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veröffentlicht am 11.03.2020

Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren: Das zentrale Instrument zur Willensbildung der Gläubiger

In vielen Industrien und Branchen sind Unternehmen in großem Maße miteinander verbunden, insbesondere entlang der Lieferkette. Vor allem Anlagen und Maschinen lassen sich in der Regel nur mit diversen Einzelteilen von Zulieferern herstellen, entsprechend abhängig sind viele Firmen voneinander. Die besondere Schwierigkeit im Rahmen einer Insolvenz besteht nicht ohne Grund darin, diesem Aspekt Rechnung zu tragen. Will heißen: Viele Unternehmen haben ein Interesse am Fortbestand der insolventen Firma, die zugleich Zulieferer und Schuldner ist. Die Insolvenzordnung kennt den Gläubigerausschuss als Mittel zum Ausgleich zwischen den Parteien, jedoch nur in größeren Verfahren.

HÄMMERLE taucht einmal in die wichtigsten Aspekte ein und erläutert Ihnen alles Wichtige, was es zu wissen gilt. Wenn Sie konkrete Fragen zum Teilaspekt der Gläubigerversammlung haben, so haben wir einen eigenständigen Beitrag in unserem Blog aufbereitet. Bei weiteren Fragen zum Thema oder zu unseren Leistungen als Ihr Partner für Insolvenzversteigerungen können Sie uns gerne kontaktieren.

 

Von der Gläubigerversammlung gewählt: Der Gläubigerausschuss als eine Art „Überwachungsorgan“

Wenn ein Unternehmen in Schieflage gerät und letztlich Insolvenz anmelden muss, so kommen regelmäßig vielfältige Akteure an einen (imaginären) Tisch. Nicht immer gleichen sich die Interessen, doch gerade bei größeren Verfahren sieht die InsO bestimmte Instrumente vor, um den Gläubigern als Gesamtheit eine Plattform zu geben, um ihre Rechte gegenüber dem Insolvenzschuldner zu wahren. Im Grundsatz:

  • Gläubigerversammlung nach § 74 InsO: Absonderungsberechtigte Gläubiger sowie „klassische“ Insolvenzgläubiger haben hier ein gesetzlich normiertes Instrument, um ihre Rechte gegenüber den anderen Akteuren durchzusetzen – dem Insolvenzschuldner als auch dem Insolvenzgericht sowie dem Insolvenzverwalter gegenüber, stets gemeinschaftlich.
  • Der Gläubigerausschuss nach §§ 67-73 InsO: Regelmäßig von der Gläubigerversammlung zusammengesetztes Gremium, das vergleichbare Aufgaben hat wie ein Aufsichtsrat oder Beirat.

Kurzum: Der Gläubigerausschuss ist gemeinhin das zentrale Organ, mit welchem Sie als Insolvenzgläubiger Ihre Rechte wahren sowie Ihre Position stärken können. Wir erläutern im nächsten Absatz, was das konkret für die Praxis bedeutet.

 

Mehr als nur über den Verfahrensstand informiert: Einfluss nehmen als Mitglied des Gläubigerausschusses

Wenn Sie bereits an einem Insolvenzverfahren „teilgenommen“ haben, werden Sie sich in der Regel nur an „wenig“ erinnern. Nicht selten bestand dies darin, dass es drei konkrete Termine gab, die eher informativen Charakter für Sie gehabt haben. Im Rahmen der Gläubigerversammlung fanden jeweils Berichts- und Prüfungstermine statt, zum Ende des Verfahrens dann auch ein entsprechender Schlusstermin. Ihre Handlungsmöglichkeiten waren arg beschränkt, zumindest über eine Abstimmung hinsichtlich der Aktionen des Insolvenzverwalters hinaus betrachtet.

Der Gläubigerausschuss hingegen, ein gewähltes Gremium zusammengesetzt aus Beteiligten der Gläubigerversammlung, kann aktiv Einfluss nehmen auf das Verfahren. Das bezieht sich auf regelmäßigere und auch ausführlichere Einblicke in die Handlungen des Insolvenzverwalters, nicht zuletzt aber auch auf gewisse Entscheidungen, die jenes Gremium treffen kann.

Damit ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden kann, muss dieser per Beschluss bestellt werden. Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt dies geschieht, gibt es unterschiedliche „Arten“ des Gläubigerausschusses:

  • Der vorläufige Gläubigerausschuss wird nach § 22a Abs. 1 InsO als Pflichtausschuss gebildet, wenn das Unternehmen gewisse Größenkriterien erfüllt – hinsichtlich Bilanzsumme, Arbeitnehmeranzahl oder Umsatz.
  • Der fakultative vorläufige Gläubigerausschuss nach § 22a Abs. 2 InsO, gebildet auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines Gläubigers oder des Schuldners im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens.
  • Das Planinsolvenzverfahren in vorläufiger Eigenverwaltung steigt stetig an. Insbesondere schuldnerseitig wird häufig der Wunsch nach einem „Schutzschirmverfahren“ geäußert. Denn dieses ist kein Insolvenzverfahren im klassischen Sinne, sondern in erster Linie ein eigenständiges Sanierungsverfahren unter Insolvenzschutz.
  • Der Interimsausschuss nach § 67 Abs. 1 InsO, besonders in den Fällen, wo bereits vor der ersten Gläubigerversammlung wichtige Entscheidungen hinsichtlich der Insolvenzmasse zu treffen sind.
  • Der endgültige Gläubigerausschuss nach § 68 InsO.

Konkret: Alle relevanten Gläubigergruppen sollen bei der Besetzung des Gläubigerausschusses Berücksichtigung finden, also regelmäßig neben absonderungsberechtigten Gläubigern auch Arbeitnehmer, Kleingläubiger sowie Gläubiger mit hohen Forderungen. Die Anzahl der Mitglieder kann nach freiem Ermessen festgelegt werden, es empfiehlt sich jedoch eine ungerade Zahl, um Pattsituationen zu umgehen. Handelt es sich um einen endgültigen Gläubigerausschuss nach § 68 InsO, so sind explizit auch externe Fachleute wählbar – unabhängig davon, ob sie selbst Gläubiger sind.

 

Die Rechte des unabhängigen Gläubigerausschusses

Das Insolvenzgericht hat keinerlei Befugnisse, womit sich beispielsweise Beschlüsse des Gremiums aufheben lassen. Auch die Gläubigerversammlung besitzt keinerlei Weisungsrecht. Umgekehrt kann der Gläubigerausschuss auch kein Weisungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Hier fungiert das Insolvenzgericht als zuständige Instanz, um beispielsweise Entscheidungen des Insolvenzverwalters zu korrigieren.

Das heißt: All das, was der Gläubigerausschuss beschließt, hat ausschließlich Wirkung auf das Innenverhältnis. Es ist also nicht möglich, beispielsweise gegenüber Außenstehenden verbindliche Erklärungen abzugeben. Der Gläubigerausschuss ist also kein Exekutivorgan, sondern nur ein überwachendes und unterstützendes Organ. Seine Mitglieder können also nicht eigenmächtig Entscheidungen herbeiführen, um das Verfahren zu beeinflussen.

Besonders relevant ist die Kompetenz des vorläufigen Gläubigerausschusses bei der Bestellung des Insolvenzverwalters. Hier sind beispielsweise Kriterien denkbar, die Auswirkungen haben auf die Auswahl der Person des Insolvenzverwalters. Das Insolvenzgericht darf davon nur in bestimmten Fällen abweichen. So lässt sich beispielsweise eine gewisse Markt- und Branchenexpertise sicherstellen, womit die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben. Denn hiermit wäre eine Sanierung oder Restrukturierung denkbar, die auch grundsätzlich bei bereits eröffnetem Insolvenzverfahren möglich ist.

 

Bildnachweis: (©  fizkes - stock.adobe.com)

Autor: HÄMMERLE



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