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published on 18.08.2020

Trügerische Sicherheit: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem COVInsAG

Viele Geschäftsführer nehmen an, dass durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 die Insolvenz bis dahin für sie kein Thema ist. Damit liegen die meisten Unternehmer aber falsch.

Um die größten und wichtigsten Irrtümer einmal kurz und präzise aufzuklären, schreiben wir eine dreiteilige Blog-Serie, welche sowohl praxisorientiert als auch juristisch die drei schwerwiegendsten Fehleinschätzungen näher beleuchtet. Wir geben Hinweise, wo die Probleme liegen und erläutern die richtige Handhabung.

 

Irrtum 1:

Falsch: Keiner muss vor dem 30.09.2020 einen Insolvenzantrag stellen.

Richtig: Nur die Unternehmen, die bis zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund waren, sind unter Umständen von der Antragspflicht vorerst befreit.

Hier geht es zum Einzel-Artikel: „Vor dem 30.09.2020 muss kein Insolvenzantrag gestellt werden – stimmt das?"

 

Irrtum 2:

Falsch: Wenn es meinem Unternehmen bis zum 31.12.2019 gut ging, dann brauche ich vor dem 30.09.2020 nichts weiter zu tun.

Richtig: Nur wenn die aktuellen finanziellen Schwierigkeiten auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhen, besteht grundsätzlich bis zum 30.09.2020 keine Pflicht zur Antragsstellung.

Hier geht es zum Einzel-Artikel: „Insolvenzantragspflicht: Wann müssen Unternehmer handeln?

 

Irrtum 3:

Falsch: Meinem Unternehmen ging es bis zum 31.12.2019 gut und die aktuellen finanziellen Schwierigkeiten beruhen ausschließlich auf der COVID-19-Pandemie. Also brauche ich mir zumindest wegen des Insolvenzrechts keine Sorgen machen.

Richtig: Nur betreffend diejenigen Unternehmen, für die eine Aussicht auf Besserung besteht, ist die Antragspflicht ausgesetzt. Für diejenigen Unternehmen, für die erkennbar keine Aussicht auf Besserung besteht, gilt der Grundsatz nicht.

Hier geht es zum Einzel-Artikel: „Schieflage durch COVID-19? Informationen zur Insolvenzantragspflicht

 

Fazit zum COVID-19-Insolvenzantrags-Aussetzunggesetz:

Das COVID-19-Insolvenzantrags-Aussetzunggesetz (COVInsAG) klingt nach einer vernünftigen Idee und zugleich Wohltat des Gesetzgebers. Tatsächlich werden hierdurch jedoch mehr Haftungsrisiken geschaffen als vermieden: Der zur Stellung des Insolvenzantrags Verpflichtete setzt sich bei einer Falschbewertung seiner Situation (s.o. Irrtum 1-3) dem Risiko einer zivilrechtlichen Haftung (insb. Geschäftsführerhaftung) und strafrechtlichen Verantwortlichkeit (insb. Insolvenzverschleppung) aus.

Wer also die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für sich und sein Unternehmen in Anspruch nehmen möchte, braucht unbedingt eine kritische und qualifizierte Überprüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Unternehmenssituation.

Wer sich jetzt in falscher Sicherheit wiegt, wird spätestens vor dem Richter wieder aufwachen.

 

 

Über die  Autoren:

Mirijam Steinfeld:

Mirjam Hannah Steinfeld (Mag. iur., CFE) ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und Lehrbeauftragte für Strafrecht an der Hochschule RheinMain. Sie führt die auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei Steinfeld Recht in Frankfurt am Main. Sie hat zahlreiche Unternehmer in Insolvenzstrafverfahren vertreten oder berät diese bevor es zu der Einleitung eines solchen Verfahrens kommt. Sie ist zudem Herausgeberbeirätin der interdisziplinäre Fachpublikation Recht innovativ (Ri).

Claudia Otto:

Claudia Otto ist Rechtsanwältin und Gründerin der Kanzlei COT Legal in Frankfurt am Main. Sie hat sich spezialisiert auf die Beratung zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung, u.a. der digitalen Transformation, Legal Tech, FinTech (z.B. Blockchain-Technologie) und Künstlicher Intelligenz. Hierdurch kennt sie die Chancen und Risiken des Einsatzes technischer Hilfsmittel im Rahmen großer Umstrukturierungsprojekte aus mehrjähriger Beratungstätigkeit. Um Wissen zur Vereinbarkeit von Recht und Technologie breit verfügbar zu machen, hat sie im April 2017 die interdisziplinäre Fachpublikation Recht innovativ (Ri) gegründet.“

André Beck:

André Beck ist Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) und war viele Jahre in der Insolvenzverwaltung und Restrukturierungsbranche tätig. Seit 2015 ist er Niederlassungsleiter für Berlin und die Region Ostdeutschland bei der HÄMMERLE GmbH & Co. KG, einem der bundesweit führenden Spezialisten für zuverlässige Bewertungen und weltweite Vermarktungen beweglichen Betriebsvermögens jeder Art.

 

Bildnachweis: (©  Andrey Popov - stock.adobe.com)



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