151 (2) InsO muss für jeden einzelnen Gegenstand ein Wert angegeben werden. Dieser unterscheidet sich naturgemäß, je nachdem, ob eine Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens in Betracht kommt. In vielen Fällen kommen auch versierte Sachverständige zum Einsatz, um eine marktpreisgerechte Bewertung durchzuführen. Mit diesem Know-how unterstützt HÄMMERLE zielgerichtet Insolvenzverwalter bei ihrer Arbeit und einer effektiven Verwertung.

 

Ganz konkret: Wie lässt sich die Insolvenzmasse ermitteln?

Was gehört zur Insolvenzmasse und wie lässt sich diese ermitteln? Bei all den Grundlagen zur Insolvenzmasse, die wir in den obigen Absätzen dargestellt haben, darf nie vergessen werden: Das Insolvenzverfahren hat den Zweck, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu erreichen.  Man spricht daher auch von einer Gesamtvollstreckung. Explizit davon ausgenommen sind aber aussonderungsberechtigte Vermögenswerte, also beispielsweise das Eigentum Dritter (z.B. bei vereinbartem einfachem Eigentumsvorbehalt) – zudem müssen absonderungsberechtigte Vermögenswerte berücksichtigt werden, dabei findet eine gesonderte Befriedigung des Insolvenzgläubigers außerhalb des eigentlichen Verfahrens statt, sofern Sicherungsrechte bestehen.

Hier eine schematische Darstellung, wie die Insolvenzmasse konkret berechnet wird:

Alle Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie jene, die während des Verfahrens entstehen

  • abzgl. Aussonderungsberechtigte Gläubiger (§ 47 InsO)
  • abzgl. Absonderungsberechtigte Gläubiger (§§ 49 ff. InsO)
  • abzgl. Aufrechnungsberechtigte Gläubiger (§§ 94 bis 96 InsO)

= Insolvenzmasse (siehe Hinweis!)

Wichtig: Gemäß § 53 InsO werden bei Verteilung der Insolvenzmasse zunächst nur Massegläubiger vor sog. Insolvenzgläubigern bedient. Dies geschieht vorweg und außerhalb des eigentlichen Verfahrens, man spricht auch von Masseverbindlichkeiten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn nach Aussonderung, Absonderung, Aufrechnung sowie nach Abzug der Verfahrenskosten noch Vermögen da ist, was dann zur Befriedigung der Massegläubiger genutzt werden kann. Erst die dann gegebene restliche Insolvenzmasse, die den Insolvenzgläubigern („sonstige Gläubiger“) zugutekommt, wird gemäß Insolvenzquote verteilt.

 

Abschließende Hinweise zur Behandlung der Insolvenzmasse

Gerade im industriellen Sektor gibt es vielfach Sicherungsrechte, Pfandrechte sowie andere Mittel, mit denen sich privilegierte Gläubiger (Banken, etc.) insolvenzfeste Sicherheiten geben lassen. Auch im produzierenden Gewerbe wird standardmäßig mit Eigentumsvorbehalten und dergleichen gearbeitet. Das hat zur Folge, dass die Insolvenzmasse vielfach durch unterschiedliche Ränge geprägt ist, sodass am Ende mitunter nur eine geringe Verwertungsquote bleibt. Die sog. Insolvenzgläubiger sind all jene, die keine besonderen Sicherungsrechte haben und erst ganz zum Schluss nach Quote mit einer Teilbefriedigung rechnen können. Auch nachrangige Insolvenzgläubiger, wo es etwa um Zinsforderungen geht, haben schlechte Karten.

Fazit: Unter bestimmten Umständen kann ein Insolvenzverfahren aber zur Restrukturierung genutzt werden, sodass mit einer Fortführung des Unternehmens auch Geschäftskontakte, Lieferketten und dergleichen aufrechterhalten werden. Erst wenn dies nicht in Betracht kommt und die Zerschlagung droht, kommt der Insolvenzmasse eine besondere Bewertung zu – die Absicherung im Vorfeld durch Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalte und dergleichen ist dringend empfohlen.

 

Zusammenfassung:

Die Insolvenzmasse umfasst laut § 35 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners, das ihm bereits vor der Insolvenzeröffnung gehört und welches er während der Insolvenz erlangt.

Grundsätzlich gehören zur Insolvenzmasse sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände, die sich zu Beginn des Insolvenzverfahrens im Besitz des jeweiligen Schuldners befinden. Dies umfasst unter anderem:

  • Immobilien
  • Mobilien
  • Barvermögen
  • Rechte

Ergänzend dazu gehört zur Insolvenzmasse auch jenes Vermögen, welche der Schuldner im Laufe des Insolvenzverfahren neu erhält, so zum Beispiel durch Erbe oder Schenkungen. Nicht in die Insolvenzmasse gehören hingegen fremde Gegenstände, die sich lediglich im Besitz des Schuldners befinden und an denen ein sogenanntes Aussonderungsrecht besteht.

Weitere Ausnahmen bestehen bei Gegenständen wie Kleidung, Haushalts- und Küchengeräten, Gegenstände, die zur Ausübung des Berufs benötigt werden, Haustiere oder Gegenstände, die auf Grund einer körperlichen Einschränkung benötigt werden.

Zur Berechnung der Insolvenzmasse werden inzwischen vermehrt KI-Tools und Big-Data-Analysesoftware verwendet, um die komplexen Buchhaltungsvorgänge von insolventen Firmen zu durchleuchten. Dabei ist der Insolvenzbeauftragte per Gesetz damit beauftragt möglichst viel für die einzelnen Gläubiger aus der Insolvenzmasse herauszuholen.

Die Verteilung der Insolvenzmasse ist erst der letzte Schritt des Insolvenzverfahrens. Nach erfolgreicher Verteilung der Insolvenzmasse ist das Insolvenzverfahren in der Regel beendet. Eine Ausnahme zu dieser Regel stellt die Insolvenz einer sogenannten natürlichen Person dar: Bei dieser beginnt nach der Verteilung der Insolvenzmasse die sogenannte Wohlverhaltensphase, in denen sich die jeweilige Person bestimmten Bedingungen zu unterwerfen hat. Werden diese erfüllt, so kann diese eine Restschuldbefreiung beantragen.

Die Verteilung der Insolvenzmasse erfolgt als letzter Schritt in der Insolvenz. Dabei folgt die Verteilung der Insolvenzmasse nach einem Rangordnungsprinzip, welches wie folgt aussieht:

  1. Verfahrenskosten: Gerichtskosten und die Verfahrenskosten der Insolvenzverwaltung
  2. Masseverbindlichkeit: Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter im Anschluss an die Verfahrenseröffnung begründet hat.
  3. Insolvenzforderungen oder Insolvenzverbindlichkeiten (§ 38 InsO): Bei diesen handelt es sich wiederum um Verbindlichkeiten, die schon vor Beginn des Verfahrens bestanden haben.
  4. Nachrangige Insolvenzforderungen: Die nachrangigen Insolvenzforderungen werden gleichwertigen Rangs nach dem Verhältnis ihrer Beträge, in folgender Rangfolge berichtigt:
  • Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger, die seit Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden sind
  • Kosten, die bei Gläubigern durch die Teilnahme am Verfahren entstehen
  • Strafen oder Bußgelder
  • Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
  • Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

Grundsätzlich muss in diesem Fall differenziert werden, wofür die Insolvenzmasse nicht ausreicht:

  • Massearmut liegt vor, wenn die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten nicht deckt.
  • Masseunzulänglichkeit bedeutet, dass die Insolvenzmasse nicht genügt, um die Masseverbindlichkeiten zu bezahlen.
  • Restschulden sind die noch nicht (vollständig) bezahlten Insolvenzforderungen.

Da zunächst die Verfahrenskosten gedeckt werden müssen, hat eine Massearmut auch direkt eine Masseunzulänglichkeit zur Folge. Masseunzulänglichkeit wiederrum hat zur Folge, dass Gläubiger in der Regel leer ausgehen.

 

 

Zuletzt aktualisiert am 12.06.2020
Bildnachweis:
(© 4th Life Photography – stock.adobe.com)

Author: HÄMMERLE



 Back to overview